1. Politische Verfolgung durch eine Bürgerkriegspartei (hier: in Afghanistan) kann nicht bereits mit der Erwägung verneint werden, es fehle an einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft "nach außen". Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).
2. Auch Bedrohungen der Herrschaft im Innern schließen die Annahme der Staatsähnlichkeit nicht aus, sofern eine De-facto-Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat.
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