1. § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG enthält keine Auslegungsregel zu Gunsten der Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung.
2. Für einen Antrag des Personalrats, mit dem unabhängig von einem konkreten Streitfall das Mitbestimmungsrecht für eine bestimmte Gruppe von Fällen in allgemein gültiger Weise geklärt werden soll ("Globalantrag"), besteht ein Feststellungsinteresse, wenn der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsrecht in dem geltend gemachten Umfang zunächst anerkannt und beachtet hat, später aber hiervon abgerückt ist.
3. Begründet ist ein derartiger Globalantrag aber nur dann, wenn für alle von ihm erfassten Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht zu bejahen ist (wie stRspr des BAG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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