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BFH 26.04.2006 X R 35/05, StuB 20/2006 S. 802

Keine Abgeltung der Kfz-Nutzung für andere Einkünfte durch 1 v. H.-Regelung

Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v. H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG).

Praxishinweise: Nach § 4 Abs. 1 EStG erhöhen Entnahmen den Gewinn. Als Entnahme gilt dabei auch eine Nutzung für betriebsfremde Zwecke. Nutzungen für betriebsfremde Zwecke stellen dabei sowohl die Nutzung für andere Einkunftsarten als auch die Nutzung für die private Lebensführung dar. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgesehene pausch-alierende Listenpreisregelung erfasst aber nur die „private” Nutzung und entfaltet keine umfassende Abgeltungswirkung. Eine Abgeltungswirkung für den ...

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