Kfz-Steuerbefreiung für in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte „Zugmaschinen”
Leitsatz
1. Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff „Zugmaschine” (§ 3 Nr. 7 KraftStG) ist in erster Linie nach seinem Wortsinn,
erst daneben in Anlehnung an verkehrsrechtliche Festlegungen auszulegen. Zugmaschine ist danach ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher
Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung
von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs
unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten; bei Serienfahrzeugen ist die Konzeption des Herstellers
für die Bauart bestimmend und prägt die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs entscheidend.
2. Ein vom Hersteller DAV als Sattelzugmaschine konzipiertes, mit je zwei Sitz- und Liegeplätzen und einer Standheizung ausgestattetes
Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 112 km/h verliert seine Eigenschaft als „Zugmaschine”, wenn bei einem
Umbau u.a. die Sattelplatte entfernt, auf die Auflagefläche für Sattelauflieger eine Führerhaus hohe, kippbare und mit einer
Plane verschließbare Ladefläche montiert wird, die sich vom Ende des Führerhauses bis zur hinteren Stoßstange erstreckt und
die vollständige Breite des Fahrzeugs einnimmt, und wenn das Fahrzeug nach dem Umbau vom optischen Gesamteindruck her wie
ein LKW wirkt. Das gilt auch dann, wenn beim Umbau ein Zugmodul angebaut und das ursprünglich zulässige Gesamtgewicht abgelastet
worden ist, eine Auflastung zumindest auf das ursprüngliche zulässige Gesamtgewicht technisch aber jederzeit möglich ist.
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