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Gewerbesteuer; | Abfindungen bei Betriebsaufgabe (§ 2 Abs. 1 GewStG)
Gegenstand der GewSt als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer ist nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn. Vorgänge aus Anlaß der Gründung und der Veräußerung des Betriebs/Teilbetriebs werden nicht erfaßt. Veräußerungsgewinn und Aufgabegewinn sind in dieser Hinsicht gleichzusetzen. Danach bleibt eine im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlte Entschädigung beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i. S. des § 16 EStG zuzurechnen ist (). Teile des Veräußerungs-/Aufgabegewinns sind auch Entschädigungen für weggefallene Gewinnaussichten ebenso wie Zuschüsse für bzw. Entschädigungen wegen der Stillegung oder Aufgabe von Betrieben oder Teilbetrieben und die A...