Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: FRG § 22 Abs 1; SGB VI 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1; SGB VI 256b Abs 1 Satz 8
Instanzenzug:
Gründe
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für Beschäftigungszeiten, die sie in Polen von 1976 bis 1988 zurückgelegt hat und die von der Beklagten als Tatbestände gleichgestellter Beitragszeiten iS des § 15 Fremdrentengesetz (FRG) festgestellt worden sind, die als versichert geltenden Arbeitsverdienste ua unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorzumerken.
Die 1943 geborene Klägerin übte in Polen von September 1959 bis Januar 1988 verschiedene Beschäftigungen aus. Vom bis absolvierte sie mit Erfolg eine Lehre als Schneiderin und war anschließend vom bis als Schneiderin beschäftigt. Vom 17. August bis arbeitete sie als Postassistentin. Vom bis war sie als Buchhalterin tätig. Während dieser Zeit erwarb sie im März 1976 das Reifezeugnis an einem allgemein bildenden Lyzeum für Berufstätige; dies entsprach in der Bundesrepublik einem Sekundarabschluss I (Fachhochschulreife). Vom bis arbeitete sie als Sachbearbeiterin in einem Speditions- und Transportunternehmen. Vom bis war sie als Schulsekretärin bzw "Obersachbearbeiterin"/"Leitende Referentin" beschäftigt.
Die Klägerin siedelte im Januar 1988 in die Bundesrepublik über. In einem Kontenklärungsverfahren merkte die Beklagte die in Polen zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten als Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG vor. Hierbei ordnete sie ua die Beschäftigungen vom bis jeweils der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) in der Anlage 13 zum SGB VI zu (Bescheid vom ).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie in Polen drei Jahre eine Berufsschule und vier Jahre das Gymnasium besucht und das Abitur erworben habe. Zudem habe sie nach ihrer Übersiedlung in der Bundesrepublik drei Jahre eine Altenpflegeschule besucht. Sie sei daher in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass in die Gruppe 3 Meister einzustufen seien, die ihren Titel auf Grund einer festgelegten Qualifikation erworben und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätten; nach ihrer Ausbildung als Schneiderin habe die Klägerin nur Tätigkeiten auf dem Facharbeiterniveau verrichtet (Widerspruchsbescheid vom ).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen, mit der die Klägerin die Einstufung ihrer ab zurückgelegten Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zum SGB VI begehrt hat (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat ihre Berufung, mit der sie beantragt hat, die Beschäftigungszeiten vom bis in eine höhere Gruppe als die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass die Klägerin nach den vorgelegten Unterlagen vom bis als "Obersachbearbeiterin für Abrechnungen" sowie "Selbstständige Sachbearbeiterin für Abrechnungen" in einem Transport- und Speditionsunternehmen tätig gewesen sei. Nach ihren im Einzelnen umschriebenen Aufgabenbereichen hätten ihre Tätigkeiten eher dem Berufsbild eines Speditions- oder Bürokaufmanns entsprochen, sodass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 angemessen erscheine. Dies gelte auch für die Beschäftigung als Schulsekretärin vom bis , die teilweise als die einer "Obersachbearbeiterin" oder "Leitenden Referentin" bezeichnet worden sei. Nach den Tätigkeitsbeschreibungen habe sie Aufgaben wahrgenommen, die von einer Schul- oder Chefsekretärin, einem Personalsachbearbeiter oder einem Materialverwalter verrichtet würden; auch insoweit erscheine die Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter wiederum angemessen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 22 Abs 1 FRG, 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 8 SGB VI. Sie trägt vor, ihre Beschäftigungen in Polen seien unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdeganges und der erworbenen Fachhochschulreife ab zumindest der Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Feststellungen in dem Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom bis in eine höhere Gruppe als die Qualifikationsgruppe 4 in der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden sei.
II
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der ihm zu Grunde liegenden Feststellungen und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Die Klägerin begehrt im Revisionsverfahren, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der im Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom für die Zeit vom bis getroffenen Feststellungen zu verpflichten, die in dieser Zeit in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen. Sie verfolgt ihr Begehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG). Ob das LSG in der Sache zutreffend die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
1. Nach § 149 Abs 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen feststellenden Verwaltungsakt (sogenannten Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl hierzu: BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 <S 5>; SozR 3-2600 § 58 Nr 10 <S 10>). Im Versicherungskonto sind die Daten, die für - die Durchführung der Versicherung sowie - die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern (§ 149 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
a) Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten iS § 54 SGB VI haben, wird - "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall - für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach dem im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen bzw nicht erfüllen. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder - wie hier - kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen. Denn dieser begründet aus seinem Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst den kalenderjährlichen Rangstellenwert (Entgeltpunkt <EP>), die Summe dieser Werte bei Rentenbeginn den Rangwert (§ 64 SGB VI), also den relativen Wert der Vorleistung des Versicherten für die Alterssicherung im Vergleich zu den zeitgleich versichert Gewesenen.
Die Beklagte hat unangefochten und damit bindend im Vormerkungsbescheid vom festgestellt, dass die Klägerin ua in den umstrittenen Zeiträumen die Tatbestände von nach § 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat. Diese Feststellung hat die Klägerin nicht angefochten. Sie begehrt allein für die strittigen Zeiträume im Ergebnis die Zuweisung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste durch Zuordnung mindestens zur Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zum SGB VI anstatt zur dort aufgeführten Gruppe 4.
b) § 15 Abs 1 FRG enthält keine Aussage darüber, welche Rangstellenwerte die gleichgestellten Beitragszeiten vermitteln. Auf die tatsächlich im Vertreibungsgebiet erzielten Verdienste kommt es jedenfalls nicht an. Welche als versichert geltenden fiktiven Arbeitsverdienste stattdessen hierfür einzusetzen sind, regelt seit dem Inkrafttreten des FRG zum dessen § 22. Seit dem bestimmen sich die Verdienste jedoch nicht mehr nach den in der Anlage zum FRG aufgeführten Leistungsgruppen und den ihnen für vergleichbare Beschäftigungen im (alten) Bundesgebiet zugewiesenen Durchschnittsverdiensten, sondern auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet (vgl zum historischen Hintergrund: Urteil des Senats vom , B 4 RA 26/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies bewirkt § 22 Abs 1 Satz 1 FRG (in der seit dem unveränderten Fassung durch das RÜG vom , BGBl I 1606).
Danach werden EP für Zeiten in den §§ 15, 16 FRG in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI ermittelt. Nach dieser Norm sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem zur Ermittlung von EP als Beitragsbemessungsgrundlage (= als versichert geltender fiktiver Arbeitsverdienst) für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche (Nr 2) ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (= Versicherungsschutzgrenze). Diese allein maßgebliche Rechtsnorm ordnet den in den Nrn 1 und 2 umschriebenen Sachverhalten die verbindliche Rechtsfolge zu, nämlich die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste. Dies erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Beschäftigung in eine der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen eingestuft; sodann wird sie einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche zugeordnet. Darin sind entsprechend der jeweiligen Qualifikationsgruppe Durchschnittsverdienste ausgewiesen. Diese werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 FRG um ein Fünftel erhöht, weil die Tabellenwerte zu § 256b SGB VI aufgestellt worden sind, der nur glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten erfasst, bei denen die fiktiv versicherten Arbeitsverdienste auf fünf Sechstel gekürzt sind.
c) Um die den gleichgestellten Beitragszeiten zugeordneten Verdienste im Vormerkungsbescheid datenmäßig festzuhalten, konnte sich die Beklagte auf die Angabe der Qualifikationsgruppe und des - hier nicht strittigen - Wirtschaftsbereiches beschränken. Bezogen auf die allein strittige Qualifikationsgruppe ergibt sich aus dem Text des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI die notwendige normative Konkretisierung des Tatbestandes nicht direkt, sondern nur aus der sogenannten inkorporierenden Verweisung auf die Anlage 13, die damit ein - weiter untergliederter - "Untertatbestand" des § 256b Abs 1 Satz 1 SGB VI ist. Die Anlage 13 besteht aus zwei unvollständigen (und unselbstständigen) Rechtsnormen, nämlich zwei Sätzen, die einen Grundtatbestand (Satz 1) und einen Ergänzungstatbestand (Satz 2) ausgestalten; in diese sind als weitere "gemeinsame und deshalb ausgeklammerte" Tatbestandsmerkmale die nachgestellten Qualifikationsgruppen einzufügen (vgl zum Ganzen: Urteil des Senats vom , B 4 RA 26/02 R, und Urteil vom , B 4 RA 61/02 R, beide jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die von der Klägerin in der Zeit vom bis ausgeübten Beschäftigungen sind nach dem bisherigen Stand der Feststellungen des LSG nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI nicht in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft.
Nach diesem Grundtatbestand sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen "einzustufen", dh sie werden kraft Gesetzes eingestuft, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Dieser Tatbestand enthält somit zwei Voraussetzungen:
(1) Erfüllung von (formellen) Qualifikationsmerkmalen im Sinne einer der fünf Qualifikationsgruppen;
(2) Tatsächliche Ausübung einer diesen Merkmalen entsprechenden Tätigkeit.
Bezüglich der Qualifikationsmerkmale erfolgt eine Stufung nach Berufsbildern in fünf Gruppen, wobei in den ersten vier Gruppen die Zuordnung unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) erfolgt. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG hat die Klägerin im strittigen Zeitraum die formalen Qualifikationsmerkmale der Gruppe 3 nicht erfüllt.
Von Abs 1 der Gruppe 3 werden (in direkter Anwendung) Personen erfasst, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw Meister des Handwerks besitzen (Regelung 1) bzw denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet" die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde (Regelung 2). Hierzu zählen nach Abs 2 nicht der bloße Einsatz in einer Meisterfunktion oder eine den Ausdruck "Meister" enthaltene Tätigkeitsbezeichnung. Entscheidend ist, ob die Person den Meisterabschluss hat. Insoweit kommt es anders als in den früheren Leistungsgruppen des FRG - nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI unter isolierter Berücksichtigung der in den Qualifikationsgruppen umschriebenen formalen Sachverhalte - nicht mehr auf die Berufserfahrung, allerdings weiterhin auf die Qualität der tatsächlich verrichteten Arbeit an, um die einzelnen Gruppen gegeneinander abzugrenzen.
Die Qualifikationsgruppen spiegeln (in direkter Anwendung) die Berufswelt in der DDR wider (im Einzelnen: , und , B 4 RA 61/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Vertriebene (hier: die Klägerin) konnten mit ihren im jeweiligen Vertreibungsgebiet (hier: Polen) ausgeübten Beschäftigungen und den dort erlangten Qualifikationen naturgemäß nicht die Qualifikation als Meister "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet" erwerben. Deshalb ist für die Vertreibungsgebiete iS des FRG nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten in der DDR abzustellen. Durch die in § 22 Abs 1 Satz 1 FRG angeordnete "Anwendung" des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in verschiedenen Vertreibungsgebieten, die nur eine "sinngemäße" sein kann, sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der "DDR" das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird ( und , aaO).
2. Die Klägerin erfüllte nicht (sinngemäß) die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Anlage 13 iVm der Regelung 1 in Abs 1 der Qualifikationsgruppe 3.
In welchen Fachrichtungen in Polen eine Meisterqualifikation oder eine nach polnischem Recht dieser gleichgestellten Qualifikation erworben werden konnte, hat das LSG nicht festgestellt. Hierzu bestand bei der Prüfung des Satzes 1 (zu Satz 2 siehe unten) in der Anlage 13 bislang kein Anlass. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin keinen in Polen ausgestellten urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder über eine dem Meister gleichgestellte Qualifikation. Dies hat sie auch in keiner Instanz behauptet.
Auch die Voraussetzungen der (ebenfalls sinngemäß anzuwendenden) Regelung 2 des Abs 1 der Gruppe 3 sind nach dem bisherigen Sachstand nicht gegeben. Danach sind dieser Gruppe auch diejenigen Personen zuzuordnen, denen auf Grund "langjähriger Berufserfahrung" entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der DDR (hier: in Polen) die Qualifikation als Meister "zuerkannt" wurde. Unter welchen Voraussetzungen in Polen eine solche Zuerkennung erfolgen konnte, bräuchte das LSG nur dann festzustellen, wenn die Klägerin behauptet hätte, der insoweit notwendige formale Staatsakt der Zuerkennung liege vor. Dies hat sie auch vor dem Revisionsgericht nicht behauptet.
3. Auf Grund fehlender Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin die Voraussetzungen des Satzes 2 in der Anlage 13 zum SGB VI erfüllt.
Nach diesem Ergänzungstatbestand sind Versicherte in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie "auf Grund langjähriger Berufserfahrung" Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten in der höheren Gruppe "entsprechen". Der Text macht deutlich, dass das Gesetz mit der Einführung von Qualifikationsgruppen, die im Fremdrentenrecht die bisherigen Leistungsgruppen für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ab 1950 ersetzt haben, keinen - radikalen - Wechsel der Bewertungsschemata vollzogen hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom , B 4 RA 61/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Satz 2 der Anlage 13 enthält folgende zwei Tatbestandsvoraussetzungen:
(1) Den für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 5 erforderlichen Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten "auf Grund langjähriger Berufserfahrung";
(2) die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit.
Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" ersetzt die formalen Qualifikationsmerkmale des Satzes 1 iVm den ersten vier Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss). Damit macht der Gesetzestext deutlich, dass - anders als im Rahmen des Satzes 1 - sehr wohl die Berufserfahrung und (damit notwendigerweise verbunden) der berufliche Werdegang für die Einstufung bedeutsam sind. Das Gesetz hat mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben (hierzu: Urteil des Senats vom , B 4 RA 61/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Anlage 13 zum SGB VI definiert das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" iS des Satzes 2 nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den früheren Leistungsgruppen des FRG ist die Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl hierzu: Urteil des Senats vom , B 4 RA 26/02 R). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei direkter Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 auf Sachverhalte in der DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG.
a) Um entscheiden zu können, ob die Klägerin bei sinngemäßer Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 auf Grund langjähriger Berufserfahrung die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 - oder in eine höhere - erfüllt hat, hat das LSG noch tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Es wird zunächst als Bezugsgrundlage für die Feststellung der "langjährigen Berufserfahrung" in einer der Qualifikationsgruppe 3 nach ihren fachlichen Anforderungen entsprechenden Beschäftigung, soweit bei der Prüfung des Satzes 1 aaO nicht erfolgt, festzustellen haben, in welchen Fachrichtungen der Titel eines Meisters (oder ein diesem rechtlich gleichgestellter Titel) in Polen auf Grund einer Berufsausbildung erworben werden konnte, welche Ausbildungsgänge (qualitativ und zeitlich) hierfür absolviert werden mussten und ob der erfolgreiche Abschluss in Form einer Urkunde dokumentiert wurde. Sollte der Erwerb der Meisterqualifikation (oder einer ihr rechtlich gleichgestellten) auch in Bereichen, in denen die Klägerin während der strittigen Zeit tätig gewesen war, möglich gewesen sein, wird das LSG aufzuklären haben, ob die Klägerin einen entsprechenden Zeitraum auf einem qualitativ ausreichend hohen Niveau tätig war, um die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Meisters zu erwerben; in diesem Fall wäre sie - nach Abschluss dieses Zeitraumes - in die Gruppe 3 einzustufen, solange sie nachfolgend eine Tätigkeit auf diesem Niveau ausgeübt hat. Zwar mag es nach bundesdeutschem Verständnis von vornherein "abwegig" erscheinen, dass die Klägerin im Hinblick auf die vom LSG umschriebenen Tätigkeitsbereiche auf der Ebene der Meisterqualifikation tätig war; insoweit kommt es jedoch nicht auf das bundesdeutsche Verständnis, sondern auf die Gegebenheiten in Polen an.
b) Sollte der Erwerb einer Meisterqualifikation in der Fachrichtung, in der die Klägerin in Polen tätig war, nicht möglich gewesen sein, schließt dies noch nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 in der Anlage 13 zum SGB VI aus. Maßgeblich ist nicht, ob in dem Vertreibungsgebiet für ein bestimmtes Qualifikationsniveau die Bezeichnung "Meister" verwandt wird, sondern ob das Niveau materiell, dh nach seinem fachlichen Anforderungsprofil, dem einer Meisterausbildung im Sinne des DDR-Rechts entspricht.
Mit Blick auf Polen ist zB insoweit darauf hinzuweisen, dass die Ausbildung zum Meister als "mittlere Berufsausbildung" bewertet wurde. Zur mittleren Berufsausbildung zählte aber nicht nur die Ausbildung zum Meister, sondern auch zum "Techniker", wobei es sich nicht um Techniker iS des Satzes 1 Nr 4 der Qualifikationsgruppe 2 handelte (Fachschulausbildung). Der Ausdruck "Techniker" kennzeichnet in diesem Zusammenhang ein Ausbildungsniveau auf der Stufe der Meisterqualifikation, die nicht nur in technischen, sondern auch in nicht-technischen Fachrichtungen erfolgte (hierzu: Urteil des Senats vom , B 4 RA 61/02 R).
Demzufolge wird das LSG zu ermitteln haben, ob es in Polen möglich war, in den Fachrichtungen, in denen die Klägerin im strittigen Zeitraum tätig war, eine Qualifikation auf dem Niveau der mittleren Berufsausbildung zu erwerben und welcher Ausbildungsgang hierfür vorgesehen war. Sodann wird das LSG ggf festzustellen haben, ob die Klägerin einen entsprechenden Zeitraum auf einem qualitativ ausreichend hohen Niveau tätig war, um vergleichbare theoretische und praktische Kenntnisse zu erwerben und ob sie diese auch tatsächlich erworben hat. Ggf wird erst der Zeitraum danach in die Gruppe 3 eingestuft, wenn sie weiterhin auf diesem Niveau gearbeitet hat.
4. In seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAC-13783