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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 10 V 239/05

Gesetze: FGO § 69, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Leitsatz

  1. Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Steuerbescheid die Steuerschuld oder den Messbetrag auf Null DM/Euro festsetzt. Denn ein solcher Bescheid ist weder vollziehbar, noch belastet er den Steuerpflichtigen mit einer Steuerforderung.

  2. Zu den Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz.

  3. Rückstellungen, die künftige Ausgaben abbilden, sind steuerrechtlich nur zulässig, wenn nach handelsrechtlichen Grundsätzen Passivierungspflicht besteht.

  4. Für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen nur gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist.

  5. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die zeitlich nicht konkretisierte endgültige Entsorgung von Flugzeugersatzteilen kommt nicht in Betracht, solange eine Reaktivierung und ein Verkauf der Ersatzteile nicht definitiv ausgeschlossen werden kann.

  6. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Hinblick auf eine zu erwartende Anordnung des Verfalls der Gewinne und zu erwartender Schadensersatzansprüche seitens der Geschädigten ist zulässig, wenn bei einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erstellten Bilanz zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung die Tat entdeckt und die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Von der Justiz erwirkte Sicherungsmaßnahmen indizieren die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.

Fundstelle(n):
GAAAC-16410

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.05.2006 - 10 V 239/05

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