BFH Beschluss v. - IX B 31/06

Einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid

Gesetze: AO § 182

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Finanzgericht (FG) habe die —mit ihrer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid geltend gemachten— Einwendungen zum streitigen Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht wegen der Bindungswirkung des zu diesen Einkünften ergangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids unberücksichtigt gelassen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, das Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt.

Diesen Ausführungen und den dazu gegebenen Erläuterungen lässt sich ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entnehmen.

Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Recht die Einwendungen gegen die im anhängigen Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten und zuvor einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen (zu den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung) nicht berücksichtigt. Denn der Feststellungsbescheid ist nach Maßgabe des § 182 der Abgabenordnung (AO 1977) als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid bindend; dagegen gerichtete Einwendungen können ausschließlich mit Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid geltend gemacht werden (vgl. , BFH/NV 2002, 614).

Diese Bindungswirkung des Feststellungsbescheids für den jeweiligen Folgebescheid (wie hier den angefochtenen Einkommensteuerbescheid) besteht —trotz Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid— nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 AO 1977 solange, wie er nicht aufgehoben oder geändert wird (vgl. , BFHE 164, 502, BStBl II 1991, 821).

Infolgedessen sind die Gründe für den verzögerten Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid erkennbar für die angefochtene Entscheidung des FG über die Klage gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid ohne Bedeutung; sie sind allein im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundlagenbescheid, ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FGO durch Untätigkeitsklage geltend zu machen. Damit sind der Klägerin hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Feststellungen des Grundlagenbescheids eingeräumt, mit dessen Änderung auch die erstrebte entsprechende Korrektur des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nach Maßgabe des § 175 AO 1977 herbeigeführt werden kann. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die auf § 182 Abs. 1 AO 1977 beruhende Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für die Einkommensteuerveranlagung als Folgebescheid ist danach erkennbar nicht gegeben.

Die weiteren auf den Grundlagenbescheid und dessen Mängel wie auch auf deren Nichtberücksichtigung im Einkommensteuerrechtsstreit bezogenen Verfahrensrügen (Verletzung rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Sachaufklärung) können damit gleichermaßen nur für das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundlagenbescheid, nicht aber für die angegriffene Entscheidung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ursächlich sein.

Entsprechendes gilt für den —tatsächlich ausweislich der Urteilsgründe nicht zutreffenden— Einwand der Klägerin, das FG sei fälschlich von der Bestandskraft des Grundlagenbescheids ausgegangen. Eine solche Feststellung wäre im Übrigen für die Entscheidung des FG angesichts der Bindungswirkung auch rechtswidriger und angefochtener Grundlagenbescheide nach § 182 Abs. 1 AO 1977 gleichermaßen unerheblich gewesen. Schon im Hinblick darauf kann der Beschwerde nicht entnommen werden, welche vom FG nicht berücksichtigten oder noch zu ermittelnden Tatsachen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 7/95, BFH/NV 1995, 914; vom II B 108/99, BFH/NV 2000, 875).

Fundstelle(n):
NAAAC-16062