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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 274/02 EFG 2006 S. 1842 Nr. 23

Gesetze: EStG § 33, EStG § 33a

Keine außergewöhnliche Belastung durch Fahrtkosten eines kranken Kindes anlässlich eines Schulwechsels

Leitsatz

  1. Fahrtkosten für ein an Entwicklungsstörungen leidendes Kind anlässlich eines Schulwechsels sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Bei den Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Berufsausbildungskosten, die mit dem Kinderfreibetrag/Kindergeld abgegolten sind.

  2. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nur in Betracht, wenn die Fahrtkosten krankheitsbedingt waren, d.h. wenn der erforderliche Schulwechsel medizinisch indiziert gewesen wäre.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1459 Nr. 23
EFG 2006 S. 1842 Nr. 23
OAAAC-16416

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.06.2006 - 12 K 274/02

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