Leitsatz
1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG 9 A 6.03 - DVBl 2004, 1289 und BVerwG 4 CN 11.03).
2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.
3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden.
Gesetze: FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG § 41; BImSchG § 47; BImSchG § 50 Satz 1; BImSchG § 50 Satz 2; 16. BImSchV § 1; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 2; 16. BImSchV § 2 Abs. 3; 16. BImSchV § 3 Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4; 22. BImSchV § 4 Abs. 2; 22. BImSchV § 4 Abs. 4; 22. BImSchV § 11; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3; VwVfG § 78 Abs. 1
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Bei der Klage eines Drittbetroffenen gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen sonstiger Beeinträchtigungen entspricht es der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. maßgebenden Bedeutung der Sache, den Streitwert auf 15 000 € zuzüglich des Betrags der Wertminderung des Grundstücks festzusetzen (vgl. Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./). Eine konkrete, über den Lagenachteil hinausgehende Wertminderung seines Grundstücks hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Fundstelle(n):
AAAAC-12592