OFD Frankfurt am Main - S 2137 A - 24 - St 210

Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen

(BStBl I S. 361)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragssteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG – vom (BGBl 1998 I S. 730), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom (BGBl 2001 I S. 2992) vereinbart worden sind, Folgendes:

Nicht rückzahlbare Beträge, die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weilerverteiler im Zusammenhang mit der Herstellung des Versorgungsabschlusses als Baukostenzuschusse in Rechnung stellen, sind Vermögensvorteile, die der Zuschussgeber zur Förderung des in seinem Interesse liegenden Zwecks, nämlich der Herstellung des Anschlusses, dem Zuschussempfänger zuwendet (R 34 Abs. 1 Satz. 1 EStR). Das gilt unabhängig davon, durch wen die Energielieferung erfolgt und ob es sich um Tarifkunden oder um Sondervertragskunden handelt. Der hergestellte Versorgungsanschluss, für den der Zuschuss gezahlt wird, ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens des Versorgungsunternehmens. Die ertragsteuerliche Folge aus der Qualifizierung des Zuschusses als solchem zur Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ergibt sich aus R 34 Abs. 2 EStR. Danach hat das Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die empfangenen Zuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder erfolgsneutral von den durch das Unternehmen selbst getragenen Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Versorgungsanschluss abzuziehen. Das gilt unabhangig davon, ob mit demselben Unternehmen auch der Versorgungsllelervertrag geschlossen wurde. Es bestehen keine Bedenken, die Regelung erst auf Baukostenzuschusse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem beginnen.

Die Regelung ist für von Windkraftanlagenbetreibern gezahlte Baukostenzuschusse bei Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.

Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2003 I S. 361 veröffentlicht.

Anmerkung der OFD:

Bilanzsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen sowie Zuschüssen zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen, die nicht über das wirtschaftliche Eigentum an den Versorgungsleitungen bzw. Hausanschlüssen verfügen.

Baukostenzuschusse sind wirtschaftlich gesehen Vorauszahlungen auf den Gas-, Strom- oder Wasserpreis; denn der Netzbetreiber muß sie kostenmindernd in die Kalkulation der Netznutzungsentgelte einbeziehen (vgl. auch §§ 7 und 9 der Gasnetz- bzw Stromnetzentgeltverordnung vom , BGBl 2005 I S. 2197 bzw 2225) Verfügt der Zuschussempfänger (Versorgungsunternehmen) nicht über das zivilrechtliche bzw wirtschaftliche Eigentum an den Versorgungsanlagen (Leitungsnetz bzw. Hausanschlüsse), so sind die vereinnahmten Baukostenzuschüsse bzw. Zuschüsse für die Hausanschlusskosten passiv abzugrenzen und über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen Bei einem vorzeitigen Pachtende sind die RAP in voller Höhe gewinnwirksam aufzulösen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2137 A - 24 - St 210

Fundstelle(n):
PAAAC-17055