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Abgabenordnung; | Auskunftsersuchen an Versorgungsunternehmen (§ 93 AO)
Das FA hat das Recht, Versorgungsunternehmen gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO durch Auskunftsersuchen nach der Kontoverbindung des Kunden zu befragen, um diese Angaben für Vollstreckungszwecke und insbesondere für die Forderungspfändung zu nutzen. Dabei ist § 93 AO nach der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen FG, das damit der Rspr. des BStBl 1989 II 537) folgt, auch im Vollstreckungsverfahren einschlägig. Ein derartiges Auskunftsersuchen verletzt das auskunftspflichtige Versorgungsunternehmen (also z. B. den Strom-, Gas- oder Wasserversorger) nicht in seinen Rechten. Deshalb hat das Schleswig-Holsteinische die Klage gegen das finanzamtliche Auskunftsersuchen abgewiesen.