BSG Urteil v. - B 2 U 16/01 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVO § 551 Abs 2; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 128

Instanzenzug: LAG Hessen SG Darmstadt

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung der Lungenkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als oder wie eine Berufskrankheit (BK).

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1933 geborenen und am infolge eines Bronchialkarzinoms verstorbenen Versicherten H. Z. (Versicherter). In den Jahren 1947 bis 1950 absolvierte dieser eine Glasbläserlehre und übte diesen Beruf bis 1960 aus. Nach Umschulung zum Dachdecker arbeitete er bis 1976 in diesem Beruf bei der Firma B. in R. . Für diese war er schließlich danach bis zu seiner Erkrankung im April 1995 als Bauleiter tätig. Während seiner Glasbläsertätigkeit war er auch mit der Herstellung von Fieberthermometern befasst und dabei täglich Quecksilberdampf ausgesetzt. In der Zeit von 1960 bis Ende 1965 verrichtete der Versicherte ca fünf Monate pro Jahr Arbeiten an Flachdächern. Dabei war Dachpappe mit Heißbitumen zu verkleben. In dieser Zeit verlegte er auch Asbestzementplatten ca drei Monate pro Jahr. Während der Hälfte dieser Arbeitszeit führte er mit der Trennschleifmaschine Schneidarbeiten an diesen Platten durch. Auch bei den Verlegearbeiten bestand ein Asbestkontakt durch Schneid- und Bohrarbeiten der Arbeitskollegen. Von 1966 bis 1975 war der Versicherte ca sieben Monate pro Jahr bei Flachdacharbeiten mit Dachpappe und Heißbitumen tätig. Von 1976 bis Ende 1985 verrichtete er diese Arbeiten etwa sechs Monate pro Jahr. Danach erfolgten die Flachdacharbeiten bis Ende 1994 mit Bitumenschweißbahnen ca 7 Monate pro Jahr. Während dieser Zeit arbeitete der Versicherte ca sieben Stunden pro Tag in dieser Weise. Von 1976 bis Ende 1994 verlegte er gleichzeitig durchschnittlich ca einen Monat pro Jahr Asbestzementplatten. Auch während dieser Zeit waren Schneidarbeiten mit Trennschleifmaschinen während der Hälfte der betreffenden Arbeitszeit erforderlich. Ab 1991 waren die verlegten Zementwellplatten asbestfrei. Der Versicherte führte jedoch in dieser Zeit überwiegend Reparaturarbeiten an Asbestzementwellplattendächern durch.

Im Mai 1995 erstattete der Lungenarzt Dr. E. aus R. Anzeige über eine BK. Der Versicherte sei an einem Bronchialkarzinom bei Asbestbelastung erkrankt. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten errechnete zunächst eine Belastung des Versicherten mit 9,32 Asbestfaserjahren; später ermittelte er 14,6 Faserjahre. Durch eine Ende Juni 1995 durchgeführte Thorakotomie mit Oberlappenresektion wurde der Lungenkrebsverdacht bestätigt. In einem pathologischen Gutachten vom kam Prof. Dr. M. /B. zu dem Ergebnis, dass bei dem Versicherten eine Lungenasbestose nicht nachweisbar sei. Nach dem Tod des Versicherten ergab die pathologische Begutachtung, dass keine asbestassoziierten Lungen- und Pleuraveränderungen und keine Minimalasbestose bestanden hat. Mittels Lungenstaubanalyse wurden weniger als zehn Asbestkörper pro cm³ Lungengewebe nachgewiesen. Histologisch zeigte sich das Bild einer typischen Kondensatpneumopathie (sog Raucherlunge). Das Bronchialkarzinom wurde als Folge eines langjährigen Nikotinmissbrauchs (mindestens 40 Jahre) festgestellt (pathologisches Gutachten nach Sektion des Prof. Dr. M. /D. vom unter Einbeziehung eines weiteren Gutachtens des Prof. Dr. M. vom ).

Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK in Form einer Asbeststaublungenerkrankung (Nr 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung - BKVO -) bzw eines Lungenkrebses iVm Asbeststaublungenerkrankung (Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO) ab, weil diese Erkrankungen nicht vorgelegen hätten. Die mit der Begründung, der Versicherte sei auch anderen krebserregenden Stoffen als Asbest ausgesetzt gewesen, erhobene Klage, hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom ). Der Streitgegenstand werde allein durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten bestimmt. Dieser sei rechtmäßig.

Im Laufe des Berufungsverfahrens ermittelte die Beklagte durch ihren TAD, dass der Versicherte wegen Umgangs mit Heißteer und Heißbitumen auch gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im Umfang von 39 Benzo(a)pyren(BaP)-Jahren exponiert gewesen ist. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Landesgewerbearztes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom die Anerkennung der Lungenerkrankung des Versicherten als Krankheit nach § 9 Abs 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab. Insbesondere liege ein durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe verursachter Lungenkrebs nicht vor, da hierfür - entsprechend der Empfehlung des ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesarbeitsministerium über die Aufnahme einer entsprechenden BK in die Anlage zur BKV - die kumulative Dosis von 100 BaP-Jahren erforderlich sei, die der Versicherte mit 39 BaP-Jahren nicht erreiche.

Das Landessozialgericht (LSG) hat ein Gutachten von Prof. Dr. W. /G. vom eingeholt, worin dieser die Auffassung vertreten hat, dass die Einwirkung von Asbestfaserstaub und von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zu einem gesteigerten Lungenkrebsrisiko führe, dem der Versicherte erlegen sei. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Bundesarbeitsministeriums vom vorgelegt, wonach dem Verordnungsgeber keine neuen Erkenntnisse iS des § 9 SGB VII darüber vorlägen, dass Personen bei kumulativer Einwirkung von Asbeststaub unter 25 Faserjahren und PAK unter 100 BaP-Jahren ein überhäufiges Risiko hätten, an Lungenkrebs zu erkranken, und sich der Sachverständigenbeirat noch nicht mit der Frage von überhöhten Lungenkrebsrisiken durch kumulative Einwirkung der genannten Stoffe befasst habe. Durch Urteil vom hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und deren Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom abgewiesen. Die Erkrankung des Versicherten sei weder als BK noch wie eine BK zu entschädigen. Zwar sei der Versicherte während seiner beruflichen Tätigkeit der Exposition von Asbestfaserstaub ausgesetzt gewesen. Seine Lungenkrebserkrankung erfülle jedoch nicht den Tatbestand der Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO, der nur bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren vorliege. Dieser Wert werde nicht erreicht. Da der Verordnungsgeber nur eine Einwirkung von mindestens 25 Asbestfaserstaubjahren anerkenne, könne ein geringerer Dosiswert auch nicht durch das additive oder mulitplikative Zusammenwirken mit einer anderen Noxe, wie zB PAK den Tatbestand der Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO erfüllen. Die Krebserkrankung des Versicherten könne auch nicht wie eine BK entschädigt werden. Zwar habe nach In-Kraft-Treten der BKV zum der ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) empfohlen, in die Anlage als BK "Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren" aufzunehmen. Der Versicherte, der während seiner Tätigkeit als Dachdecker der Einwirkung einer kumulativen Dosis von - nur - 39 Benzo(a)pyren-Jahren ausgesetzt gewesen sei, könne folglich nicht zu dieser Personengruppe gezählt werden. Eine Entschädigung nach § 551 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) käme daher nur in Betracht, wenn der Versicherte aufgrund der beruflich bedingten Exposition gegenüber Asbestfaserstaub und PAK nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu einer Personengruppe gehöre, die bei ihrer Arbeit in einem erheblich höheren Maße als die übrige Bevölkerung gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgesetzt sei, die geeignet seien, eine Lungenkrebserkrankung zu verursachen. Zudem sei Voraussetzung für eine Entschädigung wie eine BK, dass die Lungenkrebserkrankung des Versicherten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die konkrete berufliche Exposition von Asbestfaserstaub und PAK zurückzuführen sei. Zwar habe Prof. Dr. W. in seinem Gutachten dargelegt, dass nach den Ergebnissen in der tierexperimentellen Grundlagenforschung die Einwirkung von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen durch synkanzerogene Wirkung zu einem gesteigerten Lungenkrebsrisiko führe. Daneben lägen auch Ergebnisse mehrerer epidemiologischer Studien vor, die belegten, dass die kumulative Einwirkung von Zigarettenrauch und Asbestfaserstaub gegenüber der jeweiligen Einzelexposition von Zigarettenrauch oder Asbest zu einer signifikanten Steigerung des Lungenkrebsrisikos führe. Fraglich sei, ob sich die Ergebnisse dieser epidemiologischen Studien auf die Personengruppe der Dachdecker übertragen lasse, zu denen der Versicherte gehört habe. Denn der Zigarettenrauch enthalte neben dem PAK auch zahlreiche andere krebserzeugende Stoffe, die möglicherweise ebenfalls eine synergetische Wirkung mit Asbest entfalten könnten. Repräsentative epidemiologische Studien an Beschäftigten, die während ihrer beruflichen Tätigkeit einer arbeitsbedingten Exposition sowohl gegenüber Asbest als auch (nur) PAK ausgesetzt gewesen seien, lägen offensichtlich nicht vor. Es gebe auch keine gesicherten Erkenntnisse, ob eine geringe Asbestfaserstaubdosis in Kombination mit einer geringen PAK-Dosis generell geeignet sei, das Lungenkrebserkrankungsrisiko um mehr als 50 Prozent zu erhöhen. Auf die von Prof. Dr. W. aufgeführten Fallerfahrungen aus der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität G. ließen nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, in welcher Wechselwirkung die einzelnen Dosen von Asbest und PAK zueinander stünden. Die Art des schädigenden Zusammenwirkens von Asbest und PAK sei nach den bisher vorliegenden Daten noch nicht anhand statistisch relevanter Zahlen für eine Vielzahl von typischen Geschehensabläufen ausreichend geklärt und bekannt. Zwar sprächen die tierexperimentellen Erkenntnisse für die von Prof. Dr. W. vertretene Auffassung, jedoch könnten diese Ergebnisse nicht ohne weiteres auf den Menschen übertragen werden. Es fehle daneben an wissenschaftlichen Erkenntnissen aus epidemiologischen Studien, die die tierexperimentell gewonnenen Erkenntnisse ausreichend stützen könnten.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 551 Abs 2 RVO sowie der §§ 103, 106 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Schon die Formulierung der Beweisfragen an Prof. Dr. W. lasse erkennen, dass das LSG die gesetzlichen Voraussetzungen des § 551 Abs 2 RVO verkannt habe. Die Frage, ob "gesicherte" medizinische Erkenntnisse vorlägen, die bestätigten, dass die Kombination und das Zusammenwirken der zuvor genannten Stoffe grundsätzlich geeignet sei, eine Lungenkrebserkrankung zu verursachen, stehe nicht in Einklang mit dem Gesetzestext, der verlange, dass bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit dem Risiko zu erkranken in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein müssen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass es neue Erkenntnisse gebe, die dafür sprächen, dass das Risiko an Lungenkrebs zu erkranken für Menschen, die sowohl Asbestfaserstaub als auch polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt gewesen seien, wesentlich höher sei, als bei der übrigen Bevölkerung. Gleichwohl sehe das LSG die Voraussetzungen des § 551 Abs 2 RVO als nicht gegeben an. Es bezweifele, dass ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die im Fall des Versicherten die erforderliche Risikosteigerung zuverlässig belegten. Es stelle sich die Frage, ob das Gericht für diese Beurteilung von Ergebnissen der medizinischen Wissenschaft über die erforderliche Sach- und Fachkenntnis verfüge. Wenn es Zweifel an oder Fragen zu den Feststellungen des Sachverständigen gehabt habe, hätte es nahe gelegen, den Sachverständigen um eine Erläuterung oder Ergänzung seiner Ausführungen zu bitten. Die Auswertung der medizinischen Erkenntnisse durch das LSG verstoße gegen die §§ 103, 106 und 128 SGG.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Darmstadt vom abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie den Bescheid vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Entschädigungsleistungen wegen der Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht aus. Das angefochtene Urteil beruht auf dem von der Klägerin ordnungsgemäß gerügten Verfahrensmangel, dass das LSG die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gem § 128 Abs 1 Satz 1 SGG überschritten hat.

Der von der Klägerin verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum geltenden Vorschriften der RVO, da der als entschädigungspflichtig geltend gemachte Versicherungsfall vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII am eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes <UEVG>, § 212 SGB VII). Gleichermaßen sind die Bestimmungen der bis zum geltenden Berufskrankheiten-Verordnung vom (BGBl I 721), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BGBl I 2343) - BKVO - maßgebend.

Dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankung des Versicherten an einem Lungentumor als BK iS des § 551 Abs 1 RVO iVm der Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO nicht erfüllt sind, hat das LSG, da insoweit durch die Revision keine Rügen erhoben worden sind, bindend festgestellt (§ 163 SGG). Ebenso verhält es sich mit den vom LSG getroffenen Feststellungen zur Anerkennungsfähigkeit der Erkrankung des Versicherten als "Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren" nach § 551 Abs 2 RVO iVm den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, Sektion "Berufskrankheiten", vom (BArbBl 4/1998, 54).

Ob die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung der Lungenkrebserkrankung des Versicherten wegen einer Einwirkung von Asbestfaserstaub und PAK während der Tätigkeit als Dachdecker wie eine BK gemäß § 551 Abs 2 RVO hat, bedarf indes weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das LSG.

Nach § 551 Abs 2 RVO sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der BKVO bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs 1 RVO erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören sowohl der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der nach den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO versicherten Tätigkeit als auch die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen (s § 551 Abs 1 Satz 3 RVO; - HVBG RdSchr VB 53/84; - HVBG-Info 1997, 2107). Mit dieser Regelung soll nicht in der Art einer "Generalklausel" erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall nachgewiesen oder wahrscheinlich ist (BSG SozR 2200 § 551 Nr 18; BSGE 59, 295, 297 = SozR 2200 § 551 Nr 27), stets wie eine BK zu entschädigen ist. Vielmehr sollen dadurch Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die Liste der BKen aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage 1 (nach In-Kraft-Treten der BKV vom nur noch "Anlage") zur BKVO noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten (BSGE 79, 250, 251 = SozR 3-2200 § 551 Nr 9 mwN). Die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen sich noch nicht im Zeitpunkt der Erkrankung des Versicherten zur sog BK-Reife verdichtet haben. Es reicht aus, wenn dies im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch geschehen ist (BSGE 79, 250, 253 = SozR 3 aaO; ab § 9 Abs 2 SGB VII).

Das Erfordernis nach § 551 Abs 2 RVO, dass die betreffende Krankheit des Versicherten nicht in der BKVO bezeichnet ist oder die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist hier - wie oben dargelegt - bindend vom LSG festgestellt worden. Weitere sog Listenerkrankungen als die Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO sind daneben nicht einschlägig und von der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 551 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 3 RVO erfüllt sind, kann der Senat hingegen nicht abschließend entscheiden.

Entgegen dem Vorbringen der Revision halten sich die Ausführungen des LSG, durch die es die Ablehnung einer gruppentypischen Risikoerhöhung begründet, im rechtlichen Rahmen des Tatbestandsmerkmals. Insbesondere vermag die Argumentation der Klägerin, das LSG hätte für die Annahme einer generellen Geeignetheit des Zusammenwirkens von Asbest und PAK zur Verursachung von Lungenkrebs nicht "ausreichende" oder "gesicherte" Erkenntnisse, sondern, wie es in § 551 Abs 2 RVO formuliert sei, lediglich "neue Erkenntnisse" verlangen dürfen, einen Fehler bei der Rechtsanwendung durch das LSG nicht zu belegen. Eine Überdehnung des Wortlautes des § 551 Abs 2 RVO ist in der Auslegung des LSG gerade im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich der Norm (BSGE 79, 250, 251 = SozR 3 aaO; - HVBG-Info 1997, 2107) nicht zu erkennen. Es reicht für die Annahme einer "generellen Geeignetheit" nicht aus, dass überhaupt medizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse zu dem jeweils relevanten medizinischen Problemfeld existieren, sondern es muss sich diesbezüglich bereits eine so genannte herrschende Meinung im einschlägigen medizinischen Fachgebiet gebildet haben (vgl - HVBG RdSchr VB 53/84 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 9 RdNr 47 mwN). In dieser Weise sind die Formulierungen zu verstehen, die das LSG sowohl in seiner Beweisanordnung als auch in der angefochtenen Entscheidung verwendet, wenn es von "gesicherten" oder "ausreichenden" Erkenntnissen spricht oder eine Absicherung durch "statistisch relevante Zahlen" fordert. Denn im Regelfall kann die Annahme einer gruppentypischen Risikoerhöhung nur durch die Dokumentation einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und einer langfristigen Überwachung derartiger Krankheitsbilder begründet werden (BVerfG SozR 2200 § 551 Nr 11; BSGE 59, 295, 298 = SozR 2200 § 551 Nr 27; BSGE 79, 250, 253 = SozR 3 aaO; - aaO). Dafür, dass hier der Ausnahmefall einer äußerst selten vorkommenden Krankheit, bei der auch ein herabgestuftes Maß an wissenschaftlicher Erforschung, etwa Erkenntnisse aus Tierexperimenten (Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 46; vgl auch BSGE 79, 250, 252 = SozR 3, aaO), für die Feststellung der generellen Geeignetheit ausreichen kann, vorliegen könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.

Dass das LSG zur Bestimmung der gruppentypischen Risikoerhöhung aufgrund der Einwirkung der hier relevanten Schadstoffe, Asbestfaserstaub und PAK, überhaupt die Notwendigkeit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage zur Wechselwirkung der einzelnen Substanzen, dh zur Frage der jeweiligen Dosis-Wirkungsbeziehung, voraussetzt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Erkenntnisse über die Wirkungsweise des schädigenden Zusammenwirkens von Asbestfaserstaub und PAK im Niedrigdosisbereich wäre eine systemgerechte Einordnung dieses Phänomens in Bezug auf bereits rechtlich fixierte bzw verordnungsreife BKen ausgeschlossen (zur Erforderlichkeit einer Festlegung von Dosisgrenzwerten bei dieser Schadstoffkombination vgl Koch, Berufsbedingter Lungenkrebs - offene Fragen: Synkanzerogenese, in Arbeitsmedizinisches Kolloquium Bad Reichenhall 2001, S 35, 42 ff). Da nämlich bereits Grenzwerte, die hinsichtlich einer Asbestfaserstaubbelastung mit 25 Faserjahren (Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO) bzw hinsichtlich einer PAK-Belastung mit mindestens 100 BaP-Jahren (Empfehlung des Ärztlichen Beirates vom , BArbBl 1998, 54) eine gruppentypische Risikoerhöhung iS von § 551 Abs 1 RVO bestimmen, vom Verordnungsgeber anerkannt sind bzw sich in der Vorstufe zur Anerkennung befinden, muss für den Fall des synergetischen Zusammenwirkens beider Substanzen allgemein geklärt sein, inwieweit der feststehende Schwellenwert der einen oder der anderen Krankheit unterschritten werden darf, um dennoch in Wechselwirkung mit der jeweils anderen Noxe eine entsprechende gruppentypische Risikoerhöhung feststellen zu können. Ohne entsprechende Erkenntnisse würde nämlich eine auf einer Synkanzerogenese beruhende BKen-Anerkennung bei Unterschreitung der anderweitig festgelegten Schwellenwerte für PAK und Asbestfaserstaub einen Widerspruch zu den den anerkannten bzw anzuerkennenden BKen zugrunde liegenden wissenschaftlich fundierten Dosisbeobachtungen darstellen. Nur mit diesem Wissen kann ein Gleichklang zwischen synergetischen Erscheinungsformen und den ansonsten monokausal ausgerichteten Dosiskonzepten (vgl Koch, aaO, S 43) erreicht werden. Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom (- 2 RU 14/90 - HV-Info 1990, 1906), in der die Möglichkeit der Verursachung von BKen im Einzelfall im Wege eines schädigenden Zusammenwirkens mehrerer in der BKVO einzeln aufgeführter Staubarten als Ausfluss der Ursachenlehre von der wesentlichen Mitbedingung grundsätzlich anerkannt wird. Der Unterschied zum dortigen Fall liegt darin, dass Gegenstand jener Entscheidung BKen aus der Anlage 1 zur BKVO waren, für die der Verordnungsgeber anders als hier keine Grenzwerte vorgesehen hat (vgl Nr 4101, 4106 und 4107 der Anlage 1 zur BKVO) und es hier um die Frage der gruppentypischen Risikoerhöhung geht.

Indes hat das LSG - entsprechend der Rüge der Klägerin - bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) überschritten und damit zugleich gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verstoßen, so dass der Senat die Feststellungen des LSG seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung beinhaltet sowohl die Befugnis als auch die Pflicht des Tatsachengerichts, nachdem der Sachverhalt vollständig und abschließend ermittelt ist, das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der erhobenen Beweise frei nach der inneren Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrages unter Abwägung aller Umstände darauf, ob die maßgebenden Tatsachen mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bzw im Falle geringerer Anforderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen, zu würdigen. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ausreichend und umfassend berücksichtigt hat (stRspr vgl - HV-Info 1989, 1368; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19; - HVBG-Info 1994, 943; BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 128 RdNr 10 bis 13 mwN). Das Gesamtergebnis des Verfahrens ist in diesem Sinne nicht berücksichtigt, wenn das Tatsachengericht einem Sachverständigengutachten folgt, ohne sich mit den Gegengründen eines anderen Gutachtens auseinander zu setzen, oder wenn das Gericht ein Gutachten ganz oder teilweise nicht in die Beweiswürdigung einbezieht oder wenn es einem Gutachten folgt, obwohl in der Person des Sachverständigen gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 128 RdNr 13 mwN). In gleicher Weise ist das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt, wenn das Gericht einem Sachverständigengutachten nicht folgt, ohne diese Abweichung ausreichend zu begründen. Von einem - medizinischen - Sachverständigengutachten kann das Gericht nur abweichen, wenn es dieses nicht für überzeugend hält und diesbezüglich eine eigene, darzulegende und zu begründende Sachkunde hat (vgl - SozSich 1992, 221; BVerwGE 68, 177, 182; 6 B 44.98 - DVBl 1998, 1350; Meyer-Ladewig, aaO, § 128 RdNr 7; Pawlak in Hennig, SGG, § 128 RdNr 71).

Nach diesen Grundsätzen ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn das LSG aus den Darlegungen im Gutachten des Prof. Dr. W. den Schluss zieht, dass es "offensichtlich" keine Studien an Beschäftigten gebe, die während ihrer beruflichen Tätigkeit einer arbeitsbedingten Exposition sowohl gegenüber Asbest als auch (nur) PAK, und nicht noch anderen Noxen gegenüber ausgesetzt waren. Eine weitere Nachfrage durch das LSG bei dem beauftragten Sachverständigen nach dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion insoweit lag auch nicht nahe. Denn durch die Beweisfragen in der Beweisanordnung vom hat das LSG dem Sachverständigen mit hinreichender Deutlichkeit aufgegeben, er möge im Gutachten darlegen, ob Erkenntnisse medizinisch-wissenschaftlicher Art zu der hier in Rede stehenden Schadstoffkombination existieren; zusätzlich ist dem Sachverständigen aufgrund der Einleitung zu den Beweisfragen klar gewesen, dass der Versicherte der Personengruppe der Dachdecker angehörte. Deshalb wäre jedenfalls eine spezielle Darstellung von Forschungsergebnissen hierzu, so sie denn existiert hätten, zu erwarten gewesen. Da jedoch der Gutachter insoweit keine, der besonderen Konstellation des Falles entsprechende Studien aufführt, sondern lediglich auf allgemeine Erhebungen zurückgreift, ist dem LSG der im Ergebnis gezogene Schluss auf das Nichtvorhandensein von zur speziellen Problematik erforderlichen Nachweisen rechtlich nicht verwehrt.

Auch soweit das LSG in diesem Zusammenhang mit der Feststellung argumentiert, dass in der von Prof. Dr. W. herangezogenen amerikanischen Studie Hammond ua 1979 keine Aussagen zu einer Dosis-Wirkungs-Beziehung im Niedrigdosisbereich - und damit letztlich zu einer Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall - getroffen werden, konnte das LSG dazu aufgrund der Würdigung des Gutachtenwortlautes unter Berücksichtigung des oben dargestellten rechtlichen Rahmens gelangen. Es mussten sich hier ebenso wenig Zweifel, die zu einer Nachfrage beim Sachverständigen Anlass gegeben hätten, ergeben wie bei dem zuvor behandelten Aspekt.

Schließlich war das LSG nicht an der Feststellung gehindert, die aus Tierversuchen ableitbaren Erkenntnisse zur Frage der Synkanzerogenese durch Asbest und PAK seien (nur) ein Indiz, denn diese Aussage entspricht inhaltlich der gutachterlichen Aussage des Sachverständigen. Dieser hat indes die Ergebnisse der Tierversuche zusammen mit den weiter von ihm angeführten epidemiologischen Studien, molekularbiologischen Erkenntnissen sowie den eigenen Fallerfahrungen als entscheidend bewertet für die Annahme, dass es ein gesteigertes Lungenkrebsrisiko durch synkanzerogene Einwirkung von Asbestfaserstaub und PAK beim Menschen gebe. Den Ausführungen des LSG zu den tierexperimentellen Ergebnissen ist nicht zu entnehmen, ob es eine Übertragbarkeit auf den Menschen generell in Zweifel ziehen oder ablehnen will. Insofern erübrigen sich aber weitere Überlegungen, ob das LSG sich damit auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet bewegen würde. Denn in der von der Klägerin ebenfalls angegriffenen Auseinandersetzung des LSG mit den Ausführungen des Sachverständigen zu den epidemiologischen Studien und den eigenen Fallerfahrungen des Sachverständigen liegt eine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Das LSG stellt insoweit im Wesentlichen fest, dass sich die amerikanische Studie von Hammond ua 1979 ausschließlich auf Männer aus Asbestisolierberufen, die länger als 20 Jahre gegenüber Asbest exponiert gewesen seien, beziehe und dass eine PAK-Belastung dort durch Zigarettenrauch bestanden habe. Das LSG wendet dazu ein, dass die Asbestbelastung für sich schon geeignet gewesen sei, das Lungenkrebsrisiko um das fünffache zu erhöhen, und dass in Zigarettenrauch neben PAK-haltigem Kondensat auch weitere krebserregende Stoffe enthalten seien. Es kommt dann zu dem Schluss, dass eine Aussage zur Kombinationswirkung im Niedrigdosisbereich anhand der Studie nicht möglich sei. Durch diese Darlegungen nimmt das LSG eine eigene Bewertung der im Gutachten anders bewerteten medizinisch-wissenschaftlichen Tatsachen vor, zu der es über eigene, im Zweifelsfall nachzuweisende Sachkunde hätte verfügen müssen. Die Ausführungen des LSG beschränken sich insoweit nicht auf die Feststellungen zu den vom Sachverständigen mitgeteilten Ausgangsfaktoren der Studien (etwa Anzahl und Eigenschaften der beteiligten Personen, Art und Dauer der Schadstoffbelastung). Das LSG verneint vielmehr entgegen der Beurteilung des Sachverständigen die Übertragbarkeit der Ergebnisse der Studie auf die Berufsgruppe der Dachdecker und bewegt sich damit eindeutig auf medizinisch-wissenschaftlichem Boden. Es setzt eine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch den Sachverständigen. Anders als der Sachverständige verneint das LSG die Übertragbarkeit der Ergebnisse der Studie von Hammond ua auf die hiesige Konstellation, weil der dort beurteilte Personenkreis einer Asbestfaserstaubbelastung ausgesetzt war, die für sich allein betrachtet schon geeignet gewesen sei, Lungenkrebs in einem Umfang hervorzurufen, der die Krankheitswahrscheinlichkeit in der übrigen Bevölkerung weit übertreffe, und weil wegen der im Zigarettenrauch in Bezug auf ein Bronchialkrebsrisiko enthaltenen Noxenvielfalt auch eine absolute Gleichsetzbarkeit einer Belastung durch Zigarettenrauch und einer PAK-Belastung nicht gegeben sein könne. Diese Aussagen des LSG betreffen medizinische Fachfragen, die der medizinische Sachverständige gegenteilig bewertet hat, ohne dass angegeben oder ersichtlich ist, aus welchen Quellen das LSG die behauptete medizinische Sachkunde gewonnen hat.

Auch gegenüber der Bewertung der im Gutachten von Prof. Dr. W. mitgeteilten Beobachtungen aus der Praxis in der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität G. zum Problemfeld der Synkanzerogenese durch Asbest und PAK nimmt das LSG eine eigene medizinische Bewertung der jeweiligen Einzelfälle vor, indem es auf die jeweiligen Gegebenheiten der Einzelfälle näher eingeht und aufgrund dessen zu dem Schluss kommt, dass daraus die Ableitung eines verallgemeinerungsfähigen Ergebnisses iS des Nachweises einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und einer langfristigen Überwachung derselben nicht möglich sei.

Schließlich hat sich das LSG mit dem weiteren vom Sachverständigen angeführten medizinischen Argument für die grundsätzliche Eignung der kumulativen Einwirkung von Asbestfaserstaub und PAK zur Verursachung von Lungenkrebs beim Menschen, nämlich den vom Sachverständigen dargelegten molekularbiologischen Erkenntnissen, gar nicht auseinander gesetzt, ist also zu seiner abweichenden medizinischem Beurteilung gelangt, ohne überhaupt die Argumentation des Sachverständigengutachtens in vollem Umfang zu erörtern.

Soweit die Feststellungen des LSG danach bindend sind, erlauben sie keine abschließende Entscheidung, da der Sachverständige trotz der Nichtexistenz von auf die Personengruppe der Dachdecker bezogenen Studien über die Einwirkung von Asbest und PAK im sog Niedrigdosisbereich angenommen hat, es gebe Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darüber, dass Dachdecker Krankheiten - hier Lungenkrebs - erleiden, die durch besondere Einwirkungen iS des § 551 Abs 1 Satz 3 RVO verursacht sind. Diese Aussage des Sachverständigen war umso mehr zu beachten, als rechtlich allein medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse verlangt werden und das Gesetz keineswegs vorschreibt, mit welchen wissenschaftlichen Methoden die Überhäufigkeit des Auftretens bestimmter Erkrankungen bei einer bestimmten Personengruppe festzustellen ist (vgl Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 9 RdNr 65; Lauterbach/Koch, Unfallversicherung SGB VII, § 9 RdNr 263).

Darüber hinaus ist dem LSG aber - wie dargelegt - im Rahmen der Feststellung der zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der gruppentypischen Risikoerhöhung dienenden Tatsachen ein Verstoß gegen das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz unterlaufen, indem es gegenüber dem Sachverständigengutachten eigene - abweichende - medizinisch-wissenschaftliche Beurteilungen vorgenommen hat, ohne die eigene Sachkunde hierfür nachzuweisen. Mit der Revision ist daher davon auszugehen, dass sich das LSG angesichts bestehender Zweifel an Argumentation und Ergebnis des medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. W. zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte gedrängt fühlen müssen. Diese hätte in einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen oder in der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens bestehen können, wobei das LSG seine medizinischen Zweifel in einer entsprechenden Fragestellung hätte ausdrücken können. Diese Ermittlungen wird das LSG jetzt nachholen müssen. Nach deren Abschluss bzw je nach deren Ergebnis wird das LSG weiter zu prüfen haben, ob die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gruppentypische Risikoerhöhung "neu" iS des § 551 Abs 2 RVO sind (vgl Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 48 mwN auf die Rspr des BSG; zuletzt Urteil vom - B 2 U 20/01 R -). Das LSG wird weiter zu berücksichtigen haben, dass es nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung (vgl Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 21 und § 8 RdNr 308 mwN; - HV-Info 1990, 1906) für die Frage der Kausalität im Einzelfall auch auf die Würdigung des eigenwirtschaftlichen Zigarettenkonsums des Versicherten ankommt.

Bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
UAAAC-15147