BSG Urteil v. - B 4 RA 51/03 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI § 93 Abs 3

Instanzenzug:

Gründe

I

Streitig ist, ob und inwieweit die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf die Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf die Berufsunfähigkeits- bzw Altersrente anspruchsvernichtend anzurechnen ist; in diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten insbesondere darüber, ob bei der Anrechnung nach § 93 SGB VI ein der Berechnung der Verletztenrente zu Grunde liegender, im Hinblick auf den vor dem im Beitrittsgebiet erlittenen Arbeitsunfall, pauschaler Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu berücksichtigen ist.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger bezog auf Grund eines im Juni 1971 im Beitrittsgebiet erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente in der DDR von zunächst 180,00 M, ausgehend von einer MdE von 45 vH und einem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 600,00 M (Bescheid des FDGB vom ); mit Änderungsbescheid vom erhöhte sich die Unfallrente ab wegen einer unfallbedingten Verschlimmerung (MdE von 50 vH) auf 200,00 M. Der Bruttoverdienst des Klägers betrug im Jahre 1970 10.468,23 M; der Durchschnittsverdienst in der DDR belief sich im Jahre 1970 auf 7.069,00 M. Nach seinen eigenen Angaben verdiente der Kläger im Zeitraum Juni 1970/Mai 1971 12.100,67 M.

Nach der Wiedervereinigung wurde die Unfallrente des Klägers als Verletztenrente durch die Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt ausgehend von einem pauschalen JAV von 13.680,00 DM nach einer MdE von 50 vH (weiter) gewährt. In Abhängigkeit von diesem JAV (§ 1152 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RVO) und nach Dynamisierung mit dem aktuellen Rentenwert "Ost" (§ 1153 RVO) betrug die Verletztenrente des Klägers im April 1999 961,72 DM, ab Juli 1999 986,53 DM, ab Juli 2000 992,45 DM, ab Juli 2001 1.013,39 DM und ab Juli 2002 533,11 €. Einen Antrag, den JAV gemäß § 87 SGB VII höher festzusetzen, lehnte die Bau-Berufsgenossenschaft ab; der hiergegen gerichtete Widerspruch, die Klage und die Berufung hatten keinen Erfolg.

Mit Bescheid vom bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab . Wegen des Zusammentreffens mit der Verletztenrente minderte sie den monatlichen Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) gemäß § 93 SGB VI. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen den der Berechnung des Grenzbetrags zu Grunde liegenden pauschalen JAV gewandt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück (soweit sie ihm nicht durch Teilabhilfebescheide vom und vom abgeholfen hatte).

Im Verlaufe des sich anschließenden Verfahrens vor dem SG hat die Beklagte mit Bescheid vom dem Kläger "an Stelle" der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit ab eine Altersrente für Schwerbehinderte gewährt und wegen des Zusammentreffens mit der Verletztenrente aus der UV den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente wiederum gemäß § 93 SGB VI gemindert.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat sowohl die Klagen gegen die og Bescheide zur Berufsunfähigkeitsrente als auch diejenige gegen den die Altersrente zuerkennenden Bescheid abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren JAV bei der Berechnung der Verletztenrente. Die Ungleichbehandlung zwischen Versicherten in den alten und neuen Bundesländern sei in der Grundentscheidung des Gesetzgebers begründet, für in der DDR bereits gezahlte Unfallrenten nicht den tatsächlichen Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen, sondern einen für alle Unfallrenten gleichen Wert (Urteil vom ).

Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, dass als Freibetrag bei der Verletztenrente die "vollen" Grundbeträge nach § 31 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) berücksichtigt würden, hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe § 93 Abs 1 und 3 SGB VI nunmehr rechnerisch zutreffend angewandt und zu Recht den von der Bau-Berufsgenossenschaft zu Grunde gelegten pauschalen JAV berücksichtigt. Die Übergangsregelung des Art 2 § 43 Abs 2 Renten-Überleitungsgesetz vom (<RÜG> BGBl I S 1606), wonach in Fortführung des Beitrittsgebietsrechts beim Zusammentreffen von Renten nach dem RÜG und Leistungen aus der UV für denselben Zeitraum jedenfalls 50 vH der niedrigeren Rente zu zahlen gewesen seien, finde auf den Kläger keine Anwendung. Denn er beziehe keine Rente nach dem RÜG, sondern eine solche nach dem SGB VI. Die Regelungen beim Zusammentreffen von Renten aus der RV und der UV seien für sich genommen verfassungsgemäß. Das habe das BVerfG zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 1278 RVO (SozR 2200 § 1278 Nr 11) und das BSG zu § 93 SGB VI (BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7) entschieden. Zweck der Regelungen sei es, Doppelversorgungen durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen öffentlich-rechtlichen Systemen zu vermeiden. Das BSG habe ebenfalls entschieden, dass die Sondervorschriften zur Bemessung des Arbeitsentgelts in der UV für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet vor dem verfassungsgemäß seien (Urteil des 2. Senats des ). Als Berechnungsgrundlage gelte für die ab zu zahlende Verletztenrente als JAV ein Betrag von 13.680,00 DM in Anknüpfung an das Rentenangleichungsgesetz (<RAnglG-DDR> vom , GBl I S 495). Bereits zuerkannte Unfallrenten seien auf der Grundlage dieses Arbeitsverdienstes neu festgestellt worden und gemäß § 1153 RVO nach dem aktuellen Rentenwert "Ost" dynamisiert worden. Die Pauschalierung des JAV verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie sei ua aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Der JAV in der UV stimme nicht mit den in der RV zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten überein. Denn in der UV sei nach § 82 Abs 1 SGB VII der Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der RV maßgeblich. Welches Einkommen der Unfallverletzte jedoch vor seinem Arbeitsunfall erzielt habe, stehe mithin nicht bereits auf Grund von Kontenklärungsverfahren fest.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 93 Abs 3 SGB VI und trägt vor: Der in der DDR geltende und durch das RAnglG-DDR und sodann durch Art 2 § 43 RÜG übernommene Grundsatz, wonach beim Zusammentreffen von Alters- und Unfallrenten die höhere Rente voll und die niedrigere zu 50 vH zu zahlen sei, sei durch § 93 SGB VI durchbrochen worden. Der bei der Anrechnung zu berücksichtigende pauschale JAV führe auf Dauer zur Ungleichbehandlung der Bestandsunfallrentner des Beitrittsgebiets gegenüber denjenigen, bei denen sich der JAV nach ihren individuellen Einkommensverhältnissen bestimme. Benachteiligt würden diejenigen in den neuen Bundesländern, die mehr als 7.200,00 M JAV gehabt hätten. In diesen Fällen werde in der Regel der gesamte anrechnungsfähige Teil der Unfallverletztenrente auf die Rente aus der RV angerechnet. Es verbleibe lediglich der Teil der Verletztenrente, der der Grundrente des BVG entspreche und als Ausgleich des immateriellen Schadens diene. Unberücksichtigt bleibe daher eine unfallbedingte vorzeitige Berentung und der unfallbedingte Mehraufwand.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die und des aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom , und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie den Bescheid vom abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie eine Altersrente für Schwerbehinderte unter Anrechnung eines auf der Grundlage seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse beruhenden JAV zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die unterschiedliche Berechnung der Verletztenrente von Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets bis einschließlich sei sachlich gerechtfertigt. Die §§ 1152 ff RVO vereinfachten die Berechnung der überführten Ansprüche insoweit, als umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Einkommens- und Verdienstverhältnissen für ggf weit zurückliegende Zeiträume entbehrlich seien. Es gebe keine gesetzliche Ermächtigung, die es gestatte, einen anderen als den von der Bau-Berufsgenossenschaft zu Grunde gelegten JAV zu berücksichtigen. Im Übrigen diene § 93 SGB VI der Verhinderung einer Doppelversorgung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Mit der Revision begehrt der Kläger - sinngemäß (§ 123 SGG) - die Aufhebung der Urteile des SG und des LSG, die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sowie die Feststellung eines geringeren Anrechnungsbetrags und damit eines höheren monatlichen Einzelanspruchs aus dem Wert des Rechts auf Berufsunfähigkeitsrente ab in den Bescheiden vom , und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und dem diese ersetzenden Bescheid vom über die Altersrente ab sowie Zahlung der entsprechend höheren Beträge (§ 54 Abs 1 und 4 SGG). Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom ergibt, ist sein Begehren auf Zahlung der og Renten "ohne Anrechnung" der Verletztenrente dementsprechend auszulegen. Der Kläger wendet sich nicht gegen die in § 93 SGB VI angeordnete Anrechnung als solche, sondern allein gegen die Höhe des bei der Anrechnung zu Grunde gelegten pauschalen JAV gemäß § 1152 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RVO. Er begehrt insoweit die Berücksichtigung eines seinem individuellen (Durchschnitts-)Einkommen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bzw des Jahres vor dem Unfall entsprechenden JAV. Er ist wohl der Ansicht, dass ein derartiger Arbeitsverdienst bis zum Jahre 1990 zu dynamisieren und sodann - in Durchbrechung der Anordnung des Gesetzgebers - dieser und nicht der von der Bau-Berufsgenossenschaft (als Anspruchselement) bindend festgestellte JAV zu Grunde zu legen sei. Würde man das Vorbringen des Klägers anders - reduziert auf den JAV zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens (bzw des Jahres davor) - verstehen wollen, so wäre es nicht schlüssig. Denn der von der Bau-Berufsgenossenschaft bei der Verletztenrente zu Grunde gelegte pauschale JAV von 13.680,-- DM übersteigt sowohl den Durchschnittsverdienst in der DDR im Jahre 1970 von 7.069,-- M als auch den nach seinen Angaben im Jahr 1970/1971 von ihm erzielten Durchschnittsverdienst von 12.100,67 M; dabei ist noch unberücksichtigt, dass es sich bei dem zu Grunde gelegten JAV um einen "DM-Betrag" handelt.

SG und LSG haben jedoch zutreffend entschieden, dass die Beklagte sowohl in den Bescheiden über die Berufsunfähigkeitsrente als auch in demjenigen über die Altersrente - mit Ausnahme des nunmehr ohne Abzüge durch Teilanerkenntnis anerkannten Freibetrags nach § 31 Abs 1 BVG - § 93 SGB VI richtig umgesetzt und die monatlichen Zahlbeträge sachlich und rechnerisch zutreffend festgestellt hat und dass insbesondere keine gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers gegenüber den Zugangsrentnern ab und Bestandsrentnern der alten Bundesländer vorliegt, bei denen der der Verletztenrente zu Grunde liegende JAV auf ihren individuellen (Durchschnitts-)Einkünften im letzten Jahr vor dem Arbeitsunfall beruht.

1. Nach § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI wird die Rente aus der RV insoweit nicht geleistet als bei einem Zusammentreffen mit der Verletztenrente aus der UV die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Grenzbetrag ist nach § 93 Abs 3 SGB VI derjenige Betrag, der nach Abzug des Freibetrags (§ 93 Abs 2 SGB VI) bestimmt, in welchem Umfang die Verletztenrente auf die Rente aus der RV angerechnet wird. Dabei sieht Abs 3 aaO zwei Grenzbeträge vor: Den sog Regelgrenzbetrag und den sog Mindestgrenzbetrag. Der Regelgrenzbetrag beträgt 70 vH eines Zwölftels des für die Rente aus der UV maßgeblichen JAV; er gewährleistet, dass dem Berechtigten auch nach Anrechnung seiner Rente aus der UV auf die Rente aus der RV zusätzlich zum Freibetrag nach § 93 Abs 2 SGB VI insgesamt ein Betrag verbleibt, der in etwa dem (fortgeschriebenen/aktualisierten) Nettoverdienst des Versicherten vor Eintritt seines Arbeitsunfalls entspricht (vgl BSGE 82, 83, 84 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7). Liegt der monatliche Wert des Rechts auf Rente aus der RV über dem Regelgrenzbetrag, ist auf den Mindestgrenzbetrag abzustellen; dieser entspricht dem Wert des Rechts auf RV-Rente.

§ 93 SGB VI regelt insgesamt die Voraussetzungen, unter denen der Rentenversicherungsträger dem Versicherten gegenüber den in Höhe des Werts des Rentenrechts entstandenen monatlichen Anspruch auf Zahlung durch Festsetzung eines monatlichen Anrechnungsbetrages den gleichzeitig und partiell zweckidentischen Anspruch auf Verletztenrente teilweise anspruchsvernichtend entgegenhalten darf und muss. Als Folge davon wird die Rente aus der RV insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Renten den Grenzbetrag (s o) übersteigt. § 93 SGB VI trägt damit - wie das BSG entschieden hat (aaO) -, ohne Verstoß gegen das GG der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, dass das Renteneinkommen entsprechend seiner Einkommensersatzfunktion im weiteren Sinne nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung. Bei der Anrechnung der Verletztenrente verbleibt allerdings im Ergebnis von dieser Rente ein Betrag, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG geleistet würde (Freibetrag), zum Ausgleich des durch den Arbeitsunfall verursachten immateriellen Schadens und der hierdurch hervorgerufenen Mehraufwendungen (§ 93 Abs 2 SGB VI; vgl zum Vorstehenden BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7, vgl hierzu auch BSG SozR 3-2600 § 311 Nr 2 S 14; SozR 4-2600 § 93 Nr 2, S 12).

2. Der Kläger wendet sich nicht gegen die nach seiner Ansicht - einfachrechtlich - sachlich und rechnerisch richtige Feststellung der Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Rente. Er beanstandet allein, dass er bei der Regelung in § 93 Abs 3 SGB VI als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets mit einem Arbeitsunfall vor dem wegen des pauschalen JAV ungerechtfertigt schlechter gestellt sei (ua) als die Bestandsunfallrentner der alten Bundesländer und diejenigen, die in der Zeit danach einen Arbeitsunfall erlitten hätten und bei denen beim Zusammentreffen von Renten aus der RV und einer Rente aus der UV ihr gesamter, im Jahr vor dem Arbeitsunfall durchschnittlich erzielter - individueller - Durchschnittsverdienst zu Grunde gelegt werde. Gegen diese Regelung bestehen jedoch keine Bedenken.

a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Regelung des Bestehens und der Ausgestaltung des anspruchsvernichtenden Einwandes der "Doppelversorgung" nach § 93 SGB VI als solche verfassungsgemäß ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art 14 Abs 1 GG, denn die Schrankenbestimmung des § 93 SGB VI ist nicht unverhältnismäßig (BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7). Der Senat hat dazu ua ausgeführt:

§ 93 SGB VI lässt den Wert des Rechts auf die Rente aus der RV unberührt. Die Vorschrift schmälert jedoch das Recht des Versicherten insoweit, als die Auszahlung des (gesamten) monatlichen Betrages aus dem Wert des Rechts im Hinblick auf den rechtsvernichtenden Einwand der "Doppelversorgung" gemindert wird. Diese Regelung ist jedoch nicht unverhältnismäßig. Sie dient dem Interesse der Versicherten an der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems. Die Anrechnungsregelung verfolgt den Zweck, Nachteilsüberkompensationen aus der Summierung teilweiser zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB wegen der Belastung der aktuellen Pflichtbeitragszahler zu begrenzen, ohne den Versicherten den Unfallversicherungsausgleich für immaterielle Schäden, für den verletzungsbedingten Mehraufwand sowie für ein besonderes berufliches Betroffensein im wirtschaftlichen Ergebnis zu entziehen. Denn durch die in Bezug genommene Grundrente nach dem BVG als Freibetrag verbleibt dem Versicherten insoweit mindestens derjenige Betrag der Verletztenrente, der dem Ausgleich des og immateriellen Schadens und der Mehraufwendungen dient. Ein besonderes berufliches Betroffensein kann zudem in der UV zu einer höheren MdE und damit zu einer höheren, nach § 93 SGB VI zu berücksichtigenden Verletztenrente führen (§ 581 RVO, § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII). Durch die Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der RV wird auch das og Sicherungsziel erfüllt und das jeweils höhere Rentenniveau gewährleistet. Würden dem Versicherten beide Renten ungekürzt gezahlt, erhielte er mehr als er hinsichtlich des (jeweils) versprochenen Sicherungsniveaus erwarten durfte (BSGE 82, 83, 84, 90, 96 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7).

b) Das BSG hat auch entschieden, dass der pauschale JAV bei der Überführung von Ansprüchen der Unfallbestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet, die einen Arbeitsunfall vor dem hatten, nicht zu beanstanden und verfassungsgemäß ist (Urteil des 2. Senats des ). Der 2. Senat aaO hat hierzu ausgeführt:

Rechtsgrundlage für den JAV in diesen Fällen ist § 1152 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RVO. Denn nach § 215 Abs 2 SGB VII gelten die Vorschriften des SGB VII für die Berechnung des JAV nicht für Arbeitsunfälle, die vor dem im Beitrittsgebiet eingetreten sind; auf diese Versicherungsfälle findet § 1152 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RVO weiter Anwendung mit der Folge, dass ein pauschaler JAV von 13.680,00 DM der Berechnung der Verletztenrente zu Grunde zu legen ist. Diese durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom (BGBl I S 1606) in die RVO eingefügte Regelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Denn die gegenüber den Leistungen mit Anknüpfungspunkt in den alten Bundesländern geringere Höhe des anzusetzenden JAV mit der Folge niedrigerer Verletztenrenten ist im Hinblick auf die im Zuge der Wiedervereinigung notwendigen Vorschriften zur Überführung von Ansprüchen des Beitrittsgebiets in das Rechts- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland sachlich gerechtfertigt. Die bereits festgestellten Unfallrenten aus dem Beitrittsgebiet waren über das Wirksamwerden des Beitritts hinaus möglichst nahtlos weiter zu gewähren und unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsfallprinzips, der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verwaltungspraktikabilität (BT-Drucks 12/405 S 116) entsprechend den geänderten Bedingungen anzupassen. Diese Ziele sind mittels praktikabler Stichtagsregelungen und unter Berücksichtigung des Versicherungsfallprinzips eingehalten worden.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI auch verfassungsgemäß, soweit die Vorschrift zur Folge hat, dass bei Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets mit einem Arbeitsunfall vor dem bei der Berechnung des Grenzbetrages ein pauschaler JAV berücksichtigt wird. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb abweichend hiervon bei den Bestandsunfallrentnern, die sowohl eine Verletztenrente als auch eine Rente aus der RV erhalten, etwas anderes gelten soll. Denn auch insoweit ist gewährleistet, dass den Bestandsunfallrentnern mindestens ein Betrag in Höhe der Rente aus der RV sowie ein Freibetrag nach dem BVG in Höhe der unfallbedingten MdE zum Ausgleich des immateriellen Schadens und der unfallbedingten Mehraufwendungen verbleibt. § 93 Abs 3 SGB VI stellt ausdrücklich auf den der Berechnung der (festgestellten) Verletztenrente zu Grunde liegenden JAV ab - unabhängig davon, ob es sich um einen "pauschalen" oder "individuellen" handelt - und bindet somit durch die insoweit angeordnete Feststellungswirkung den Träger der RV bei Festsetzung des Anrechnungsbetrags. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht.

aa) Die Art und Weise der Anrechnung der Verletztenrente von Bestandsunfallrentnern des Beitrittsgebiets auf die Rente aus der RV verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Denn der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckte sich nicht rückwirkend auf Tatbestände, die vor dem im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände von Unfallrenten ausgestaltet worden sind (vgl ua hierzu entsprechend BSGE 80, 149, 155 f = SozR 3-8585 § 2 Nr 2). Art 14 Abs 1 GG schützt nur das Erworbene und im Rahmen der Rentenüberleitung allein die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche (vgl entsprechend BVerfGE 100, 1, 33 f; BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1 S 6, 9 mwN). Nicht geschützt durch Art 14 Abs 1 GG werden mithin die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen den Staat und seine Untergliederungen - sollten diese den Kläger überhaupt insoweit beim Zusammentreffen einer Unfallrente mit einer solchen aus der RV begünstigt haben -, sofern sie nicht durch den EV anerkannt und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Ansprüche ausgestaltet worden sind; sie sind mit dem Untergang der DDR erloschen.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Regelung zur Berechnung des Grenzbetrags nach § 93 Abs 3 SGB VI unter Berücksichtigung des pauschalen JAV nach § 1152 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RVO auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, und zwar auch dann nicht, wenn man das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, er sei gegenüber der og Vergleichsgruppe der Zugangsrentner und der Bestandsunfallrentner der alten Bundesländer benachteiligt, weil bei der Berechnung des Grenzbetrages nicht sein im Jahr vor dem Unfall erzieltes überdurchschnittliches (dynamisiertes) Einkommen als JAV zu Grunde gelegt worden sei, wäre dieses individuelle Einkommen berücksichtigt worden, so wäre ein höherer Grenzbetrag errechnet und der von der RV-Rente verbleibende Teil, der monatliche Zahlbetrag, höher gewesen.

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei einer Ungleichheit von Personengruppen unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht lediglich durch das Willkürverbot begrenzt (BVerfGE 87, 234, 255; 92, 53, 68). Allerdings hat der Gesetzgeber bei der Überleitung von sozialrechtlichen Normen als Folge der Wiedervereinigung sowie bei der Ordnung von Massenerscheinungen einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BSGE 82, 64, 73 f = SozR 3-2600 § 307a Nr 11 mwN; BVerfGE 87, 234, 255 f).

Die unterschiedliche Behandlung von Bestandsunfallrentnern des Beitrittsgebiets und Beziehern von Verletztenrenten, bei denen der JAV sich aus den "Gesamteinkünften" errechnet, ist nach den og Grundsätzen der Rechtsprechung zu Art 3 Abs 1 GG sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte im Hinblick auf die mit dem Untergang der DDR eingetretene soziale Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises an einen pauschalen JAV anknüpfen unter Außerachtlassung individueller Einkommensverhältnisse und insoweit eine Stichtagsregelung einführen (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 80, 297, 311). Der insoweit gewählte Stichtag "" ist sachlich vertretbar. Denn der Gesetzgeber hatte nach der Wiedervereinigung die nahtlose Weiterzahlung der Bestandsunfallrenten zu gewährleisten. Dabei durfte er zur Vermeidung eines durch die Wiedervereinigung bedingten, bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften der sozialen Sicherungssysteme an das im Recht der UV geltende Versicherungsprinzip anknüpfen und einen pauschalen Durchschnittsverdienst der Berechnung der Verletztenrente zu Grunde legen. An einen pauschalierten Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer hatte auch die DDR insoweit angeknüpft. Der nach § 24 Abs 1 Rentenverordnung DDR vom (GBl I S 401) zu berücksichtigende beitragspflichtige Durchschnittsverdienst (in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Unfall) betrug zunächst 600,00 M monatlich und wurde erst gemäß § 4 Abs 1 RAnglG-DDR ab auf 1.140,00 M monatlich (13.680,00 M jährlich) erhöht und mit Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zum im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt (§ 23 Staatsvertrag vom , BGBl II S 537). Ab galt § 4 Abs 1 RAnglG-DDR gemäß EV Anlage II Kapitel VIII Buchst F Nr 8 als sekundäres Bundesrecht weiter. Die Regelung wurde für Bestandsunfallrentner des Beitrittsgebiets durch Art 8 Nr 14 RÜG gemäß § 1152 Abs 2 Satz 1 Nr 1 RVO ab (Art 42 Abs 1 RÜG) übernommen. Damit war der Berechnung der Verletztenrente der Bestandsunfallrentner ein pauschaler JAV von 13.680,00 DM zu Grunde zu legen. Diese Regelung diente auch der Verwaltungspraktikabilität. Daten für das nach Bundesrecht als JAV zu berücksichtigende "Gesamteinkommen" aus allen Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen des Verletzten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Arbeitsunfalls (§ 571 RVO, § 82 SGB VII) existierten nicht und wären im Hinblick auch auf lange zurückliegende Zeiträume entweder nur unter erheblichem Zeitaufwand schwer oder überhaupt nicht zu ermitteln gewesen.

Der pauschale JAV war im Übrigen regelmäßig begünstigend. Er gilt als Durchschnittsverdienst für sämtliche Bestandsunfallrentner des Beitrittsgebiets (bis ) unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Unfallgeschehens und war jedenfalls höher als der in der DDR bis zu Grunde gelegte von 7.200,00 M. Er war, wie der Fall des Klägers zeigt, auch höher als der von der Bundesrepublik ermittelte tatsächliche Durchschnittsverdienst. Dieser in DM bemessene Durchschnittsverdienst in der DDR belief sich im Jahre 1970 auf 7.069,00 DM und 1971 auf 7.287,00 DM (vgl Anlage 6 zum AAÜG) und lag somit erheblich unter dem pauschalen JAV von 13.680,00 DM, der - worauf bereits hingewiesen - über dem vom Kläger selbst für die Zeit von Juni 1970 bis Mai 1971 angegebenen JAV liegt.

Die Einführung der Stichtagsregelung ist auch dauerhaft sachgerecht (vgl hierzu entsprechend zur Überleitung von Rentenansprüchen der Bestandsrentner in die RV gemäß § 307a SGB VI: BVerfGE 100, 104, = SozR 3-2600 § 307b Nr 6). Wie bereits ausgeführt, ist diese Anknüpfung an den gerade im Hinblick auf weiter zurückliegende Arbeitsunfälle ein sachgerechtes stets begünstigendes Kriterium, durch das ein erheblicher Verwaltungsaufwand wegen der weit in die Vergangenheit reichenden Tatbestände, die zu ermitteln wären, vermieden wird. Maßgebend bleiben insoweit die og Verwaltungspraktikabilität sowie die Anknüpfung an das Versicherungsprinzip. Es ist dem System der UV fremd, auf (Einkommens-)Verhältnisse abzustellen, die nicht zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorgelegen haben. Lediglich bei einer Verschlimmerung der Unfallfolgen mit einer hierdurch bedingten höheren MdE können sich die einzelnen Faktoren der - nach Bundesrecht (nicht jedoch nach dem Recht der DDR) zu dynamisierenden (§ 1153 RVO; § 215 Abs 5 SGB VII) - Verletztenrente (und des Freibetrags nach § 31 Abs 1 BVG) später ändern. Zur Einführung einer Dynamisierung des individuellen JAV für Zeiten vor dem , die der Kläger erstrebt, war und ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.

Im Hinblick auf diese Ausgangslage am bestand ein sachlicher Differenzierungsgrund gegenüber den Zugangsrentnern ab (und Bestandsunfallrentner der alten Bundesländer). Denn auch für Zugangsrentner des Beitrittsgebiets waren ab wegen der neuen Gesetzeslage (§ 12 RAnglG-DDR; § 1152 Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO) Unterlagen über die "Gesamteinkünfte" vorhanden, sodass diese ohne weiteres nachgewiesen werden konnten.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Vergleichsgruppe iS von Art 3 Abs 1 GG nicht der Kreis der Versorgungsberechtigten nach dem BVG. Denn diese Personengruppe kann nicht mit den "Unfallrentnern" verglichen werden. Die Entschädigung nach dem BVG in Form der Grundrente richtet sich nicht nach individuellen Einkommensverhältnissen, sondern knüpft an den Grad der MdE an. Auch die ferner vom Kläger angesprochene (Vergleichs-)Gruppe der Berechtigten nach Art 2 § 43 RÜG ist für eine Vergleichsgruppenbildung nicht geeignet. Denn der Kläger bezieht bereits keine Altersrente nach diesem Gesetz, was jedoch ua Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes ist, sondern eine andersartige nach dem SGB VI.

Im Übrigen werden - entgegen der Ansicht des Klägers - seine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - wie bei allen Rentnern mit "DDR-Zeiten" - bei den SGB VI-Renten mit der Folge berücksichtigt, dass entsprechende höhere Arbeitsentgelte als 600,00 M, aufgewertet auf DM, als fiktiv nach dem SGB VI versicherte Arbeitsverdiente gelten, zu höheren EP und damit zu einem entsprechend höheren Geldwert des Rechts auf Rente führen. Der wirtschaftliche Wert der SGB VI-Rente ist ihm nach dem og Mindestgrenzbetrag ungeschmälert erhalten geblieben.

3. Die Anrechnungsregelung in § 93 SGB VI ist somit auch im Hinblick auf Bestandsrentner des Beitrittsgebiets nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers hat mithin keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAC-13798