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FG Brandenburg 08.06.2006 6 K 2841/03, NWB direkt 41/2006 S. 4

Besteuerung einer „echten” Vor-GmbH

Eine „echte” Vor-GmbH liegt vor, wenn und solange die Gesellschafter der Vorgesellschaft die Geschäftstätigkeit einverständlich aufgenommen und das Ziel haben, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Auch bei der „echten” Vor-GmbH, die nicht ins Handelsregister eingetragen wird, bzw. bei der die eingetragene GmbH mit der „echten” GmbH nicht identisch ist, kommen die Regeln der Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) zur Anwendung. Ihre Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen.

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