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BFH 13.07.2006 IV R 25/05, StuB 20/2006 S. 802

Betriebsaufspaltung bei teilweiserVermietung eines Einfamilienhauses

Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet (Bezug: § 15 EStG).

Praxishinweise: Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn die Räume eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH sind. Das ist dann der Fall, wenn die GmbH für ihren Betrieb auf die Räume angewiesen ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Räume „ branche...

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