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FG Köln Urteil v. - 13 K 67/03 EFG 2006 S. 1608 Nr. 20

Gesetze: EStG § 5 Abs 1, EStG § 52 Abs 13, PBefG § 21 Abs 1, PBefG § 21 Abs 4, VwVfG § 35, HGB § 249 Abs 1 Satz 1

Bilanzen:

Drohverlustrückstellung eines Personenbeförderungsunternehmens

Leitsatz

1) Von Bezirksregierungen erteilte Betriebsgenehmigungen zur Personenbeförderung - verbunden mit entsprechenden Betriebs-, Bereitstellungs- und Beförderungspflichten des Personenbeförderers - rechtfertigen die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht, wenn der bis zum Ablauf der Genehmigungen voraussehbare und bestimmbare Aufwand für die erst nach dem Bilanzstichtag zu begründenden Leistungsaustauschverhältnisses die voraussichtlichen Einnahmen übersteigt.

2) Der Bildung einer Drohverlustrückstellung steht ungeachtet dessen auch die in § 21 Abs. 4 PBefG vorgesehene Entpflichtungsmöglichkeit des Beförderungsunternehmers entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 27 Nr. 27
DStRE 2007 S. 79 Nr. 2
EFG 2006 S. 1608 Nr. 20
KÖSDI 2006 S. 15351 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2007 S. 112
TAAAC-14265

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FG Köln, Urteil v. 10.05.2006 - 13 K 67/03

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