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Schadensersatzrecht; | entgangener Gewinn bei einem Dienstleistungsvertrag
Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Verkäufer (hier: Lieferung von Essen an städtische Schulen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags), dessen Ware vom Käufer vertragswidrig nicht abgenommen wird, auf den Vertragspreis grundsätzlich nur die besonderen Aufwendungen, die sog. Spezialunkosten, die die Ausführung der Bestellung des Käufers erfordern, anrechnen lassen. Die Generalunkosten hingegen scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus (; Anschluss an BGHZ 107, 67, wonach eine Ausnahme bei den Generalunkosten lediglich in Betracht kommt, wenn der vertragsgemäße Bezug durch den Käufer zusätzliche Investitionen des Verkäufers im Bereich der fixen Kosten erforderte).