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BGH 09.07.1998 III ZR 87/97

Ausbildungsrecht; | Formulierung von Prüfungsfragen des Antwort-Wahl-Verfahrens bei medizinischen Prüfungen

Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) verletzt seine gegenüber den Prüflingen bestehenden Amtspflichten, wenn die Bediensteten des IMPP bei der Erarbeitung einer Prüfungsfrage die Mehrdeutigkeit der Fragestellung hätten erkennen und diesen ,,Prüfungsfehler'' durch eine andere Formulierung hätten vermeiden können (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit Art. 34 GG). Eine amtspflichtswidrige Prüfungsentscheidung ist für den geltend gemachten Verdienstausfallschaden nur dann kausal geworden, wenn der Prüfling - wozu der Tatrichter ggf. eine Prognoseentscheidung zu treffen hat - für die Ausübung des angestrebten Berufs überhaupt hinreichend geeignet und befähigt ist. Ist demgegenüber der Prüfling von vornherein nicht in der Lage, die berufliche ,,End-Qualifikation'', für die eine Vorprüfung nur ein...

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