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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2075/02 F EFG 2006 S. 1161 Nr. 15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Vermietung und Verpachtung - Grundsätze für Liebhaberei bei Verpachtung unbebauter Grundstücke und Maßgabe einer Totalüberschussprognose über 30 Jahre für jedes einzelne Grundstück

Leitsatz

  1. Die Überschusserzielungsabsicht ist für verpachtete unbebaute Grundstücke nicht regelmäßig zu unterstellen, sondern anhand einer Totalüberschussprognose zu überprüfen.

  2. Die Totalüberschussprognose ist für einen Zeitraum von 30 Jahren anzufertigen, in dem bei einer Finanzierung zu Standardkonditionen die Kredite getilgt werden.

  3. Die Absicht der Bebauung und Vermietung ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Bebauung wegen offensichtlich fehlender Planung nicht in ein konkretes Stadium getreten ist.

  4. Aufwendungen, für ein leerstehendes Gebäude sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und nicht wieder aufgegeben worden ist, das heißt die Absicht zur dauerhaften Fremdvermietung gegeben ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1161 Nr. 15
EAAAC-16415

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2005 - 11 K 2075/02 F

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