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BMF 21.07.1998 S 2252

Einkommensteuer; | Besteuerung von Index-Partizipationsscheinen (§ 20 EStG)

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Mit dem Tatbestandsmerkmal ,,oder gewährt worden ist'' sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist. Gem. wird Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG demnach nicht erzielt, wenn weder die Rückzahlung des Kapitalvermögens noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapit...

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