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BVerwG Urteil v. - 6 C 2.01

Gesetze: GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 72; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 105 Abs. 1; StGB § 9; StGB § 27; StGB § 284; GewO § 33 h; Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom

Leitsatz

Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten durch Private fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.

§ 284 StGB verbietet Abschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten, wenn diese Betätigungen nicht behördlich erlaubt sind. Dies gilt auch, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt.

Die Fernhaltung privater Veranstalter von Oddset-Wetten in Bayern verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Fundstelle(n):
HAAAC-13031

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BVerwG, Urteil v. 28.03.2001 - 6 C 2.01

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