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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 46/06 EFG 2007 S. 179 Nr. 3

Gesetze: EStG 2003 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2003 § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2003 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2003 § 12 Nr. 1

Werbungskostenabzug für Erwerb eines Busführerscheins

Leitsatz

Ein bereits über den LKW-Führerschein verfügender Steuerpflichtiger, der früher hauptberuflich als LKW-Fahrer gearbeitet, anschließend aus gesundheitlichen Gründen eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, dort sicher mit dem Verlust der Stelle rechnen muss und nunmehr ernsthaft eine Tätigkeit als Busfahrer anstrebt, darf die Aufwendungen für den Erwerb des Busführerscheins als Fortbildungskosten und damit als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar nach dem Erwerb des Führerscheins tatsächlich nur in geringem Umfang Einkünfte als Busfahrer erzielt, wenn aber aufgrund zahlreicher Bewerbungen und einer unverbindlichen mündlichen Stellenzusage ein konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen für den Busführerschein mit angestrebten künftigen Einnahmen als Busfahrer besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 179 Nr. 3
INF 2006 S. 808 Nr. 21
KÖSDI 2007 S. 15468 Nr. 3
JAAAC-17232

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.08.2006 - 14 K 46/06

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