BVerwG Urteil v. - 4 A 44.00

Leitsatz

Der Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast, ein Grundstück, das von den Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens unzumutbar betroffen ist, gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen, kann seine Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG finden.

Gesetze: FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3

Gründe

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat hat sich bei seiner Ermessensentscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen (§ 19 Abs. 2 FStrG), so dient bei einem planerischen Zugriff auf Eigentum nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Der Verkehrswert ist indes nur mit 30 bis 50 vom Hundert anzusetzen, da die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Anfechtungsklage die Enteignung nur verhindern will, deren Zulässigkeit der Planfeststellungsbeschluss zwar feststellt, die er aber noch nicht zum Gegenstand hat ( BVerwG 4 A 7.99 -). Enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insoweit zu, als er landwirtschaftliche Flächen des Klägers in einem Umfang von ca. 80 000 qm für den Straßenbau überplant. Unter Zugrundelegung eines geschätzten Quadratmeterpreises für landwirtschaftliche Nutzflächen von 1 € errechnet der Senat insoweit einen Streitwert von 30 000 €. Für den Anspruch auf Ablösung des Wohngrundstücks in der Gemarkung Wernitz ist dessen Verkehrswert als Streitwert in Ansatz zu bringen (vgl. BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 73). Er beläuft sich nach den überschlägigen Ermittlungen des Beklagten auf 160 000 DM (= ca. 80 000 €).

In der Addition beträgt der Streitwert, bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, 110 000 €. Die Reduzierung auf 80 000 € für die Zeit ab dem beruht darauf, dass der Kläger im Orts- und Erörterungstermin vor dem Berichterstatter die Klage insoweit konkludent zurückgenommen hat, als mit ihr die Inanspruchnahme seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen abgewehrt werden sollte.

Fundstelle(n):
GAAAC-12590