OFD Frankfurt am Main - S 0184 A - 11 - St 53

Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 AO

Auf der Grundlage von § 95, SGB V werden von im System der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Leistungserbringern, insbesondere Krankenhäusern, „Medizinische Versorgungszentren” (MVZ) gegründet. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen der ambulanten Pflege, die mit Hilfe angestellter Ärzte oder freiberuflicher Vertragsärzte ambulante medizinische Leistungen erbringen.

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können die MVZ bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Zweckbetriebe nach § 66 AO sein. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens zwei Drittel der Leistungen hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO zugute kommen. Eine Beurteilung als Zweckbetrieb nach §§ 65, 67 AO kommt hingegen nicht in Betracht.

Dieser Vfg. liegt der zugrunde.

OFD Frankfurt am Main v. - S 0184 A - 11 - St 53

Fundstelle(n):
RAAAC-17319