Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH 01.03.2001 III ZR 361/99

Schadensersatzrecht; | entgangener Gewinn bei einem Dienstleistungsvertrag

Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Verkäufer (hier: Lieferung von Essen an städtische Schulen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags), dessen Ware vom Käufer vertragswidrig nicht abgenommen wird, auf den Vertragspreis grundsätzlich nur die besonderen Aufwendungen, die sog. Spezialunkosten, die die Ausführung der Bestellung des Käufers erfordern, anrechnen lassen. Die Generalunkosten hingegen scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus (; Anschluss an BGHZ 107, 67, wonach eine Ausnahme bei den Generalunkosten lediglich in Betracht kommt, wenn der vertragsgemäße Bezug durch den Käufer zusätzliche Investitionen des Verkäufers im Bereich der fixen Kosten erforderte).

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen