BGH Beschluss v. - VI ZR 176/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 544 Abs. 7

Instanzenzug: LG Hamburg 323 O 112/99 vom OLG Hamburg 1 U 190/04 vom

Gründe

I.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. abgesehen hat.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. - VersR 1997, 509; vom - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; - VersR 1996, 211, 212; vom - VI ZR 50/96 - aaO; vom - VI ZR 252/96 - aaO und vom - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschluss vom - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.).

b) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin. Diese hatte bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom die Ladung sämtlicher Sachverständiger zur Erläuterung ihrer Gutachten beantragt, ohne allerdings die Zielrichtung der beabsichtigten Befragung mitzuteilen. Ob das Landgericht, welches zuvor den Sachverständigen Prof. Dr. D. angehört hatte, bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen wäre, nunmehr den Sachverständigen Prof. Dr. G. zu laden, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht diesen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anhören müssen. Die Klägerin hat nämlich mit ihrer Berufungsbegründung vom erneut beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. G. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Dazu hat sie auf Widersprüche zwischen den Angaben von Prof. Dr. G. und den von ihr vorgelegten Privatgutachten hingewiesen und insoweit weiteren Aufklärungsbedarf aufgezeigt. Diesen Fragen hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Befasst sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken (Senatsurteil BGHZ 159, 254, 258). Auf Antrag einer Partei hat es den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an.

3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen und die bisher fehlende Auseinandersetzung mit den von ihr vorgelegten Privatgutachten nachzuholen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 212 Nr. 3
WAAAC-17647

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein