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Bilanzielle Behandlung der Investitionszulage
Investitionszulagen sind anders als Investitionszuschüsse echte Subventrionen. Sie stellen handelsrechtlich einen betrieblichen Ertrag dar. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Im Streitfall wies die Klägerin in der Bilanz die Anschaffungs- und Herstellungskosten der zulagenberechtigten Wirtschaftsgüter in voller Höhe aus und bildete gleichzeitig in Höhe der erhaltenen Investitionszulage einen Sonderposten mit Rücklageanteil, den sie entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter auflöste. Die Bildung eines Sonderpostens, der der Neutralisierung und Verteilung der erhaltenen Investitionszulage dient, ist in der Steuerbilanz nicht zulässig.