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BAG 12.11.1998 8 AZR 221/97

Arbeitnehmerhaftung; | Verkehrsunfall aufgrund eines Handy-Telefonats

Fährt ein Lkw-Fahrer bei ,,Rot'' in einen Kreuzungsbereich ein und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Kfz, so ist das Mißachten der auf ,,Rot'' geschalteten Lichtzeichenanlage in aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten, wenn Ursache des Verkehrsverstoßes ein Handy-Gespräch mit gleichzeitigem Blättern in Arbeitsunterlagen war. Beim Heranfahren an eine Kreuzung sind besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen; er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen. Es wäre deshalb Angelegenheit des Lkw-Fahrers gewesen, den Anrufer auf seine Situation hinzuweisen und in den Unterlagen erst zu blättern, nachdem er den Lkw angehalten hätte. Für die Einhaltung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer ist der Lkw-Fahrer allein vera...

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