BGH Beschluss v. - 3 StR 249/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 23 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 226 Abs. 1; StGB § 240 Abs. 1; StGB § 240 Abs. 3; StGB § 241 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Der Schuldspruch wurde im Fall II. 3. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts geändert und die insoweit verhängte Einzelgeldstrafe aufrechterhalten. Dieser hat hierzu in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Das Urteil trägt den Schuldspruch wegen Bedrohung nicht. Den Urteilsgründen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte mit der Begehung eines Verbrechens gedroht hat. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte eine leere Wodkaflasche hoch und drohte den Geschädigten, er werde ihnen mit der Flasche auf den Kopf schlagen, falls sie nicht stehen blieben (UA S. 7). Hierbei habe er jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass eine schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB eintrete, wenn er seine Drohung in die Tat umsetze (UA S. 15). Aus dem Urteil ergibt sich indes nicht, zu welcher Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB der von dem Angeklagten angekündigte Schlag mit der leeren Wodkaflasche geführt hätte. Die Verwirklichung einer solchen Folge erscheint auch nicht in einem solchen Maße nahe liegend, dass eine ausdrückliche Erörterung entbehrlich gewesen wäre. Im Übrigen würde die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurück treten (vgl. ).

Die oben erwähnten Feststellungen des Urteils rechtfertigen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts des Umstandes, dass der Strafrahmen der Nötigung selbst nach fakultativer Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB übersteigt, ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-15811

1Nachschlagewerk: nein