Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 60 Abs. 1; InsO § 61 Satz 1; InsO § 61 Satz 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug: ArbG Stuttgart 29 Ca 6704/04 vom LAG Baden-Württemberg 5 Sa 41/05 vom
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Insolvenzverwalter persönlich wegen Nichterfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen in Anspruch.
Der Kläger war bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der T GmbH zu einem Monatsentgelt von 7.072,87 Euro brutto beschäftigt. Die GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis am zum und stellte den Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am schlossen der Beklagte als Insolvenzverwalter und der Kläger im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht München einen Vergleich, in dem sie ua. vereinbarten:
"Vergleich
1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit dem enden wird.
2. Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten mitzuteilen, in welcher Höhe er für den Zeitraum bis Arbeitslosengeld bezieht.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Bruttoentgeltanspruch für den Zeitraum bis und dem in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeld abzurechnen und zu bezahlen.
4. ...
5. Dieser Vergleich kann von dem Beklagten schriftsätzlich zum Arbeitsgericht München bis widerrufen werden."
Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Mit Schreiben vom bat der Beklagte den Kläger um unverzügliche Mitteilung des im Zeitraum bis bezogenen bzw. zu beziehenden Arbeitslosengeldes. Hierauf übersandte der Kläger mit Schreiben vom eine entsprechende Aufstellung unter Beifügung des Bewilligungs- und Änderungsbescheids des Arbeitsamts, der letzten Gehaltsabrechnung der Schuldnerin und der Lohnsteuerkarte. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom mit, dass ihm die Bundesanstalt für Arbeit keine Auskunft über die Höhe der abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung erteile, und bat ihn, die Bundesanstalt zu der Übersendung einer Überleitungsanzeige nach § 115 SGB X zu veranlassen. Noch vor Eingang der Überleitungsanzeige am trat überraschend am ein potentieller Erwerber vom Kauf des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin zurück, woraufhin der Beklagte noch am selben Tage Masseunzulänglichkeit anzeigte.
Der Beklagte teilte dem Kläger im August 2003 mit, dass die Löhne und Gehälter der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer noch bis zur letzten Dekade des April 2003 gezahlt wurden und die Erfüllung des Vergleichs allenfalls bis Mitte April 2003 möglich gewesen wäre. Das Zahlungsverlangen des Klägers lehnte er ab. Der Kläger bezog in dem Zeitraum vom bis Arbeitslosengeld in Höhe von 7.430,97 Euro. Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtete für ihn Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.117,11 Euro.
Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten persönlich die Zahlung der offenen Vergütung für den Zeitraum bis in Höhe von 28.291,48 Euro abzüglich des in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengelds und der von der Bundesanstalt abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch den Vergleich eine Garantieerklärung abgegeben und eine neue Masseverbindlichkeit begründet, für deren Erfüllung er persönlich einstehen müsse. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet und auf Grund der ihm mit Schreiben vom überlassenen Unterlagen auch in der Lage gewesen, die ihm zustehenden Differenzvergütungsansprüche rechtzeitig vor Eintritt der Masseunzulänglichkeit abzurechnen und auszuzahlen oder zumindest eine vorläufige Abrechnung und Auszahlung vorzunehmen. Selbst wenn der Beklagte dazu nicht in der Lage gewesen wäre, hätte er zur Vorlage der für erforderlich gehaltenen Berechnungsunterlagen unter Hinweis darauf, dass anderenfalls ein Ausfall der Forderung drohe, eine Frist setzen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.743,40 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits mangels hinreichender Bestimmung des Streitgegenstandes unzulässig. Darüber hinaus sei sie unbegründet, denn dem Vergleich komme kein über die Anerkennung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse hinausgehender Erklärungswert zu. Es sei keine neue Verbindlichkeit begründet worden. Er habe keine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht verletzt. Ein Verschulden falle ihm nicht zur Last, weil er den Kläger unmittelbar nach Bestandskraft des Vergleichs und der Weigerung des Arbeitsamtes, der zuständigen Personalsachbearbeiterin die Überleitungsanzeige zu übersenden und die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge mitzuteilen, aufgefordert habe, die erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Rücktritt des Erwerbers und der Eintritt der Masseunzulänglichkeit seien völlig unerwartet gekommen. Er habe den Kläger deshalb auch nicht vorab über die drohende Masseunzulänglichkeit informieren können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten persönlich keinen Anspruch auf Erfüllung der geltend gemachten Forderung.
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat den Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat seine Forderung alternativ auf zwei verschiedene Lebenssachverhalte gestützt. Die auf den Vergleichsschluss und auf die verspätete Auszahlung der Entgeltforderungen gestützten Ersatzansprüche betreffen verschiedene Streitgegenstände und sind deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt- und Hilfsantrag mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (vgl. - BGHZ 159, 104, 122 mwN). Der Kläger hat aber eine entsprechende Bestimmung vorgenommen. Zwar hat er die Streitgegenstände nicht ausdrücklich als Haupt- und Hilfsantrag bezeichnet, aus der Anspruchsbegründung wird jedoch ersichtlich, dass er die Ansprüche in ein Eventualverhältnis gestellt hat. Nur für den Fall, dass das Gericht eine Haftung des Beklagten wegen der Begründung einer neuen Verbindlichkeit durch den Vergleichsschluss und nach § 61 InsO verneint, soll sich der Anspruch hilfsweise aus § 60 InsO und wiederum nur für den Fall, dass auch der Anspruch nach § 60 InsO mangels Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht ausscheidet, aus § 280 BGB ergeben.
2. Das Landesarbeitsgericht hat die Haftung des Beklagten in eigener Person auf Erfüllung oder Schadensersatz nach § 61 InsO rechtsfehlerfrei abgelehnt und den Vergleich vom dahingehend ausgelegt, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH durch den Abschluss des Vergleichs nur eine bereits bestehende bzw. noch entstehende Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Kläger anerkannt hat.
a) Bei dem Vergleich handelt es sich um einen nichttypischen Vertrag. Die Auslegung nichttypischer Verträge und Willenserklärungen ist in erster Linie den Tatsachengerichten vorbehalten und in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde ( -BAGE 108, 1; - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204, 206). Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung ausgehend vom Wortlaut der Erklärung der wirkliche Wille zu erforschen.
b) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält diesem Prüfungsmaßstab stand. Weder nach dem Wortlaut noch aus den sonstigen Umständen des Vergleichsschlusses ist ersichtlich, dass der Beklagte in eigener Person oder für die Masse der T GmbH eine neue Verbindlichkeit begründen wollte.
aa) Ein persönlicher Erfüllungsanspruch käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte erklärt hätte, für die Entgeltansprüche persönlich einstehen zu wollen. Eine solche Erklärung lässt sich dem Vergleich, der zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits geschlossen wurde, nicht entnehmen. Der Beklagte schloss den Vergleich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH, nur in dieser Eigenschaft war er Partei des Kündigungsrechtsstreits. Der Wille, für die Entgeltansprüche persönlich einzustehen - etwa im Wege eines Schuldbeitritts oder eines Garantieversprechens - kann seiner Erklärung nicht entnommen werden.
bb) Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch nach § 61 InsO zu.
Gemäß § 61 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, wobei der Verwalter nach § 61 Satz 2 InsO nur dann haftet, wenn er bei der Begründung der Verbindlichkeit erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen wird. § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf einem späteren Verhalten des Insolvenzverwalters beruht. Sie legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest ( - BGHZ 159, 104, 108; Gerhardt ZInsO 2000, 574, 582; HK-InsO/Eickmann 4. Aufl. § 61 Rn. 3; aA MünchKommInsO-Hefermehl § 53 Rn. 89). Der Insolvenzverwalter haftet nicht für die Nichterfüllung der ohne seine Beteiligung entstandenen Masseforderungen, der sog. oktroyierten Forderungen, weil er auf die Entstehung und Höhe dieser Verbindlichkeiten keinen Einfluss hat. Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters beschränkt sich nach § 61 Satz 1 InsO auf die Forderungen sog. Neumassegläubiger, die hinsichtlich dieser Forderungen überhaupt erst durch seine Rechtshandlung zu Massegläubigern geworden sind ( - ZInsO 2004, 694; Kübler/Prütting/Lüke InsO Stand März 2006 § 61 Rn. 1), und zudem auf das negative Interesse, dh. die Gläubiger wären nach § 249 BGB nur so zu stellen, wie sie ohne die die Masseverbindlichkeit begründende Handlung stünden ( - aaO; Senat - 6 AZR 600/04 - ZIP 2006, 1058, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Die Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum bis stellen sog. oktroyierte Verbindlichkeiten dar, die nicht durch eine Rechtshandlung des Beklagten iSd. § 61 Satz 1 InsO begründet wurden. Der Beklagte hatte auf die Begründung der Forderungen keinen Einfluss und hat diese in dem zwischen ihm und dem Kläger abgeschlossenen Vergleich lediglich anerkannt.
Die Haftung nach § 61 InsO würde im Übrigen auch am fehlenden Verschulden des Beklagten scheitern. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass für den Beklagten zeitnah nach dem noch nicht absehbar war, dass Masseunzulänglichkeit eintreten wird. Der Vergleich wurde am geschlossen, die Widerrufsfrist endete am zu einem Zeitpunkt, in dem der Beklagte - selbst wenn man die Begründung einer neuen Masseverbindlichkeit annehmen würde - auch nach dem Vortrag des Klägers noch nicht absehen konnte, dass Masseunzulänglichkeit eintreten wird. Im Übrigen könnte der Kläger nach § 61 InsO ohnehin nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen, dh. so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Beklagte keine neue Masseverbindlichkeit begründet hätte. Die geltend gemachte Entgeltdifferenz wäre danach nicht vom Ersatzanspruch nach § 61 InsO erfasst.
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten persönlich auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung der arbeitsvertraglichen Entgeltansprüche.
a) Der Beklagte ist nicht nach § 60 Abs. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet.
aa) Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Er haftet nach § 60 InsO nur für die schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten und ist verpflichtet, die Ansprüche der Massegläubiger vorab aus der Masse zu befriedigen. Vor der Befriedigung einzelner Massegläubiger hat der Verwalter aber zu prüfen, ob, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge Masseverbindlichkeiten zu befriedigen sind und ob die Masse überhaupt ausreicht, um alle Masseforderungen zu bedienen. Er hat sich einen Überblick über die Aktiva und Passiva zu verschaffen und dann zu entscheiden, inwieweit Forderungen befriedigt werden können, ohne andere - gegebenenfalls vorrangig oder gleichrangig zu befriedigende - Gläubiger zu benachteiligen ( - BGHZ 99, 151, 156 f.; - IX ZR 71/89 - WM 1990, 329, 332).
bb) Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine insolvenzspezifische Pflicht iSd. § 60 Abs. 1 InsO verletzt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist der Beklagte in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eingetreten. Als Arbeitgeber ist er zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche, insbesondere zur Abrechnung und Erfüllung der fälligen Vergütungsforderungen verpflichtet. Mit Erhalt der Aufstellung des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes war der Beklagte zur Berechnung der Nettodifferenzvergütung in der Lage und zur Auszahlung des entsprechenden Betrags bei Fälligkeit verpflichtet. Diese Pflicht stellt jedoch keine spezifische insolvenzrechtliche Verpflichtung dar, denn sie ergibt sich nicht aus der Insolvenzordnung, sondern bereits unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag. Die Verletzung darüber hinausgehender insolvenzspezifischer Pflichten hat der Kläger nicht behauptet. Soweit der Beklagte bis zur letzten Dekade des April 2003 die Löhne und Gehälter der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer bezahlte, scheidet eine Haftung auf Grund insolvenzspezifischer Pflichtverletzung aus, weil zu dieser Zeit, wie auch der Kläger nicht mehr in Zweifel zieht, die Masseunzulängigkeit nicht absehbar war.
b) Der Beklagte haftet auch nicht nach dem allgemeinen Recht persönlich.
aa) Der Insolvenzverwalter hat sämtliche einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten zu erfüllen. Erfüllt er während seiner Amtstätigkeit diese Verbindlichkeiten schlecht, nicht rechtzeitig oder gar nicht, so stellen die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche lediglich Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, für die wiederum nur die Masse haftet (MünchKommInsO-Hefermehl § 53 Rn. 47). Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters kommt neben der Haftung nach den §§ 61 und 60 InsO nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht (Uhlenbruck/Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 60 Rn. 55 mwN). Von der Rechtsprechung und der Literatur sind vor allem die persönliche Haftung wegen der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens, wegen der Übernahme eigener vertraglicher Pflichten, wegen positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung und die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anerkannt ( - ZInsO 2004, 694; Hess in Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. § 60 Rn. 79 ff.). Die vertragliche oder vertragsähnliche Haftung, insbesondere nach § 280 BGB, setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter voraus. Die Rechtsprechung hat eine persönliche Haftung des Verwalters nach den Grundsätzen der Vertreterhaftung in den Fällen angenommen, in denen er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat ( - BGHZ 100, 346; - IX ZR 245/88 - LM KO § 82 Nr. 25; MünchKommInsO-Brandes §§ 60, 61 Rn. 74 mwN).
bb) Ein besonderes Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten persönlich im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Kläger hat die schuldhafte Verletzung einer nichtinsolvenzspezifischen Pflicht, die nach den og. Grundsätzen zu einer persönlichen Haftung des Beklagten führt, nicht dargetan. Er hat die Haftung des Beklagten mit der Nichterfüllung der Vergütungsforderungen begründet und geltend gemacht, dass der Beklagte auch ohne Einholung der Auskunft bei der Bundesanstalt für Arbeit zur Berechnung und Auszahlung der Differenz zwischen Nettovergütung und Arbeitslosengeld in der Lage und verpflichtet gewesen wäre. Diese Pflicht trifft den Beklagten nicht persönlich, sondern verpflichtet ihn ausschließlich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH. Er hat mit der Bestellung zum Insolvenzverwalter kraft Gesetzes die Arbeitgeberpflichten gegenüber dem Kläger übernommen. Für etwaige schuldrechtliche Pflichtverletzungen haftet ausschließlich die Masse, dh. das Vermögen der T GmbH. Ein besonderes Vertrauen gegenüber dem Kläger hat der Beklagte nicht in Anspruch genommen. Er trat weder im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht München noch sonst als Privatperson gegenüber dem Kläger auf.
Der Beklagte war zudem nicht verpflichtet den anwaltlich vertretenen Kläger, darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Entgeltansprüche trotz ihrer Aufnahme in den Vergleich unter dem Vorbehalt einer für die Erfüllung ausreichenden Masse steht. Diese Einschränkung folgt unmittelbar aus der Insolvenzordnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 78 Nr. 2
SJ 2006 S. 50 Nr. 25
ZIP 2006 S. 1830 Nr. 39
NAAAC-16908
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein