BGH Beschluss v. - V ZB 38/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug: AG Tübingen 1 K 55/05 vom LG Tübingen 5 T 345/05 vom

Gründe

I.

Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht den Verkehrswert des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes auf 1.667.000 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldner, mit der sie eine Herabsetzung des Verkehrswerts erreichen wollten, hat das Landgericht - Einzelrichter - mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es ausdrücklich nicht zugelassen. Mit Beschluss vom hat das Landgericht - wiederum durch den Einzelrichter - die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner - unter Aufhebung der Beschlüsse des Beschwerdegerichts - ihr Ziel der Festsetzung eines niedrigeren Verkehrswerts weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ungeachtet der ebenfalls fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters, der mit dem Zulassungsbeschluss gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (siehe nur BGHZ 154, 200, 202 f.; , NJW-RR 2004, 1717), kann die bewusst unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom nicht durch einen aufgrund einer Gegenvorstellung gefassten Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden (, WM 2004, 1698).

Fundstelle(n):
RAAAC-15991

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein