OFD Frankfurt am Main - S 0166 A - 9 - St 23

Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII (Sozialgesetzbuch)

Nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII können Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers bzw. eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Träger der Leistung übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden, einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist. Die Forderung darf gemäß §§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II und 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialleistung (§ 2 SGB II) nachträglich wieder herzustellen.

Der Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII hat die Wirkung einer Abtretung (vgl. entsprechend BStBl 1988 II S. 500). Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs angezeigt wird. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Überleitung des Anspruchs auf Steuererstattung vor Ablauf des Veranlagungszeitraums wirkungslos.

Die Überleitung nach §§ 33 SGB II und 93 SGB XII kommt nicht nur bei regelmäßigen Zahlungen in Betracht. Überleitungsfähig sind auch einmalige und unregelmäßig auftretende Ansprüche (vgl. BGHZ 94, S. 141; BVerwGE 64, S. 333). Notwendige Voraussetzung ist aber die Zeitgleichheit von Hilfegewährung und Entstehung des Steuererstattungsanspruchs (§§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II und 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Zeitgleichheit ist gegeben, wenn es sich um Leistungen des laufenden Jahres handelt, in dem der Erstattungsanspruch für das Vorjahr bereits entstanden ist. Nur insoweit ist eine Überleitung möglich.

Der Träger der Leistung ist nicht befugt, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu stellen.

Bestreitet das Finanzamt seine Verpflichtung zur Zahlung, hat der Leistungsträger seine behaupteten Rechte im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Zu diesem Zweck hat das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erlassen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0166 A - 9 - St 23

Fundstelle(n):
ZAAAC-17338