Werbungskostenabzug für Erwerb eines
Busführerscheins
Leitsatz
Ein bereits über den LKW-Führerschein verfügender
Steuerpflichtiger, der früher hauptberuflich als LKW-Fahrer gearbeitet,
anschließend aus gesundheitlichen Gründen eine andere Tätigkeit
ausgeübt hat, dort sicher mit dem Verlust der Stelle rechnen muss und
nunmehr ernsthaft eine Tätigkeit als Busfahrer anstrebt, darf die
Aufwendungen für den Erwerb des Busführerscheins als
Fortbildungskosten und damit als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen.
Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar nach dem Erwerb des
Führerscheins tatsächlich nur in geringem Umfang Einkünfte als
Busfahrer erzielt, wenn aber aufgrund zahlreicher Bewerbungen und einer
unverbindlichen mündlichen Stellenzusage ein konkreter, objektiv
feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen für den Busführerschein
mit angestrebten künftigen Einnahmen als Busfahrer besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 179 Nr. 3 INF 2006 S. 808 Nr. 21 KÖSDI 2007 S. 15468 Nr. 3 JAAAC-17232
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.08.2006 - 14 K 46/06
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