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Aktienrecht; | Abfindung ausgeschiedener Aktionäre
Bei Mehrheitseingliederung einer (Enkel-)Gesellschaft in eine bereits innerhalb eines mehrstufigen Konzerns eingegliederte Hauptgesellschaft sind den ausgeschiedenen Aktionären alternativ zu einer angemessenen Barabfindung nicht eigene Aktien der Hauptgesellschaft, sondern entsprechend § 320b Abs. 1 Satz 3 AktG solche der Konzernspitzengesellschaft zu gewähren ().