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FG München Urteil v. - 10 K 2725/06 EFG 2006 S. 1748 Nr. 22

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, EStG § 7i Abs. 1, EStG § 7i Abs. 2, EStG § 7a Abs. 1, EStG § 7 Abs. 4

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

Grundlagenbescheid

Leitsatz

1. Ein unmittelbar nur die ersten beiden Jahre betreffender, bestandskräftig gewordener Bescheid, mit dem das FA nach einer Außenprüfung bei einer Erwerbergemeinschaft für ein unter Denkmalschutz stehendes, vom zuständigen Landesamt als Baudenkmal anerkanntes Wohnhaus die Höhe der nach § 7i EStG begünstigten Herstellungskosten gesondert feststellt, ist nicht nur hinsichlich der beiden Erstjahre, sondern auch bezüglich der Folgejahre ein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerbescheide der an der Erwerbergemeinschaft beteiligten Steuerpflichtigen insoweit, als sich durch die teilweise Umqualifizierung von Herstellungskosten in nicht nach § 7i EStG begünstigte Anschaffungskosten eine Verringerung der erhöhten Absetzungen nach § 7i und eine entsprechende Erhöhung der linearen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG ergibt.

2. Soweit in dem Feststellungsbescheid die auf den Grund und Boden entfallenden Aufwendungen nachrichtlich mitgeteilt werden, ist der Feststellungsbescheid kein Grundlagenbescheid i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 AO 1977.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1748 Nr. 22
WAAAC-16795

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FG München, Urteil v. 14.08.2006 - 10 K 2725/06

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