BSG Urteil v. - B 13 RJ 23/04 R

Leitsatz

Ein während eines Verfahrens hinsichtlich der Gewährung von Altersrente ergangener Bescheid nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen ZRBG wird Gegenstand des Verfahrens.

Gesetze: SGG § 96 Abs 1; SGG § 153 Abs 1; GhettoG § 1

Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen L 3 RJ 93/01 vom SG Düsseldorf S 15 (3,8) RJ 122/98 vom

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung von Altersrente insbesondere unter Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten sowie einer Beschäftigung in einem Ghetto.

Die am in Lublin/Polen geborene jüdische Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Sie lebt seit 1950 in Israel, wo sie die israelische Staatsangehörigkeit erwarb. Ihren Rentenantrag vom lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Wartezeit sei nicht erfüllt; eine Berücksichtigung der geltend gemachten Beitrags- bzw Beschäftigungszeit von April 1936 bis September 1939 als Schneiderin in Polen sei nicht möglich, weil die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) iS von § 17a des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht glaubhaft gemacht sei (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ).

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat sie bei der Beklagten beantragt, aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Ghetto Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zu gewähren. Die Beklagte hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die aktuellen Angaben der Klägerin widersprächen ihren und den Angaben der Zeugen im Entschädigungsverfahren, in denen von Zwangsarbeiten die Rede gewesen sei (Bescheid vom ). Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass er Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sei.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom abgewiesen (Urteil vom ). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Begründung gestützt: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Regelaltersrente (RAR) lägen nicht vor. Auch habe die Beklagte zu Recht einen Anspruch der Klägerin nach dem ZRBG abgelehnt. Dieser Bescheid sei analog § 153 Abs 1, § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Ausgangsbescheid und der Bescheid nach dem ZRBG verneinten denselben Rentenanspruch unabhängig voneinander und stünden zueinander im Verhältnis von Erst- zu Zweitbescheid. Der zweite Bescheid lasse den ersten Bescheid unberührt. Der Gedanke der Prozessökonomie gebiete aber die Einbeziehung des zweiten Bescheids, weil beide Bescheide hinsichtlich Regelungsgehalt und Streitgegenstand weitgehend kongruent seien. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Beschäftigungszeit wegen Reinigungsarbeiten im Ghetto Lublin vom Sommer 1940 bis März 1942 nach Maßgabe des ZRBG sei nicht möglich. Es sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin im Ghetto eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 96 SGG sowie von Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes (GG). Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den Bescheid über die Ablehnung von Leistungen nach dem ZRGB analog § 96 SGG in das Verfahren mit einbezogen. Analogien seien restriktiv vorzunehmen. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - streitgegenständliche Versicherungszeiträume vollständig voneinander abgrenzbar seien. Sie, die Klägerin, habe zum einen eine Beschäftigungszeit nach dem FRG von 1936 bis 1939 und in einem getrennten Verfahren eine solche Zeit nach dem ZRBG wegen einer Tätigkeit in einem Ghetto von 1940 bis 1942 geltend gemacht. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Versicherungszeiten seien in beiden Fällen unterschiedlich. So erfordere die Anwendung des FRG die Zugehörigkeit zum dSK, während dies im Rahmen des ZRBG gerade nicht erforderlich sei. Zudem würden bei der Beurteilung einer Beschäftigungszeit in einem Ghetto in beiden genannten Gesetzen unterschiedliche Maßstäbe für die Glaubhaftmachung einer solchen gelten. Durch die unzulässige Einbeziehung des Bescheids nach dem ZRBG in das Berufungsverfahren sei ihr Rechtsschutz unzulässig verkürzt worden, indem ihr insoweit verfahrensrechtlich "zwei Instanzen" genommen worden seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom insoweit aufzuheben, als es die Klage hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, ein Vorverfahren durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Streitgegenstand ist die Ablehnung der Gewährung von RAR an die Klägerin aufgrund des Bescheids der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom sowie des Bescheids vom .

Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Begehrens der Klägerin auf Gewährung von RAR der Bescheid der Beklagten vom in das (Berufungs-)Verfahren einbezogen worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts war dieser (zweite) Bescheid jedoch nicht analog § 96 SGG, sondern in direkter Anwendung dieser Vorschrift in das Verfahren einzubeziehen.

Nach § 96 Abs 1 SGG, der für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gemäß § 153 Abs 1 SGG entsprechend gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (BSGE 10, 103; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 8. Aufl 2005, § 96 RdNr 4) bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSGE 91, 279 RdNr 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO RdNr 4b). Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend. Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") zu treffen (BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO RdNr 4a).

Der Verfügungssatz des mit Widerspruchsbescheid vom bestätigten (Ausgangs-)Bescheids vom lautet: "Der Antrag vom auf Gewährung eines Altersruhegeldes wird hiermit abgelehnt"; in der Begründung bezog sich die Beklagte auch auf die Voraussetzungen einer RAR nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. In dem (nachfolgenden) Bescheid vom heißt es: "Ihrem Antrag vom auf Bewilligung von RAR unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG kann nicht entsprochen werden." Zwar hat die Beklagte mit dem zweiten Bescheid den Ausgangsbescheid nicht ausdrücklich geändert oder (teilweise) ersetzt. Sie hat aber in dem Bescheid nach dem ZRBG an der Ablehnung der Gewährung einer Altersrente festgehalten. In beiden Bescheiden hat die Beklagte mit ihrer Verneinung der Ansprüche ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Begehren der Klägerin auf Gewährung von Altersrente nicht entsprechen möchte; dh die Beklagte hat die Ablehnung des gesamten Leistungsbegehrens ausdrücklich in den jeweiligen Verfügungssatz aufgenommen und sich nicht allein auf Begründungselemente (zB Versicherungszeiten) hinsichtlich der begehrten Rente bezogen. Mit einem Rentenantrag - wie ihn die Klägerin 1994 gestellt hat - will die Antragstellerin offenkundig jede denkbare Möglichkeit wahrnehmen, eine laufende Geldleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, ist eine Frage des einschlägigen Rentenrechts, dessen Anwendbarkeit ihm Einzelnen durchaus umstritten sein kann. Schon deshalb kann aus dem Umstand, welche Tatsachen ein Rentenantragsteller zur Stützung seines Antrags vorträgt, nicht geschlossen werden, er wolle seinen Antrag insoweit einschränken, dass nur bestimmte Zeiten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden sollen. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass durchaus Fälle denkbar sind, in denen die Anwendung des ZRBG zu einer niedrigeren Leistung führt (hierzu zB BT-Drucks 15/1475 S 3 f). Auch deshalb kann es nicht in der Hand des Antragstellers liegen, ob diese Neuregelung in seinem Verfahren zu beachten ist.

Selbst wenn die Beklagte während des Berufungsverfahrens keinen ausdrücklichen weiteren Bescheid erlassen hätte, hätte das LSG das Begehren der Klägerin auch unter Einbeziehung von sonstigen geltend gemachten oder erkennbaren Zeiten wie auch Ghettozeiten prüfen müssen. Für die von der Klägerin gegen den (ersten) Bescheid erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 54 RdNr 37a). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Leistungsbegehren nach allen Richtungen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beschäftigung als Schneiderin in Polen von 1936 bis 1939 nach dem FRG, aber auch im Hinblick auf die behaupteten Reinigungsarbeiten im Ghetto Lublin von Sommer 1940 bis März 1942 nach dem ZRBG zu prüfen. Denn zwischenzeitlich war das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom (BGBl I 2074) in Kraft getreten (grundsätzlich mit Wirkung zum , im Hinblick auf Art 1 jedoch auch schon mit Wirkung vom , vgl Art 3 des Gesetzes). Das ZRBG war vorliegend zu beachten, denn auch durch Erfüllung der in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen einer Ghettoarbeit kann es zu einem Anspruch auf Altersrente kommen (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom - B 13 RJ 34/04 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl ferner Senatsurteil vom - B 13 RJ 31/04 R - zur Einbeziehung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab geltenden Recht in ein laufendes Verfahren, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Somit war auch der Bescheid vom , mit dem die Beklagte zur Erfüllung der Voraussetzungen des ZRBG Stellung genommen hat, in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG in das Berufungsverfahren einzubeziehen. Dies folgt auch aus folgenden Überlegungen: Der Beklagten bleibt es unbenommen, auch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens (sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag) einen angefochtenen Bescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen. Denn diese Regelung erfasst auch Verwaltungsakte, die noch nicht unanfechtbar geworden sind (siehe die Wendung in § 44 Abs 1 und Abs 2: "auch nachdem er unanfechtbar geworden ist"). Ergeht aber ein derartiger - positiver - Bescheid während eines Gerichtsverfahrens, so nimmt er den ursprünglich angefochtenen Bescheid (teilweise) zurück, "ändert" ihn also iS des § 96 Abs 1 SGG. Entsprechendes gilt, wenn - zB nach Bewilligung einer Rente - die Beklagte einer während des Gerichtsverfahrens eingetretenen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung durch einen Bescheid nach § 48 Abs 1 SGB X Rechnung trägt. Dann aber muss auch ein Bescheid, mit dem die Beklagte während eines Gerichtsverfahrens ablehnt, nach § 44 SGB X tätig zu werden oder einer Änderung Rechnung zu tragen, Gegenstand des Verfahrens werden. Nur so kann auch vermieden werden, dass - durch welcherart Vorgehen auch immer - über denselben Streitgegenstand (hier: Anspruch der Klägerin auf Altersrente) mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden (vgl zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen bzw zur Prozessökonomie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 96 RdNr 1).

Hingegen liegt, entgegen der Ansicht der Klägerin, im Vorgehen des LSG keine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 GG. Soweit - wie hier - ein weiterer Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens wird, ist weder ein Vorverfahren noch ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren erforderlich; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl BSGE 11, 146, 147 f; ferner ).

Da die Klägerin lediglich die erörterte Verfahrensrüge erhoben hat, ist auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
SAAAC-15045