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BGH 16.06.1998 VI ZR 205/97

Deliktsrecht; | Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Eine nicht erweislich wahre ehrenrührige Behauptung (hier: ,,IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienst des Staatssicherheitsdienstes tätig''; vgl. BGHZ 132, 13, 23) darf dann, wenn - wie hier - auch ihre Unwahrheit nicht bewiesen ist, zumindest in den Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der dann nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufgestellt hat, so lange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf ().

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