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Einkommensteuer; | Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a EStG aufgrund des sog. Kulturorchestererlasses
Ausländ. Kulturvereinigungen sind, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines DBA zu erfolgen hat, von der inländ. ESt nach § 50 Abs. 7 EStG freizustellen, wenn ihr Auftritt im Inland wesentlich aus in- oder ausländischen Mitteln gefördert wird. Bei ausländ. Solisten bzw. solistisch besetzten Ensembles ist keine Freistellung nach dem sog. Kulturerlaß möglich. Zu den Problemfeldern ,,unmittelbare Förderung durch öffentliche Mittel'' und ,,Abgrenzung zwischen Solisten bzw. solistisch besetzten Ensembles und Kulturvereinigungen'' hat die ausführlich Stellung genommen.