BAG Beschluss v. - 4 ABR 8/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom § 2; Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom § 3; Manteltarifvertrag für denselben Geltungsbereich vom in der Fassung der Vereinbarung vom § 9 Ziff. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 101; ArbGG § 92; ArbGG § 72; ZPO § 549

Instanzenzug: ArbG Koblenz 8 BV 29/04 vom LAG Rheinland-Pfalz 2 TaBV 31/04 vom

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung von - noch - fünf neu eingestellten Auszubildenden.

Die Arbeitgeberin, die keinem Arbeitgeberverband angehört, ist ein Verlagshaus und Herausgeberin der R. Sie schloss am mit der IG Medien einen "Firmentarifvertrag" (nachfolgend: FTV). Darin vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass zwölf Verbandstarifverträge für die Druckindustrie und vier Verbandstarifverträge für Zeitungsverlage in der jeweils gültigen Fassung zwischen ihnen gelten. Zu den Letztgenannten gehörte der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland. Mit Schreiben vom kündigte die Arbeitgeberin den FTV hinsichtlich der vier Tarifverträge für die Angestellten in Zeitungsverlagen. Die Wirksamkeit dieser Teilkündigung ist zwischen den Beteiligten streitig.

Zum beabsichtigte die Arbeitgeberin die Einstellung von sieben Auszubildenden für den Beruf des Verlagskaufmanns/der Verlagskauffrau in ihrem Betrieb K, in dem sie ca. 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie beantragte dazu die Zustimmung ihres dortigen Betriebsrates, des Antragstellers. In den Anträgen gab sie zur "vorgesehenen Ausbildungsvergütung" an: "frei vereinbart". Die vereinbarte Vergütung der in allen Fällen nicht tarifgebundenen Auszubildenden lag unterhalb der Ausbildungsvergütung nach dem am in Kraft getretenen Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom (nachfolgend: GTV 2003). Der Betriebsrat stimmte der Einstellung der Auszubildenden zu, widersprach aber der "beabsichtigten Eingruppierung bzw. Entlohnung gem. § 99 (2) Ziff. 1 BetrVG" mit der Begründung, wegen der Unwirksamkeit der Teilkündigung des FTV seien die Auszubildenden gemäß dem GTV 2003 einzugruppieren. Die Arbeitgeberin erwiderte darauf, die vom Betriebsrat vertretene Auffassung sei tarifrechtlich unzutreffend.

Mit seinem Antrag erstrebt der Betriebsrat - noch - die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Auszubildenden I K, A S, F N, N B und S P in die ab gültige Gehaltstabelle zum GTV 2003 einzugruppieren und der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld anzudrohen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Teilkündigung des FTV sei unwirksam.

Die Arbeitgeberin sei daher an den GTV 2003 gebunden und zur tarifgerechten Eingruppierung der Auszubildenden verpflichtet.

Der Betriebsrat hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, beantragt,

1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die ab einzustellenden Auszubildenden Verlagskaufmann/Verlagskauffrau I K, A S, F N, N B und S P in die ab gültige Gehaltstabelle zum Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und Saarland einzugruppieren,

2. der Beteiligten zu 2) für den Fall der Zuwiderhandlung nach Rechtskraft der Entscheidung zum Antrag zu Ziff. 1 ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber für jeden Tag und jeden Fall der Zuwiderhandlung einen Betrag von 100,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Teilkündigung des FTV sei wirksam. Im Übrigen liege bei den Auszubildenden auch keine Eingruppierung vor, weil diese nicht in verschiedene Gehaltsgruppen eingruppiert würden und auch keine unterschiedlichen Entlohnungsgrundsätze auf sie Anwendung fänden.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

I. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist die am per Telefax übermittelte Rechtsbeschwerdeschrift vom selben Tage nur unvollständig und zum Teil unlesbar beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Lesbar übermittelt worden ist aber ua. die Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers. Die nochmals - ebenfalls fristgerecht - per Telefax am übermittelte Beschwerdeschrift ist hingegen technisch einwandfrei empfangen worden, weist jedoch keine Unterschrift auf. In der Gesamtbetrachtung beider Faxe, die von der Geschäftsstelle innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch zusammengeführt worden sind, entspricht die Einlegung des Rechtsmittels den gesetzlichen Anforderungen (§§ 92, 72 ArbGG, § 549 ZPO).

II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis mit Recht haben die Vorinstanzen die Anträge zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat eine Eingruppierung iSv. § 99 BetrVG der am eingestellten Auszubildenden nicht vorzunehmen.

1. Zwar kann der Betriebsrat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn der Arbeitgeber eine Eingruppierung des Arbeitnehmers in die für ihn geltende Vergütungsordnung unterlässt, zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts entsprechend § 101 Satz 1 BetrVG verlangen, dem Arbeitgeber die Eingruppierung in die Vergütungsgruppenordnung aufzugeben (zB - 1 ABR 35/02 - BAGE 107, 338). Voraussetzung dafür ist aber, dass es eine Vergütungsgruppenordnung gibt, in die der Arbeitnehmer einzugruppieren ist (vgl. BAG

- 1 ABR 50/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 137). Eine die Eingruppierung von Arbeitnehmern erfordernde Vergütungsgruppenordnung ist ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, meist generell beschriebenen Merkmalen vorsieht ( - BAGE 112, 238 mwN).

2. Die tariflichen Regelungen für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland, nach denen der Betriebsrat die am eingestellten Auszubildenden eingruppiert wissen will, enthalten kein Eingruppierungsschema für Auszubildende.

In § 9 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages vom in der Fassung der Vereinbarung vom ist bezüglich der Eingruppierung lediglich bestimmt, dass die Angestellten "nach den Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages ein-gestuft" werden. In dem damit in Bezug genommenen Gehaltstarifvertrag vom ist die Eingruppierung der Angestellten in § 2 "Gehaltsregelung" vereinbart.

Dort ist unter A "Allgemeines" in Ziff. 2 zunächst bestimmt, welche Berufsausbildung für die "Eingruppierung in die Tarifgruppen" in der Regel vorausgesetzt wird. Unter B "Tarifgruppeneinteilung" sind die Tätigkeitsmerkmale für die "Gruppen" 1 bis 7 aufgeführt. Ein Eingruppierungsmerkmal für Auszubildende ist darin nicht enthalten. Diese sind lediglich in § 3 "Gehaltssätze" erwähnt, der eine Regelung der Höhe der Ausbildungsvergütungen jeweils für das 1. bis 3. Jahr der Ausbildung enthält. Dies ist nach dem in § 2 des Gehaltstarifvertrages eindeutig zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Tarifvertragsparteien keine Eingruppierungsregelung.

Auf die von den Beteiligten vorrangig behandelte Frage, ob die Teilkündigung des FTV wirksam ist, kam es somit für die Entscheidung über den Antrag des Betriebsrates nicht an. Hierzu wird auf das Senatsurteil vom (- 4 AZR 795/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) verwiesen.

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2132 Nr. 39
HAAAC-15818

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein