BSG Urteil v. - B 10 LW 18/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ALG § 92 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 3 Abs 2

Instanzenzug: SG Hildesheim vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin (zu 1) unter Berücksichtigung weiterer anzurechnender Beiträge eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an zusteht; der Kläger (zu 2) begehrt vorzeitige Altersrente für Landwirte, die unter der Voraussetzung steht, dass der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat.

Die am geborene Klägerin ist seit dem verheiratet mit dem am geborenen Kläger, der als landwirtschaftlicher Unternehmer vom bis zum Beiträge an die Beklagte gezahlt hat. Nach der Hofabgabe führte er die Versicherung bei der Beklagten vom bis nach § 27 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) als Weiterversicherter fort.

Den Antrag der Klägerin auf Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ab. Der Antrag des Klägers auf vorzeitige Altersrente wurde von ihr durch Bescheid vom mit der Begründung abgelehnt, dieser erfülle nicht die Voraussetzung, dass der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an habe oder gehabt habe.

Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, unter Berücksichtigung der Weiterversicherungsbeiträge ihres Ehemannes erfülle sie die Wartezeit und errechne sich ein Rentenanspruch von 263,45 DM monatlich, blieb ebenso ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom ) wie der Widerspruch des Klägers (Widerspruchsbescheid vom ). Die beiden erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Hildesheim (SG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Altersrente nach § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), weil sie die erforderliche Wartezeit nicht erfülle. Bei ihr lägen keine Beitragszeiten nach § 17 Abs 1 Satz 1 ALG vor. Die Beklagte habe die Beitragszeit des Klägers vom bis nicht gemäß § 92 Abs 1 ALG berücksichtigen können, da die Beiträge nicht nach § 14 GAL gezahlt worden seien. § 92 Abs 1 ALG idF des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmEG) vom (BGBl I S 403) begründe zwar verfassungsrechtliche Zweifel; die Kammer sei jedoch nicht zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei. Die Neuregelung stelle keinen Eingriff in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen von Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer dar, da diese einen Rechtsanspruch auf ein Altersgeld erst durch das ALG erlangt hätten. Soweit § 92 ALG in seiner Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) auch eine "Zusplittung" von Beitragszeiten als Weiterversicherter ermöglicht habe, sei in diese Rechtsposition nachträglich durch das AVmEG eingegriffen worden, dies jedoch aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls und ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit. Zwar sei möglicherweise eine Verletzung von Art 3 Abs 2 Grundgesetz (GG) eingetreten, indem der landwirtschaftliche Unternehmer Anwartschaften aus seinen Weiterversicherungsbeiträgen begründe, nicht aber dessen Ehegatte; die Regelung begünstige damit in der Regel die Ehemänner. Allerdings stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Nachdem der Klägerin eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an nicht zukomme, scheitere auch der vom Kläger aus § 12 ALG hergeleitete Anspruch.

Die Kläger haben mit Zustimmung der Beklagten Sprungrevisionen eingelegt. Sie machen insbesondere geltend: § 92 Abs 1 ALG überschreite die Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Rückwirkung; Art 14 Abs 1 GG werde dadurch verletzt, dass ein wesentlicher Teil der Altersversorgung entzogen werde, der auf einer Weiterversicherung beruhe, die für das Lückenlosigkeitsprinzip erzwungen worden sei. Die Entziehung sei zudem nicht von Gemeinwohlinteressen getragen und unverhältnismäßig. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG vor, da die zur Weiterversicherung gezwungenen ehemaligen Landwirte gegenüber aktiven Landwirten ohne sachlichen Grund benachteiligt würden. Das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 2 GG werde aus den vom SG genannten Gründen verletzt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Hildesheim vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres unter Berücksichtigung der von ihrem Ehemann nach § 27 GAL entrichteten Beiträge zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Hildesheim vom und den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vorzeitige Altersrente für Landwirte in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,

die Revisionen zurückzuweisen.

II

Die Revisionen der Kläger sind nicht begründet.

1. Auf der Grundlage der Feststellungen des SG kann die Klägerin keine Altersrente vom 65. Lebensjahr an beanspruchen (vgl § 11 ALG). Dafür erfüllt sie nicht die Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs 1 Nr 2 ALG), auf die gemäß § 17 Abs 1 Satz 1 ALG "Beitragszeiten" angerechnet werden. Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind (§ 18 ALG). Mangels eigener Beitragsentrichtung der Klägerin zur Beklagten kommen als solche Beiträge nur die vom Kläger entrichteten in Betracht; soweit nach § 17 Abs 1 Satz 2 ALG "ferner" ua auch Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung angerechnet werden, ist zu beachten, dass diese Zeiten nur dann bei der Wartezeit zu berücksichtigen sind, wenn auch mindestens ein Beitrag nach Satz 1 aaO vorliegt (vgl Senatsurteil vom - B 10 LW 15/02 R -; so auch GLA-Komm, § 17 ALG 1.3). Nach dem hier einschlägigen § 92 Abs 1 Satz 1 ALG in der mit Wirkung vom in Kraft getretenen Fassung des AVmEG (Art 12 Abs 2 AVmEG) gelten für die Ehezeit in der Zeit vom bis für den Ehegatten Beiträge als gezahlt, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL gezahlt hat. Danach sind die streitigen Zeiten vom (Eheschließung) bis nicht anzurechnen, weil der Kläger in diesem Zeitraum keine Beiträge als aktiver Landwirt nach § 14 GAL, sondern Weiterversicherungsbeiträge nach § 27 GAL gezahlt hat.

Der Senat hat keine Veranlassung, die hier einschlägige Regelung des § 92 Abs 1 ALG gemäß Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Er ist nämlich nicht davon überzeugt, dass diese Norm verfassungswidrig ist. Insofern hält er nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom - B 10 LW 10/02 R - und vom - B 10 LW 11/02 R - und - B 10 LW 17/02 R - fest.

Nach Auffassung des Senats ist vorliegend Art 14 Abs 1 GG nicht verletzt. Der Klägerin standen in der Altershilfe oder Alterssicherung der Landwirte zu keinem Zeitpunkt Anwartschaften zu, die als eigentumsgeschützte Rechtspositionen angesehen werden könnten.

Zwar sah § 29 Abs 4 GAL idF des Art 1 Nr 2 Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (3. ASEG) vom (BGBl I S 2475) vor, dass die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) das Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift von der LAK an den Leistungsberechtigten gezahlt worden wäre, unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehegatten des Leistungsberechtigten auszahlt; damit war jedoch (noch) keine eigenständige Versorgung des Ehegatten geschaffen worden (vgl BSG SozR 3-3642 § 9 Nr 2 S 8). Erst mit der Bewilligung der Rente erwarb der Ehegatte ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auszahlung dieses so genannten Ehegattenzuschlages (vgl BSG SozR 3-5850 § 29 Nr 1). Dabei verblieb das Rentenstammrecht beim rentenberechtigten Ehegatten (vgl BSG aaO S 5). Da dem Kläger bis zum Außer-Kraft-Treten dieser Regelung mit der Einführung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom (BGBl I S 1890) zum (vgl Art 47 Nr 1, Art 48 Abs 1 ASRG 1995) keine Rente nach dem GAL bewilligt worden ist, hat die Klägerin keinen entsprechenden Auszahlungsanspruch erworben.

Durch das ASRG 1995 ist zwar eine eigenständige soziale Sicherung der Landwirtsehegatten eingeführt worden (vgl § 1 Abs 3 ALG). Diese Maßnahme kommt der Klägerin jedoch schon deswegen nicht unmittelbar zugute, weil ihr Ehemann, der Kläger, in der Zeit ab kein aktiver Landwirt iS von § 1 Abs 2 ALG mehr war. Hinsichtlich der vom Kläger bis zum entrichteten Beiträge ergibt sich folgendes Bild:

Nach § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF ASRG 1995 wurden den Ehegatten von Landwirten Beiträge für solche Zeiten vom bis zum zugerechnet, für die "der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt" hatte. Da der Begriff "Beiträge zur Altershilfe für Landwirte" auch Pflichtbeiträge nach § 27 GAL umfasst, wäre bei der Klägerin eine Anrechnung der insgesamt 141 Kalendermonate in Betracht gekommen, für die der Kläger von der Eheschließung im April 1983 bis Dezember 1994 Beiträge gezahlt hat. Es fehlte hier jedoch an der nach Nr 1 aaO erforderlichen Zahlung eines Pflichtbeitrages als Landwirt für Januar 1995. Darüber hinaus sah § 92 Abs 1 Satz 4 ALG idF vom vor, dass die Sätze 1 bis 3 für nach dem geborene Ehegatten von ehemaligen Landwirten, die bis zum Monat vor Rentenbeginn, mindestens bis zum Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt entrichtet haben, und die Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend gelten, auch wenn für Januar 1995 Pflichtbeiträge nicht gezahlt worden sind. Unabhängig davon, wie diese Vorschrift - insbesondere der darin verwendete Begriff "Beiträge als Landwirt" - auszulegen ist (vgl dazu BSGE 87, 66, 69 ff = SozR 3-5868 § 92 Nr 1 S 4 ff), konnte die Klägerin danach schon deshalb nicht mit einer Anrechnung der Beiträge des Klägers rechnen, weil dieser nicht bis zu Vollendung seines 60. Lebensjahres (im Juli 2001), sondern nur bis zum Beiträge zur Beklagten entrichtet hat.

Mit der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom zunächst angewendeten Neufassung des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom (BGBl I S 1814) waren nur noch Beiträge für solche Zeiten anzurechnen, "für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat". Der Senat hat zwar am entschieden (BSGE 87, 66, 72 = SozR 3-5868 § 92 Nr 1), dass das Gesetz auch mit diesen Formulierungen nach § 27 GAL weiterentrichtete Pflichtbeiträge erfasst. Der Gesetzgeber hat den "Wettstreit" über die Auslegung der genannten Wendungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie den Landwirtschaftlichen Alterskassen auf der einen Seite und dem BSG auf der anderen Seite aber durch eine eindeutige Neufassung des § 92 Abs 1 ALG im Nachhinein entschieden: Durch Art 6 Nr 8 AVmEG sind in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG die Wörter "zur Altershilfe" durch die Wörter "nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte" ersetzt worden. Diese Änderung ist nach Art 12 Abs 2 AVmEG mit Wirkung vom in Kraft getreten und damit von der Beklagten zu Recht im Widerspruchsbescheid vom zu Grunde gelegt worden. Durch sie hat der Gesetzgeber den zuvor zweifelhaften Norminhalt des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG-ÄndG authentisch festgelegt (vgl zur authentischen Interpretation BSGE 58, 243, 245 = SozR 2200 § 182 Nr 98 mwN; SozR 3-2600 § 93 Nr 3).

Wie diese Entwicklung zeigt, ist der Klägerin betreffend die Anrechnung von Beiträgen nach § 92 ALG weder von der Beklagten durch Verwaltungsakt eine konkrete Rechtsposition zuerkannt worden, noch konnte sie auf Grund der Fassung dieser Vorschrift durch das ASRG-ÄndG mit einer entsprechenden Vergünstigung rechnen. Die Senatsentscheidungen vom haben nur in den betroffenen Verfahren zu einer abschließenden Regelung geführt, sie wurden von den LAKen nicht bei der Entscheidung anderer Fälle - wie den der Klägerin - zu Grunde gelegt. Da diese Rechtsprechung den Inhalt der genannten Vorschrift nur mit erheblichem Interpretationsaufwand letztlich dahin hat bestimmen können, dass auch nach § 27 GAL weiterentrichtete Pflichtbeiträge nach wie vor anrechenbar seien, ist in der prompten Reaktion des Gesetzgebers (durch das AVmEG vom ) nicht ein verfassungsrechtlich zum Scheitern verurteilter Versuch zu sehen, ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewendetes - völlig klares - Gesetz rückwirkend zu ändern, um die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen und zu korrigieren (vgl dazu BVerfGE 18, 429 und 30, 367). Es handelt sich vielmehr - auch nach dem Selbstverständnis des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 14/4595, S 77) - um eine klarstellende Regelung, also eine rückwirkende Inhaltsbestimmung innerhalb des Spektrums durchaus möglicher Auslegungen einer bis dahin unklaren Vorschrift. Unter diesen Umständen konnte für die Klägerin in der Zwischenzeit keine nach Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsstellung entstehen. Insofern kommt es hier nicht darauf an, ob ein Eigentumsschutz bereits deshalb ausscheidet, weil durch § 92 Abs 1 ALG begründete Anwartschaften nicht auf eigenen Beiträgen der Begünstigten beruhen.

Durch § 92 Abs 1 ALG idF des AVmEG sind auch die Rechte der Klägerin aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem in Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtsstaatsgebot, soweit dadurch der Einzelne in seinem Vertrauen auf bestehende Gesetze geschützt ist, nicht verletzt worden. Insbesondere konnte die unklare Fassung dieser Vorschrift durch das ASRG-ÄndG im Hinblick auf die Verwaltungspraxis und die nach den Senatsentscheidungen vom umgehend erfolgte gesetzgeberische Klarstellung (durch das AVmEG) zu Gunsten der Klägerin kein Vertrauen in eine Anrechnung der Weiterversicherungsbeiträge ihres Ehemannes begründen.

Soweit sich die Klägerin in einem Vertrauen auf Auszahlung eines Ehegattenzuschlages zur Rente ihres Ehemannes iS von § 29 Abs 4 GAL beeinträchtigt sieht, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie auch bei Weitergeltung des GAL frühestens dann einen Ehegattenzuschlag hätte erwarten können, wenn ihr Ehemann die Voraussetzungen für Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld erfüllte. Dies setzte nach § 2 GAL die Vollendung des 65. Lebensjahres oder den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit voraus. Der am geborene Kläger erreicht erst 2006 ein Alter von 65 Jahren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 29 Abs 4 GAL im Zusammenhang mit einer grundlegenden Umgestaltung der landwirtschaftlichen Altersversorgung weggefallen ist. Wenn die Klägerin nicht von dem damit verbundenen Aufbau einer eigenständigen Absicherung von Landwirtsehegatten erfasst wird, so hat sie dies unter Vertrauensschutzgesichtspunkten hinzunehmen, zumal sie 1983 keinen aktiven Landwirt, sondern einen ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer geheiratet hat, der lediglich Pflichtbeiträge nach § 27 GAL weiterzahlte.

Das Interesse der Klägerin an einem Fortbestehen der Auszahlungsregelung des § 29 Abs 4 GAL, welche ohnehin das Rentenstammrecht des Klägers unberührt gelassen hätte, hat gegenüber dem Neugestaltungswillen des Gesetzgebers zurückzutreten. Dieser hat es vor dem Hintergrund struktureller Veränderungen in der Landwirtschaft als geboten erachtet, auch Bäuerinnen in das agrarsoziale Sicherungssystem einzubeziehen (vgl BR-Drucks 508/93 S 62; BT-Drucks 12/5700 S 62). Da der Ehegatte eines Landwirts nunmehr unmittelbar einen eigenständigen Rentenanspruch erlangen kann, wurde für einen Ehegattenzuschlag zur Rente des anderen Ehegatten kein Raum mehr gesehen (vgl BR-Drucks aaO S 64; BT-Drucks aaO S 64). Um die soziale Sicherung der Bäuerin aktuell realisieren zu können, wurde zudem vorgesehen, die vom Unternehmer in der Vergangenheit gezahlten Beiträge (auch) der Bäuerin in vollem Umfang entsprechend der Ehezeit zuzurechnen (vgl BR-Drucks aaO S 64; BT-Drucks aaO S 64). Ausgehend von diesem Sachprogramm erscheint die Nichtberücksichtigung von Beiträgen ehemaliger Landwirte (§ 27 GAL) im Rahmen des § 92 ALG als konsequent und sachgerecht.

Im Hinblick auf das Konzept einer eigenständigen Sicherung der - zumindest möglicherweise - mithelfenden Landwirtsehegatten ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG zu verneinen. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Pflichtbeiträge nach § 14 und § 27 GAL im Rahmen des § 92 ALG gleich zu behandeln. Eine Weiterversicherung nach der letztgenannten Vorschrift kam nämlich nur in Betracht, wenn gerade kein (die Beitragspflicht begründendes) landwirtschaftliches Unternehmen mehr geführt wurde. Insofern stimmt die Regelung des § 92 Abs 1 ALG im Grundsatz mit derjenigen des § 1 Abs 3 ALG überein, die zwar keine tatsächliche Mitarbeit des einen Ehegatten, jedoch eine Versicherungspflicht des anderen Ehegatten als Landwirt voraussetzt.

Dem Ziel des speziellen Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu dienen sowie auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat, ist vom Gesetzgeber bereits durch den Aufbau einer eigenständigen sozialen Sicherung der Landwirtsehegatten (also namentlich der Bäuerinnen) entsprochen worden. Wenn er diese Begünstigung auf andere gesellschaftliche Gruppen, mithin auch auf die Ehefrauen von ehemaligen Landwirten, nicht erstreckt hat, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Senatsurteil aaO mwN). Die Klägerin hat im vorliegenden Falle keine hinreichende Begründung dafür gegeben, warum die von einem Weiterversicherten für seine eigene Alterssicherung aufgebrachten Beiträge in jedem Falle auch seiner Ehefrau zugerechnet werden müssten.

2. Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen, weil Beklagte und SG zutreffend erkannt haben, dass sein Anspruch auf vorzeitige Altersrente (vgl § 12 ALG) davon abhängt, dass der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat; dies ist nach den obigen Feststellungen gerade nicht der Fall.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers werden durch die hier einschlägigen Vorschriften ebenfalls nicht verletzt. Auch was den Wegfall des Ehegattenzuschlages nach § 29 Abs 4 GAL anbelangt, ist seinem schutzwürdigen Vertrauen (vgl Art 14 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) in den Fortbestand des bis zum geltenden Rechts (GAL) hinreichend Rechnung getragen worden. Abgesehen davon, dass er seine Weiterversicherungserklärung (im Jahre 1975) lange vor der Eheschließung (im April 1983) abgegeben hat, er also nicht geltend machen kann, die Weiterversicherung habe von vornherein auch der Versorgung seiner Ehefrau gedient, werden seine nach altem Recht erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung des Rentenzuschlages nach § 97 ALG berücksichtigt. Da seine Ehefrau, die Klägerin, keinen Anspruch auf eine Rente hat, gilt er bei der Ermittlung der Vergleichsrente nach dem am geltenden Recht nicht als unverheiratet (vgl § 97 Abs 2 ALG). Die gemäß § 97 Abs 3 ALG vorgesehene Abschmelzung des Zuschlages über einen Zeitraum von 15 Jahren gewährleistet einen hinreichend abgefederten Übergang vom alten zum neuen Recht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Fundstelle(n):
AAAAC-14617