BSG Urteil v. - B 11 AL 71/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB III § 196 Satz 1 Nr 3

Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg L 12 AL 2095/03 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) erloschen und die Bewilligung von Alhi zu Recht aufgehoben worden ist.

Der 1956 geborene Kläger steht seit 1984 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA). Er übt seit 1996 eine selbstständige Nebentätigkeit mit kaufmännischen Arbeiten aus. Die Beklagte hatte dem Kläger Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom bis bewilligt. Sie bot ihm im Oktober 1999 schriftlich eine Beschäftigung als Zuarbeiter bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an. Der Kläger nahm mit der BfA keinen Kontakt auf. Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten im November 1999 lehnte er es ab, sich zu der Frage, aus welchen Gründen er sich nicht bei der BfA gemeldet habe, zu äußern. Die Beklagte hob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung wegen einer Sperrzeit vom bis auf und forderte die Erstattung der zu Unrecht bis zum geleisteten Alhi. Außerdem forderte die Beklagte die Erstattung der für die Zeit vom 15. Oktober bis geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Bescheide vom ). Die Klage gegen diese Bescheide hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Im Berufungsverfahren (Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg - L 3 AL 3538/01 -) haben die Beteiligten am einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

"1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass eine Sperrzeit vom bis eingetreten ist.

2. Aus formalen Gründen (Anhörungsmangel) wird der Sperrzeitbescheid vom aufgehoben.

3. Der Bescheid vom über die Erstattung von Beiträgen wird ebenfalls aufgehoben.

4. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt."

Während dieses Rechtsstreits hatte die Beklagte dem Kläger im Mai 2000 zunächst Alhi unter Berücksichtigung des Ruhens wegen einer Säumniszeit ab Januar 2000 wiederbewilligt. Sie übersandte dem Kläger dann am ein Arbeitsangebot für eine Tätigkeit im Lager und Versand bei der W. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden W. H. KG) in K. . Erwünscht waren PC-Grund-Kenntnisse und Berufserfahrung. Dem Angebot war die Rechtsfolgenbelehrung R 2 beigefügt. Der Kläger meldete sich bei dem Unternehmen nicht. In einem Vermerk über eine Vorsprache am ist ausgeführt, der Kläger habe sich zum Sachverhalt - Nichtbewerbung bei der W. H. KG - nicht äußern wollen. Mit Bescheid vom hob die Beklagte die für den Leistungsabschnitt bis zum ausgesprochene Bewilligung von Alhi ab auf. Der Leistungsanspruch sei erloschen. Der Kläger habe seit Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

Der Kläger hat Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er erklärt, er habe ein Arbeitsangebot für die W. H. KG nicht. Er könne sich auch nicht daran erinnern, mit den Sachbearbeiterinnen des Arbeitsamtes, Frau H. und Frau Ho. , darüber gesprochen zu haben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ), das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom ).

Der Anspruch auf Alhi sei nach § 196 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) erloschen. Der Kläger habe nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben, habe über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten und sei auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden. Die Beklagte habe bereits mit Bescheid vom die Leistungsbewilligung wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen aufgehoben. Diese Entscheidungen habe die Beklagte zwar im Rechtsstreit L 3 AL 3538/01 aufgehoben. Die Sperrzeit sei jedoch eingetreten. In dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen Dauer eingetreten sei. Diese vergleichsweise Regelung sei für den Senat bindend. Der Kläger habe über den Eintritt dieser Sperrzeit auch einen schriftlichen Bescheid erhalten. Die Aufhebung des Bescheides vom ändere daran nichts. Zweck der Regelung sei, den Betroffenen zu warnen und ihm vor Augen zu führen, wie sein bisheriges Verhalten bewertet werde. Auch ein später aufgehobener Bescheid erfülle diese Vorwarnfunktion. Dies gelte zumindest dann, wenn der Betroffene - wie hier - gleichzeitig mit der Aufhebung den grundsätzlichen Eintritt einer Sperrzeit durch Vergleich bekräftige. Im Anschluss an diese Sperrzeit habe der Kläger erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben. Nach dem Stellenangebot vom sei erneut eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Insoweit nehme der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen habe, das SG habe seinen Vortrag, keine Kenntnis vom Arbeitsangebot zu haben, nicht als unglaubhaft ansehen dürfen, schließe sich der Senat ausdrücklich der Auffassung des SG an. Der Kläger habe weder in erster noch in zweiter Instanz den Zugang des Arbeitsangebots substantiiert bestritten. Er habe vielmehr auf ausdrücklichen Vorhalt des erstinstanzlichen Vortrags an diesem festgehalten. Damit habe er weiterhin allgemein behauptet, keine Kenntnis vom Angebot zu haben. Weder dort noch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger konkret behauptet, das Angebot sei ihm nicht zugegangen. Die Beklagte habe die erforderliche "Belehrung über die Rechtsfolgen (R 2)" erteilt, was zwischen den Beteiligten nicht streitig sei. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt. Er habe auf Grund seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit im Hinblick auf die Hinweise im Sperrzeitbescheid vom , im Vermittlungsvorschlag vom und im Merkblatt für Arbeitslose wissen müssen, dass der Anspruch auf Alhi erlösche, wenn er erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen gebe.

Die Revision rügt die Verletzung von § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III und Verfahrensfehler des LSG. Der Kläger habe über den Eintritt der ersten Sperrzeit weder einen Bescheid erhalten noch habe er Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten über 24 Wochen gegeben.

Der Sperrzeitbescheid vom sei durch den Vergleich vom aufgehoben worden. Für die Anwendung von § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III reiche die formelle Bekanntgabe eines Bescheides nicht aus, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der bekannt gegebene Sperrzeitbescheid rechtswidrig gewesen sei. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Aufhebung eines Sperrzeitbescheides erfolge. Der gerichtliche Vergleich könne den Bescheid schon deshalb nicht ersetzen, weil dieser Vergleich erst nach dem zweiten Sperrzeitanlass am protokolliert worden sei.

Das LSG habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot für die W. H. KG verfahrensfehlerhaft festgestellt. Es habe nicht festgestellt, dass der Kläger richtig belehrt worden sei. Es habe ohne Feststellung der dafür erforderlichen Tatsachen die Behauptung der Beklagten übernommen, der Kläger sei ausreichend belehrt worden. Zu einer vollständigen Belehrung gehöre ein Hinweis auf § 123 Satz 2 und § 191 Abs 1 Nr 2 SGB III. Die Beklagte habe lediglich den Text der Belehrung vom vorgelegt. Diese Belehrung könne aber für das angeblich mehr als ein Jahr später am gemachte schriftliche Arbeitsangebot nicht als ausreichende Belehrung angesehen werden, weil sie nicht zeitnah erfolgt sei. Die Behauptung der Beklagten, in ihrem schriftlichen Arbeitsangebot vom den Kläger über die Rechtsfolgen des § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III belehrt zu haben, sei unbewiesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dieses Arbeitsangebot überhaupt erhalten habe. Der Kläger habe schon in der mündlichen Verhandlung vom vor dem SG Karlsruhe erklärt, dass er ein Arbeitsangebot, die W. H. KG betreffend, "nicht (erhalten) habe." Diese Erklärung hätte das SG nicht als unglaubwürdig abtun dürfen und das Berufungsgericht hätte dies nicht übernehmen dürfen. Die Begründung des SG, die Erklärung des Klägers sei unglaubwürdig, weil dieser bei seiner Vorsprache am den Mitarbeiterinnen H. und Ho. gegenüber nur gesagt habe, er wolle sich zum Sachverhalt nicht äußern, sei wenig überzeugend. Eine solche Äußerung des Klägers sei geradezu typisch, wie die anderen Vorgänge zeigten. Die Äußerung sei auch wertneutral und die Beklagte habe selbst nicht behauptet, den Kläger ausdrücklich danach gefragt zu haben, ob er das Arbeitsangebot erhalten habe. Das LSG hätte sich deshalb zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Das LSG habe auch die weiteren unstreitigen Tatumstände nicht beachtet und gewürdigt. Die Beklagte habe dem Kläger nicht nur die beiden hier festgestellten Arbeitsangebote, sondern eine Vielzahl weiterer Arbeitsangebote gemacht, für die sich keine Kopien in der Verwaltungsakte der Beklagten fänden. In allen Fällen gebe es nur die Schreiben der Beklagten an den Arbeitgeber auf dessen Stellenangebot und das Antwortschreiben des Arbeitgebers sowie die Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Da keine Kopien vorhanden seien, sei davon auszugehen, dass es diese schriftlichen Arbeitsangebote überhaupt nicht gegeben habe. Das LSG hätte jedenfalls die Erklärung des Klägers, er habe das Arbeitsangebot vom nicht erhalten, nicht einfach als unglaubhafte Schutzbehauptung abtun dürfen. Es hätte uU auch den Kläger eidlich als Partei vernehmen müssen. Die Beklagte habe in zwei weiteren Fällen Sperrzeitbescheide erlassen, die sie dann ohne einleuchtende Begründung wieder aufgehoben habe. Das LSG hätte sich deshalb nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Verletzt sei auch § 128 SGG, weil das LSG bei der Bildung seiner Überzeugung nicht alle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bekannten Umstände berücksichtigt und damit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe. Es fehle jedenfalls an der Kenntnis des genauen Wortlauts der angeblich mit dem Arbeitsangebot verbundenen Rechtsfolgebelehrung. Eine Überprüfung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom - L 12 AL 2095/03 - und des Sozialgerichts Karlsruhe vom - S 13 AL 1316/01 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung der angefochtenen Bescheide ihm ab Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom zurückzuweisen.

Der Bescheid vom habe den Eintritt einer Sperrzeit durch eigenen Verfügungssatz festgestellt. An der Bestandskraft dieses Bescheides habe sich durch den Vergleich vor dem LSG im Rechtsstreit - L 3 AL 3538/01 - nichts geändert. Die Beklagte dürfe über die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit einen gerichtlichen Vergleich schließen. In dem Vergleich sei die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der überzahlten Leistungen sowie der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge aufgehoben worden.

Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass der Vergleich vom vom Senat selbstständig ausgelegt werden könnte.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung.

Angefochten ist der Bescheid vom , mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab aufgehoben und zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 224,17 DM zurückgefordert hat. Die Berufung gegen das Urteil des SG bedurfte nicht der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes lag über 500 Euro. Er umfasste nicht nur den Betrag der Rückforderung, sondern auch den vom Kläger mit der Klage sinngemäß geltend gemachten Anspruch auf Weiterbewilligung der Alhi ab , wie das LSG richtig erkannt hat.

Der Bescheid vom verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die in § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III genannten Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung vom Mai 2000 und die Rückforderung des überzahlten Betrages sind erfüllt. Der Anspruch auf Alhi war jedenfalls ab dem erloschen und der Kläger wusste nur deshalb nichts von dem Wegfall des Anspruchs, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Nach § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des Art 1 Nr 12 3. SGB III-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2624) erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg oder Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat (nachfolgend 1.), der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat (2.) und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist (3.).

1.a) Der Kläger hatte durch die Nichtannahme des Arbeitsangebots vom für eine Tätigkeit bei der BfA Anlass für eine Sperrzeit von 12 Wochen gegeben. Dies steht auf Grund des Bescheides vom und des gerichtlichen Vergleichs vom fest.

b) Nach Eintritt der ersten Sperrzeit von 12 Wochen hat der Kläger durch die Nichtannahme des Arbeitsangebots vom erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen gegeben. Nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Das LSG hat im Tatbestand ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger am ein Arbeitsangebot für eine Tätigkeit im Lager und Versand bei der W. H. KG übersandt hat. Eine entsprechende Feststellung enthalten bereits die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, auf die das LSG hinsichtlich der Feststellungen zum Eintritt der zweiten Sperrzeit in vollem Umfang Bezug genommen hat. Soweit die Revision erstmals geltend macht, schon die Absendung eines entsprechenden Arbeitsangebots durch die Beklagte sei nicht ausreichend nachgewiesen, ist dies ein Angriff gegen die nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG dem LSG vorbehaltene freie Beweiswürdigung, das sich seinerseits im Wesentlichen die Beweiswürdigung des SG zu Eigen gemacht hat. Eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung wird weder ausdrücklich gerügt, noch werden Tatsachen aufgezeigt, die eine solche Verletzung begründen könnten. Soweit mit dem Vorbringen auch eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG gerügt werden soll, weil SG und LSG die Gründe für ihre Überzeugungsbildung nicht ausreichend dargelegt hätten, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Ausführungen dazu, auf Grund welcher Umstände SG und LSG ihre Überzeugung von der Absendung dieses Arbeitsangebots gewonnen haben, waren weder vom SG noch vom LSG zu erwarten, denn die Tatsache, dass ein solches Arbeitsangebot an den Kläger abgesandt worden ist, war zu keinem Zeitpunkt streitig. Die von der Revision nunmehr erstmals geäußerte Vermutung, angesichts der Vielzahl der an den Kläger abgesandten Arbeitsangebote, von denen kein einziges in Kopie in den Akten vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass keinerlei Arbeitsangebote an den Kläger abgesandt worden seien, mussten SG und LSG nicht erörtern. Gerade angesichts der Vielzahl von Arbeitsangeboten, die mit Antwortschreiben des jeweiligen Arbeitgebers in den Akten vorhanden sind und zu deren Nichtannahme der Kläger sich bei der Beklagten durchweg nur dahin einließ, er wolle sich nicht äußern, bestand weder für das SG noch für das LSG Grund, die Absendung eines entsprechenden Arbeitsangebots zu bezweifeln.

Die Beklagte hat dem Kläger dieses Arbeitsangebot auch wirksam unterbreitet. Das Arbeitsangebot wird als Willenserklärung dem Kläger gegenüber mit dem Zugang wirksam (§ 130 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Nach den Feststellungen des SG, die sich das LSG ebenfalls zu Eigen gemacht hat, ist es dem Kläger zugegangen. Das SG hat zwar im Rahmen seiner Beweiswürdigung zunächst ausgeführt, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger das Arbeitsangebot nicht erhalten haben solle. Sieht man diese Formulierung isoliert, deutet sie darauf hin, dass das SG nur davon ausgegangen ist, es sei nicht bewiesen, dass die Erklärung nicht zugegangen sei und der Kläger habe die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen. Dies wäre eine Verletzung des § 130 BGB, da die materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots die Beklagte trägt, die diese Willenserklärung abgesandt hat und aus ihrem Zugang Rechtsfolgen herleitet (vgl BGHZ 70, 232). Aus den weiteren Ausführungen des SG ergibt sich jedoch, dass das SG keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern die Überzeugung gewonnen hat, dass das Arbeitsangebot dem Kläger zugegangen ist. Es konnte dabei das Verhalten des Klägers, der es ablehnte, sich bei der Beklagten zu der Frage zu äußern, weshalb er das Arbeitsangebot nicht angenommen habe, für seine Überzeugungsbildung berücksichtigen. Erkennbar nur im Sinne einer Hilfserwägung hat das SG dann unterstellt, der Kläger habe mit seiner Äußerung in der Verhandlung, er habe das Arbeitsangebot nicht, den Zugang des Arbeitsangebots bestreiten wollen. Es ist gleichwohl davon überzeugt gewesen, dass das Arbeitsangebot zugegangen ist. Darüber hinaus hat das LSG diese im Berufungsverfahren wiederholte Erklärung des Klägers dahin gewertet, dass der Kläger damit den Zugang des Arbeitsangebots nicht bestritten habe. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Vorbringen der Revision, der Kläger habe den Zugang des Arbeitsangebots bestritten, widerspricht demnach den Feststellungen des LSG. Das LSG musste sich auch nicht gedrängt fühlen, weitere Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob dem Kläger das Arbeitsangebot zugegangen ist, anzustellen. Es ist nicht ersichtlich, welche Ermittlungen das LSG in dieser Frage anstellen sollte, zumal der Kläger in Kenntnis der Beweiswürdigung des SG selbst hierzu keinerlei weitere Ausführungen im Berufungsverfahren gemacht hat. Die von der Revision für notwendig gehaltene eidliche Parteivernehmung ist im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 2; Senatsbeschluss vom - B 11 AL 273/02 B - nicht veröffentlicht).

Das Arbeitsangebot war ausreichend bestimmt. Es hat die zu verrichtende Tätigkeit beschrieben. Diese Tätigkeit war dem Kläger, der im Zeitpunkt des Arbeitsangebots seit 16 Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten stand, zumutbar. Der Kläger, der angibt, kaufmännische Tätigkeiten selbstständig auszuüben, hat auch nicht geltend gemacht, die für die Ausübung der Arbeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zu haben. Da der Kläger sich beim Arbeitgeber nicht gemeldet hat, hat er das Arbeitsangebot auch nicht angenommen.

Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, das Arbeitsangebot nicht anzunehmen. Er selbst hat nicht vorgetragen, weshalb er sich auf dieses Arbeitsangebot nicht gemeldet hat. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Eintritt der Sperrzeit von 12 Wochen eine besondere Härte bedeuten könnte.

2. Der Kläger hat über den Eintritt der ersten Sperrzeit vom bis den Bescheid vom erhalten. Dieser Bescheid ist, soweit in ihm eine Sperrzeit festgestellt worden war, nach Abschluss des Rechtsstreits L 3 AL 3538/01 bindend und durch den Vergleich vom nicht aufgehoben worden. Die Auslegung des Vergleichs durch das LSG bindet das Revisionsgericht nicht, denn die Ausführungen des LSG zum Inhalt des Vergleichs sind widersprüchlich. Es hat einerseits ausgesprochen, der Bescheid vom sei durch den Vergleich aufgehoben worden, andererseits aber auch ausgeführt, gleichzeitig mit der Aufhebung sei der Eintritt einer Sperrzeit durch den Vergleich bekräftigt worden. Diesen Ausführungen kann auch entnommen werden, dass das LSG davon ausgegangen ist, der Bescheid sei, soweit er den Eintritt einer Sperrzeit ausgesprochen habe, nicht aufgehoben worden. Der erkennende Senat kann deshalb den Vergleich selbst auslegen, da die zur Auslegung erforderlichen Tatsachen vom LSG festgestellt, oder aus den Akten ersichtlich sind (vgl zur Befugnis des Revisionsgerichts einen Vergleich bei fehlender oder widersprüchlicher Auslegung durch das Tatsachengericht selbst auszulegen IVb ZR 550/80 = NJW 1981, 51; = BFHE 190, 343).

Im Bescheid vom hat die Beklagte mehrere Regelungen getroffen. Sie hat eine Sperrzeit vom bis und das Ruhen des Anspruchs für die Dauer der Sperrzeit festgestellt. Sie hat außerdem als Folge die Alhi-Bewilligung für die Dauer des Ruhens aufgehoben und überzahlte Alhi zurückgefordert. Der Vergleich vom hat mit der Einigungserklärung in Nr 1 eine Regelung des Bescheides, die Feststellung der Sperrzeit, uneingeschränkt aufrechterhalten. Die Aufhebung des Bescheides in Nr 2 des Vergleichs bedeutet dann nicht, dass die Rechtsfolgen des Bescheides hinsichtlich der aufrechterhaltenen Regelung zunächst durch die Aufhebung vollständig beseitigt und erst durch den Vergleich neu begründet wurden. Der Wortlaut der Nr 1 spricht vielmehr gegen die Annahme einer erstmaligen Feststellung der Sperrzeit und dafür, dass nur die Bestätigung der bereits durch Bescheid getroffenen Regelung gewollt war. Wenn alle leistungsrechtlichen Folgen der Kraft Gesetzes eingetretenen Sperrzeit beseitigt werden sollten, hätte dies auch ohne Vergleich allein durch Aufhebung der Bescheide geschehen können. Wenn gleichwohl im Vergleich der Eintritt der Sperrzeit bestätigt wurde, hatte dies erkennbar zum Ziel, die Wirkung der Sperrzeit im Übrigen aufrechtzuerhalten. Dies war aber hinsichtlich der Auswirkungen der Sperrzeit für ein in Zukunft in Betracht kommendes Erlöschen des Anspruchs nur dann unproblematisch, wenn die Feststellung schon durch den Bescheid aufrechterhalten blieb. Eine vollständige Aufhebung des Bescheides hätte diese Wirkung der Sperrzeit in Frage gestellt.

Die Auslegung des Vergleichs berücksichtigt auch, dass im Vergleich als Grund für die Aufhebung der Bescheide ein Anhörungsmangel angegeben ist, den das LSG ausweislich der Akten offensichtlich trotz der Angabe aller entscheidungserheblichen Tatsachen im Bescheid vom durch das Widerspruchsverfahren nicht als geheilt angesehen hatte, weil die Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als verfristet behandelt und als unzulässig verworfen hatte. Die entscheidungserheblichen Tatsachen für die im Bescheid ausgesprochene Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit waren dem Kläger jedoch bereits durch die Befragung zu den Gründen für die Nichtannahme des Arbeitsangebots bekannt. Soweit im Vergleich ein Anhörungsmangel als Grund für die Aufhebung des Bescheides vom genannt worden ist, kann sich dieser deshalb erkennbar nicht auf die Feststellung der Sperrzeit selbst beziehen.

Auf die nach der Rechtsansicht des LSG entscheidungserhebliche Frage, ob eine Sperrzeit durch Vergleich erstmals festgestellt und gleichzeitig die Wirkung einer vorherigen Feststellung durch Bescheid ungeachtet seiner Aufhebung in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann, kommt es danach nicht an. Im hier zu beurteilenden Vergleich wird die bereits festgestellte Sperrzeit nur bestätigt und nicht in Form einer Novation nach Aufhebung eines früheren Bescheides erstmals festgestellt. Der Einwand der Revision, der Vergleich könne hier den notwendigen Bescheid über die Sperrzeit nicht ersetzen, weil er erst nach dem angeblichen Eintritt der zweiten Sperrzeit abgeschlossen worden sei, greift deshalb nicht durch.

3. Der Kläger ist über die Rechtsfolgen der Arbeitsablehnung ausreichend belehrt worden (§ 196 Satz 1 Nr 3 SGB III). Maßgebend ist die Belehrung im Arbeitsangebot vom . Das LSG hat dazu festgestellt, dass dieses Arbeitsangebot mit der Rechtsfolgenbelehrung R 2 versehen war. Soweit die Revision geltend macht, es sei nicht nachgewiesen, dass dem Arbeitsangebot eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen sei, gilt das, was schon zu den Einwendungen gegen den Nachweis der Absendung des Arbeitsangebots ausgeführt ist. Das LSG hat allerdings den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung "R 2", mit der die Beklagte eine Rechtsfolgenbelehrung bezeichnet, die auf das Erlöschen des Anspruchs bei Nichtannahme eines Arbeitsangebots hinweist (vgl schon DA zu § 119 AFG RdNr 50 und DA zu § 144 SGB III RdNr 144.44), nicht im Einzelnen dargestellt. Dies war entgegen der Rüge der Revision auch nicht notwendig. Bereits das SG hat ausgeführt, das Arbeitsangebot habe eine vollständige Belehrung über die eintretenden Rechtsfolgen enthalten, wenn die angebotene Beschäftigung ohne wichtigen Grund nicht angenommen oder nicht angetreten werde. Da das LSG im Urteil, insoweit unbeanstandet von der Revision, ausgeführt hat, über die Vollständigkeit der Rechtsfolgenbelehrung R 2 bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit, erübrigten sich weitere Ausführungen des LSG zum Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung.

4. Die weiteren von der Revision gegen die Feststellungen des LSG zu Absendung und Zugang des Arbeitsangebots sowie zum Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 170 Abs 3 Satz 1 SGG).

Soweit die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit mit dem angenommen hat, ist der Kläger dadurch nicht beschwert. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nach der Anhörung des Klägers zu den Gründen der Nichtannahme des Arbeitsangebots, stand fest, dass der Kläger das Angebot nicht angenommen hatte. Ein früherer Eintritt der Sperrzeit hätte nur zu einem früheren Erlöschen des Anspruchs geführt.

Die Beklagte war nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X berechtigt, die Alhi-Bewilligung rückwirkend aufzuheben. Die Annahme des LSG, der Kläger sei grob fahrlässig gewesen, soweit er nicht erkannt habe, dass der Anspruch auf Alhi bei Nichtannahme des Arbeitsangebots entfalle, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Pflicht zur Erstattung der überzahlten Alhi folgt aus § 50 Abs 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Fundstelle(n):
GAAAC-14774