BSG Urteil v. - B 4 RA 54/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: DBAG § 2 Abs 1 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren Wertes seines (Stamm-)Rechts auf Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) und die Zahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge ab .

Der 1957 geborene Kläger leistete von August 1967 bis März 1978 zuletzt als Offiziersanwärter Dienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Am zog er sich bei einem Dienstunfall eine Verletzung des linken Kniegelenkes zu. Er wurde am dienstuntauglich entlassen. Ab wurde ihm eine Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) unter Zugrundelegung eines Körper- und Gesundheitsschadens von 20 vH in Höhe von 135,00 M der DDR monatlich zuerkannt. Die Rentengewährung wurde zum eingestellt, nachdem die Verletzungsfolgen nur noch mit 10 vH bewertet worden waren.

Im August 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm wegen des Dienstunfalls einen DBA nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DBAG), ergangen als Art 3 des AAÜG-Änderungsgesetzes vom (BGBl I 1674), zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der unfallbedingte Körperschaden nur mit 10 vH zu bemessen sei. Auf Grund eines im anschließenden Klageverfahren geschlossenen (außergerichtlichen) Vergleichs erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht auf einen DBA ab zu (Bescheid vom ). Dessen Wert setzte sie unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vH mit 184,00 DM fest. Die Wertfestsetzung erfolgte in Höhe der damals für das Beitrittsgebiet geltenden (im Vergleich zum sonstigen Bundesgebiet niedrigeren) Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Entsprechend den Rentenanpassungen in der Kriegsopferversorgung (KOV) hatte sich der Wert zum auf 186,00 DM und zum auf 191,00 DM erhöht. Zum nahm die Beklagte die Wertfestsetzung unter Zugrundelegung einer MdE von 40 vH in Höhe von 258,00 DM monatlich vor. Der Widerspruch gegen die Entscheidungen im Bescheid vom , mit dem der Kläger eine höhere Wertfestsetzung begehrte, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom ).

Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom ). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf DBA zum mit 259,00 DM (Bescheid vom ) und zum mit 266,00 DM (Bescheid vom ) festgestellt.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurück- und die Klagen gegen die Bescheide vom und abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Orientierung an der Grundrente nach dem BVG sei verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die unter Zugrundelegung von § 84a BVG bei Grundrenten im Beitrittsgebiet vorzunehmende Kürzung. Soweit das BVerfGE 102, 41) entschieden habe, dass die Kürzung der Grundrenten im Beitrittsgebiet ab verfassungswidrig sei, gelte dies nur für Berechtigte nach § 1 BVG sowie für die Beschädigtengrundrente nach dem Häftlingshilfegesetz und den strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzen, nicht jedoch für andere Gesetze, die auf die Grundrente nach dem BVG verwiesen. Im Übrigen habe das BVerfGE 104, 126) zwar entschieden, dass der im AAÜG angeordnete Wegfall der DBTR verfassungswidrig sei, es jedoch dem Gesetzgeber überlassen, wie er den verfassungswidrigen Zustand beseitige. Ferner sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Betroffenen an Stelle einer Leistung aus der Unfallversicherung ein DBA gewährt werde.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am hat er sein Begehren auf die Gewährung eines höheren DBA ab nach Maßgabe des § 31 Abs 1 BVG beschränkt.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 2 Abs 1 Satz 1 DBAG. Die Norm enthalte eine dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des BVG und die danach zu errechnende Grundrente, die an Kriegsopfer im Beitrittsgebiet gezahlt werde. Entsprechend dem werde Kriegsopfern im Beitrittsgebiet ab die gleiche Leistung wie Kriegsopfern in den alten Bundesländern gezahlt. Da die Beklagte nach § 2 Abs 1 Satz 1 DBAG ihm die gleiche Grundrente nach dem BVG zu zahlen habe und das Gesetz dabei nicht auf Umrechnungsfaktoren oder Bestimmungen des Einigungsvertrags (EinigVtr) Bezug nehme, stehe ihm ein höherer (ungekürzter) Ausgleich zu.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom sowie die Bescheide der Beklagten vom und abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab einen höheren Dienstbeschädigungsausgleich nach Maßgabe des § 31 Abs 1 BVG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden sei.

II

Die Revision des Klägers ist begründet.

Auf Grund der vom Kläger im Revisionsverfahren vorgenommenen Einschränkung ist allein noch Streitgegenstand, ob die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Höchstwertfeststellungen im Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie in den Bescheiden vom und verpflichtet ist, die monatlichen Werte seines Rechts auf DBA für Bezugszeiten ab in Höhe der in § 31 BVG ausgewiesenen Beträge (ohne Kürzungen) festzustellen und ihm entsprechend höhere monatliche Geldbeträge unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Nur soweit das LSG über diese Zeiträume und die nur noch eingeschränkt geltend gemachten Beträge entschieden hat, ist das Urteil Gegenstand des Revisionsverfahrens. Dagegen ficht der Kläger das Berufungsurteil nicht mehr an, soweit das LSG über noch höhere Beträge nach anderen Vorschriften als denen des BVG für alle Bezugszeiten sowie über Kürzungen der in § 31 BVG ausgewiesenen Beträge für Bezugszeiten vor dem befunden hat. Insoweit sind die Urteile der Vorinstanzen rechtskräftig geworden.

Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und (unechter) Leistungsklage. Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht, soweit es auch die vom Kläger im Revisionsverfahren verfolgten prozessualen Teilansprüche als unbegründet angesehen hat.

1. Die Anfechtungsklagen gegen die von der Beklagten ab getroffenen Höchstwertfeststellungen sind begründet.

a) Der Bescheid vom enthält mehrere Verwaltungsakte, die nur zum Teil vom Kläger angefochten worden sind. Nicht angefochten hat er die Entscheidungen über Art, Beginn und Dauer des Rechts auf DBA. Auf Grund der im Revisionsverfahren erklärten Einschränkung des Streitgegenstandes ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens der Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts zum (positiv) und in sog Doppelwirkung zugleich durchgehend für alle Bezugszeiten vor 1999 (negativ) festgestellt hat, dem Kläger stehe das Recht auf DBA nicht mit einem noch höheren Wert zu; ferner wird auch nicht mehr darüber gestritten, dass keine anderen als die von der Beklagten angewandten Rechtsvorschriften maßgeblich sind, insbesondere auch nicht die der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gegenstände des Verfahrens sind hingegen jene Verwaltungsakte im Bescheid vom , mit denen die Beklagte unter Zugrundelegung einer MdE von 25 vH den monatlichen Höchstwert des Rechts auf DBA für Bezugszeiten ab 1. Januar bis zum , ab sowie unter Zugrundelegung einer MdE von 40 vH ab festgestellt hat.

b) Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zwecks Rentenanpassung zu Gunsten des Klägers in den Bescheiden vom und zwei weitere (nicht angefochtene Aufhebungsentscheidungen gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X> sowie) Höchstwertfeststellungen zum und getroffen. Diese Neufeststellungen sind gemäß den §§ 153 Abs 1, 96 SGG Gegenstand von (fingierten) Anfechtungsklagen vor dem LSG geworden, sodass das LSG zu Recht erstinstanzlich entschieden hat.

Für die Anpassungsentscheidungen eines Versorgungsträgers über die Höhe des DBA gelten die Vorschriften des SGB X iVm § 2 Abs 1 Satz 1 DBAG und mit §§ 31 Abs 1 und 2, 56 BVG sowie der jeweils nach letztgenannter Vorschrift maßgeblichen Anpassungsverordnung; denn der Wert des DBA richtet sich nach dem Wert der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente iS des § 31 Abs 1 und 2 BVG. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu , zur Veröffentlichung vorgesehen, und Urteil vom , B 4 RA 62/02 R) entscheidet der Versorgungsträger bei "Anpassungen" des DBA nicht über den Grad (Faktor) der Anpassung, sondern stellt jeweils zum 1. Juli eines Jahres den Höchstwert des Stammrechts auf DBA gemäß der jeweiligen Höhe der im Beitrittsgebiet zu leistenden Grundrente nach § 31 BVG unter Aufhebung der bisherigen Höchstwertfestsetzung gemäß § 48 Abs 1 SGB X neu fest. Die individualisierende Konkretisierung der materiell-rechtlichen Rechtsänderung erfolgt also durch Aufhebung der bisherigen Wertfestsetzung gemäß § 48 SGB X und Feststellung des neuen Wertes des Rechts auf DBA nach Maßgabe des materiellen Rechts. Da diese Neufeststellungen die bisherige Höchstwertfestsetzung zukunftsgerichtet jeweils in vollem Umfang ersetzen, werden sie in einem Rechtsstreit um die Pflicht zur Zahlung eines höheren DBA, der sich auf die von der Neufeststellung erfassten Bezugszeiten erstreckt, insoweit gemäß den §§ 96, 153 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der (fingierten) Anfechtungsklagen.

c) Für monatliche Bezugszeiten ab hat die Beklagte die Höchstwerte des Rechts auf DBA zwar unter richtiger Aufhebung der bisherigen, durch Rechtsänderung rechtswidrig gewordenen Höchstwertfestsetzungen, jedoch zu niedrig festgestellt. Diese Werte bemessen sich nach der Höhe der jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG. Ab ist aber die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG gleich hoch wie die im "alten Bundesgebiet" geltende Grundrente nach dem BVG. Denn die zuvor gültige niedrigere für das Beitrittsgebiet geltende Grundrente nach dem BVG ist seither nichtig und deshalb durch das BVG durch eine gleich hohe Grundrente nach dem BVG ersetzt worden.

aa) Der Wert des dem Kläger zum bindend zuerkannten Rechts auf DBA bestimmt sich nach den Vorschriften des DBAG, das zum in Kraft getreten ist.

Nach § 2 Abs 1 Satz 1 DBAG wird der DBA bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme (der DDR) zu einem Anspruch auf eine DBTR geführt hat oder (wie beim Kläger) geführt hätte, in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG geleistet. Der EinigVtr (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Buchst e) und das AAÜG (§ 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2) haben die Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrenten ua von im Dienst "verunfallten" Offizieren, Unteroffizieren und Zeitsoldaten der NVA, die nach dem Sonderversorgungssystem der DDR bestanden, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung und auch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (näher dazu BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 1, 3, 4 mwN) und demgemäß auch nicht deren Wertbestimmung nach den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften angeordnet. Vielmehr hat das DBAG ein eigenständiges soziales Entschädigungssystem etabliert und den Wert des DBA auf den der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG festgelegt. Denn die Dienstbeschädigungsrenten aus dem Sonderversorgungssystem der NVA dienten dem Ausgleich der Folgen eines Dienstunfalls nach dem Ausscheiden (des Nichtwehrpflichtigen) aus dem Dienst. Sie hatten damit insoweit den gleichen sachlichen und persönlichen Grund wie im Bundesrecht die Soldatenversorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung iS der §§ 80 ff des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), die Bestandteil des sozialen Entschädigungsrechts ist (§§ 5, 68 Nr 7 Buchst a Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>).

bb) Die Anknüpfung in § 2 Abs 1 Satz 1 DBAG an die im Beitrittsgebiet zu leistende Grundrente nach dem BVG beinhaltet eine Rechtsfolgen-, nicht aber eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 1, 30 BVG.

Ob der DBA-Berechtigte wegen einer Schädigungsfolge iS des § 1 BVG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit iS des § 30 Abs 1 und 2 BVG erlitten und deshalb einen Versorgungsanspruch auf Grundrente nach dem BVG hat, ist unerheblich. Eine Rechtsgrundverweisung wäre für alle Normalfälle, in denen die DBA-Berechtigten gerade keine Kriegsopfer sind, sogar widersinnig. Die teilweise Gleichstellung des DBA mit dem sozialen Entschädigungsrecht des SGB durch die Rechtsfolgenverweisung auf die Grundrente iS von § 31 BVG erfolgte im Gesetzgebungsverfahren nur final in Orientierung an entsprechenden Leistungen im öffentlichen Dienstrecht (Unfallausgleich/Grundrente; s BT-Drucks 13/4587, Begründung zu Art 3 § 2, S 12). Sachlich gerechtfertigt iS von Art 3 Abs 1 GG ist sie, weil der Dienstunfall in der NVA, wäre er beim Dienst in der Bundeswehr geschehen, eine Wehrdienstbeschädigung und damit ein Fall des sozialen Entschädigungsrechts gewesen wäre. Diese grundsätzliche Ausrichtung des DBA ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

cc) Die Rechte auf Leistungen nach dem BVG sind zum auf Kriegsopfer im Beitrittsgebiet erstreckt worden. Die für diesen Personenkreis gesetzlich zuerkannte (niedrigere) Grundrente nach dem BVG war bis Ende 1998 verfassungsgemäß, ist jedoch ab Januar 1999 verfassungswidrig und nichtig.

Gemäß § 84a BVG iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a zum EinigVtr galt für BVG-Versorgungsberechtigte, die am ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, der in § 31 Abs 1 BVG ausgewiesene Grundrentenbetrag nur vermindert um einen Umrechnungsfaktor für das Beitrittsgebiet. Dieser ergab sich jeweils aus dem Verhältnis der verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet (iS des SGB VI) zur verfügbaren Standardrente im alten Bundesgebiet. Das BVerfGE 102, 41, 55 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hat entschieden, dass dieses Anpassungskonzept und die Orientierung der Leistungshöhe an der Entwicklung der Standardrenten bis zum nicht verfassungswidrig war.

Zugleich hat das (aaO) entschieden, dass es mit dem Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist. § 84a BVG (aF) ist daher seit dem insoweit nichtig. Zur Umsetzung dieser Entscheidung hat der Deutsche Bundestag durch Art 6 des Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I 1676) in § 84a BVG einen Satz 3 angefügt. Danach gelten die Sätze 1 und 2 ab dem nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG von Berechtigten nach § 1 BVG sowie für die Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gezahlt werden. Diese Gesetze enthalten ebenfalls Rechtsfolgenverweisungen auf ua § 31 BVG. Es ist hier nicht darauf einzugehen, ob es dieser Klarstellungen überhaupt bedurft hätte. Jedenfalls erwähnt der Wortlaut des § 84a Satz 3 BVG das DBAG nicht einmal.

dd) Weder § 2 Abs 1 Satz 1 DBAG noch § 84a BVG enthalten einen Hinweis darauf, dass ab Januar 1999 der Wert des DBA - weiterhin - nur mit einem gekürzten Grundrentenbetrag festzustellen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verlautbart § 2 Abs 1 Satz 1 DBAG nach Wortlaut, Sachgrund und Sinn ausschließlich eine dynamische Rechtsfolgenverweisung auf die Regelung des Wertes der Grundrente in § 31 Abs 1 und 2 BVG, und zwar in der jeweiligen Höhe, die für die im Beitrittsgebiet berechtigten Kriegsopfer (iS des § 1 BVG) maßgeblich ist. Es gibt im Wortlaut des DBAG nicht einmal andeutungsweise einen Hinweis darauf, es könne eine statische Verweisung nur auf den Geldwert der Grundrente nach dem BVG vorliegen, der bei Inkrafttreten des DBAG am im Beitrittsgebiet galt. Die Beklagte selbst ist von einer dynamischen Verweisung auf den "jeweils" im Beitrittsgebiet geltenden Wert - zutreffend - ausgegangen, wie die von ihr vorgenommenen Leistungsanpassungen zeigen. § 31 BVG wiederum lässt sich nicht entnehmen, ab 1999 gelte im Beitrittsgebiet ein niedrigerer - verfassungswidriger - Grundrentenwert. Des Weiteren enthält § 84a BVG nF nicht andeutungsweise einen Hinweis darauf, der DBA sei ab Januar 1999 nicht in Höhe der jetzt für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG zu leisten, wie es § 2 Abs 1 Satz 1 DBAG ausdrücklich bestimmt. Bei dieser Text- und Sachlage konnte die Ansicht der Beklagten nicht überzeugen, aus dem Schweigen des § 84a Satz 3 BVG ergebe sich die Anordnung, der DBA sei ab Januar 1999 niedriger als die nach dem BVG für das Beitrittsgebiet geltende Grundrente; denn wo das Gesetz schweigt, ordnet es jedenfalls keine Abweichungen vom Gesetzestext an. Auf die Frage, ob für Berechtigte aus anderen Gesetzen als dem DBAG eine verfassungswidrige Belastung bestehen könnte, kommt es hier nicht an.

Für die streitbefangenen Zeiträume hat die Beklagte somit die monatlichen Höchstwertfeststellungen zu niedrig, nämlich nicht in der gesetzlich angeordneten Höhe, vorgenommen; die Anfechtungsklagen sind begründet.

2. Die Leistungsklagen sind für Bezugszeiten ab begründet.

Da die unechte Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Verpflichtungsklage mit "konsumiert", ist die Beklagte nach Aufhebung der bisherigen Feststellungen verpflichtet, die zutreffenden neuen Höchstwerte des Rechts auf DBA festzustellen, und zwar unter Zugrundelegung einer MdE von 25 vH ab mit 217,00 DM (§ 31 BVG idF der 7. KOV-AnpassungsVO 1998, BGBl I 1362) und ab mit 220,00 DM (§ 31 BVG iVm der 8. KOV-AnpassungsVO 1999, BGBl I 1328) sowie unter Zugrundelegung einer MdE von 40 vH ab mit 297,00 DM (§ 31 BVG idF der 8. KOV-AnpassungsVO, aaO), ab mit 299,00 DM (§ 31 BVG idF der 9. KOV-AnpassungsVO 2000, BGBl I 916) und ab mit 305,00 DM (§ 31 BVG idF der 10. KOV-AnpassungsVO 2001, BGBl I 1344). Ferner hat sie auch in Zukunft die nach § 31 BVG für BVG-Berechtigte im Beitrittsgebiet jeweils maßgeblichen Werte bei der Feststellung des Wertes des Rechts auf DBA einzustellen. Demzufolge war die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen die entsprechend höheren Geldbeträge zu zahlen.

3. Auf die Revision des Klägers war das Urteil des LSG in dem ausgeurteilten Umfang aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten, obwohl die Revision ursprünglich teilweise unbegründet war, nämlich insoweit, als der Kläger die Ablehnung der Beklagten, die Höchstwertfeststellungen nach anderen Vorschriften als denen des BVG vorzunehmen, sowie deren Entscheidung, für Bezugszeiten vor dem die Werte des § 31 BVG nur gekürzt einzustellen, angefochten sowie die Feststellung entsprechend höherer Werte und die Zahlung entsprechend höherer Geldbeträge begehrt hatte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, entsprachen die von der Beklagten vorgenommenen Wertfeststellungen nach dem BVG bis Ende 1998 den gesetzlichen Regelungen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden waren. Der Kläger hat dieser Rechtslage durch Einschränkung des Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Rechnung getragen. Es ist nicht erkennbar, dass durch die ursprüngliche Geltendmachung eines unbegründeten prozessualen Teilanspruchs zusätzliche außergerichtliche Kosten im Revisionsverfahren entstanden sind. Denn in seiner Revisionsbegründung hat der Kläger in erster Linie die Kürzungen der Höchstwerte ab beanstandet und eher beiläufig darauf hingewiesen, dass die Werte nach anderen Rechtsvorschriften als dem BVG (nämlich nach denen der Unfallversicherung) zu bemessen bzw Festsetzungen auch für Bezugszeiten vor dem rechtswidrig seien. Diese beiläufigen Bemerkungen haben den Umfang des Arbeitsaufwandes, der wesentlich die für die Revisionsinstanz festzusetzende Rahmengebühr und damit den wesentlichen Teil der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten prägt, kaum beeinflusst. Diese Kosten wären in gleicher Höhe entstanden, wenn der Kläger schon bei Einlegung der Revision den Streitgegenstand eingeschränkt hätte.

Dagegen musste die Entscheidung über die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in den Verfahren vor dem LSG und SG berücksichtigen, dass der Kläger dort sein Begehren uneingeschränkt verfolgt hatte.

Fundstelle(n):
GAAAC-13805