BVerwG Urteil v. - 1 C 23.03

Leitsatz

Ein Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG kann auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.

Gesetze: AuslG § 45 Abs. 1; AuslG § 46 Nr. 2; AuslG § 85; AuslG § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StAG § 8 Abs. 1 Nr. 2; StAG § 9 Abs. 1; StGB § 263

Instanzenzug: VG Freiburg 9 K 389/02 vom VGH Mannheim 13 S 888/03 vom

Gründe

I.

Die 1961 in Bukarest geborene Klägerin, eine ehemalige rumänische Staatsangehörige, reiste im Juni 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bald darauf heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist. Im August 1997 wurde der Klägerin eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit Juli 2000 ist sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Im Juni 2000 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung. Das Landratsamt L. sagte ihr daraufhin die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Die Einbürgerungszusicherung galt bis Juli 2002 und wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage bis zur Einbürgerung nicht ändere. Im Juni 2001 bestätigte die rumänische Botschaft, dass die Klägerin nicht mehr die rumänische Staatsangehörigkeit besitze. Seitdem ist die Klägerin staatenlos.

Bereits am erging gegen die Klägerin ein Strafbefehl des Amtsgerichts L., rechtskräftig seit dem , wegen Betruges gemäß § 263 StGB, mit dem gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 25 DM festgesetzt wurde. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, eine Bekannte von ihr habe in ihrem Beisein im November 2000 in einem Baumarkt ein Preisetikett in Höhe von 39 DM auf eine Lampe geklebt, deren tatsächlicher Preis 189 DM gewesen sei. Die Lampe mit der manipulierten Preisauszeichnung sei dann von der Klägerin an der Kasse zur Bezahlung vorgelegt worden, wobei die Klägerin gewusst habe, dass der Baumarkt um den Unterschiedsbetrag von 150 DM geschädigt wurde.

Mit Bescheid vom lehnte das Landratsamt L. den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung ab, da sie aufgrund des von ihr begangenen vorsätzlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund verwirklicht habe, der ihrer Einbürgerung als Ehegattin eines Deutschen gemäß § 9 StAG entgegenstehe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium F. mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Mit Urteil vom hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, erneut über den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Einbürgerung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG stehe nicht § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG entgegen. Trotz vorsätzlicher Begehung eines Betruges sei der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten. Dafür spreche, dass die Klägerin nur zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt worden sei und der Sachverhalt insgesamt so liege, dass es bei Einspruch gegen den Strafbefehl wohl auch zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von weniger als 1 000 DM gekommen wäre. Dies hätte nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur Beurteilung als geringfügiger Verstoß geführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Beklagten stattgegeben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne die erneute Entscheidung über ihre Einbürgerung nicht nach dem allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG beanspruchen. Die Klägerin habe durch den ihr zur Last gelegten und mit Strafbefehl vom geahndeten Betrug einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht, der ihrer Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegenstehe. Es bestehe kein Anlass, die bloße Behauptung der Klägerin, sie habe die Tat nicht begangen, weiter aufzuklären. Mit dem Betrug habe die Klägerin einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG begangen. Dieser Betrug sei auch als vereinzelter Rechtsverstoß nicht von geringem Gewicht. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat sei grundsätzlich nicht geringfügig. Allerdings sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit als Ausnahmefall anerkannt, in dem auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten sei. Der Betrug der Klägerin sei jedoch rechtskräftig abgeurteilt worden. Soweit sie einwende, dass es bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gekommen wäre, habe diese hypothetische Annahme außer Betracht zu bleiben. Ferner sei § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, nach dem bei Einbürgerungen nach §§ 85 ff. AuslG in dem Fall des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht blieben, auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen die Einbürgerung gemäß § 9 Abs. 1 StAG beantrage.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe der Klage mit zutreffender Begründung entsprochen. § 46 Nr. 2 AuslG stehe ihrer Einbürgerung mangels einer Überprüfung der vorsätzlichen Begehung der Straftat durch ein Gericht nicht entgegen. Auch stelle es eine mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbare Schlechterstellung der Ehefrau eines Deutschen dar, wenn ihr die Einbürgerung versagt werde, während die Ehefrau eines Ausländers bei einer vergleichbaren strafrechtlichen Verurteilung eingebürgert werden könne.

Der Beklagte tritt der Revision unter Berufung auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils entgegen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Parteien damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Einbürgerung zusteht. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten mit dem erstmals im Revisionsverfahren gestellten Verpflichtungsantrag auf Einbürgerung zulässig. Bei dem Übergang vom bisher gestellten Bescheidungsantrag zum Verpflichtungsantrag handelt es sich nicht um eine nach § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung (vgl. BVerwG 3 C 45.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 15 S. 63).

2. Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht mit der von ihm angeführten Begründung abweisen dürfen.

a) Es ist zunächst allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Einbürgerung nicht aufgrund der ihr erteilten Einbürgerungszusicherung beanspruchen kann. Diese Zusicherung wurde nämlich unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ändern. Hier ist aber eine solche Änderung aufgrund des gegen sie ergangenen Strafbefehls eingetreten.

b) Einen Einbürgerungsanspruch der - nach der Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit staatenlosen - Klägerin ergibt sich auch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, weder aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom (BGBl 1976 II S. 474), noch aus dem Übereinkommen vom zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl 1977 II S. 598) noch aus dem Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom (BGBl 1977 II S. 613; vgl. auch BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <118> und vom - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <13>). Auch auf Art. 2 AG-StlMindÜbk kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie weder seit ihrer Geburt staatenlos noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist.

c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt ferner nicht aus § 85 AuslG. Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG sind nicht erfüllt, da die Klägerin nicht schon seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat; § 85 Abs. 2 AuslG ist nicht einschlägig, weil sie nicht die Miteinbürgerung mit einem ausländischen Ehegatten begehrt, sondern mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist.

d) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 9 Abs. 1 StAG wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen ist. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 AuslG vorliegt und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Durch die Verweisung auf § 8 StAG ist u.a. weitere zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dass er keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

Diese Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG geht auf Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 1062) zurück. Bis dahin verlangte die Vorschrift die Führung eines "unbescholtenen Lebenswandels". Dieses angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit der Kritik unterworfene Tatbestandsmerkmal wurde mit der Neufassung durch wesentlich konkretere Kriterien ersetzt, nämlich das Vorliegen bestimmter Ausweisungsgründe im Zeitpunkt der Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren (vgl. die Entwurfsbegründung BTDrucks 12/4450 S. 36). Damit wurde eine zweifache Zielsetzung verfolgt: Einerseits wurde der Forderung nach größerer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zugunsten des Bewerbers Rechnung getragen, andererseits wurden Bagatellverstöße gegen Rechtsvorschriften als Ablehnungsgrund ausgeschlossen (BTDrucks 12/4450 a.a.O.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin durch den ihr zur Last gelegten und mit Strafbefehl vom mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndeten Betrug gemäß § 263 StGB keinen Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht.

aa) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrem Einbürgerungsverfahren nicht weiter aufzuklären ist, ob sie den mit dem Strafbefehl vom geahndeten Betrug tatsächlich begangen hat. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt, kann die Ausländer- wie auch die Einbürgerungsbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht (vgl. BVerwG 1 B 77.89 - InfAuslR 1989, 269 <270>). Dies gilt auch für Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren ( BVerwG 1 B 857.80 - BayVBl 1981, 186; vgl. auch BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <248 f.>). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht insoweit zu Recht keinen Anlass zu weiterer Aufklärung gesehen.

bb) Ein Ausweisungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG liegt nach dem Grund- und Auffangtatbestand des § 45 Abs. 1 AuslG vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG ist das insbesondere der Fall, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist.

Der Ausweisungsgrund in der Funktion eines Versagungsgrundes, der die Einbürgerung ausschließt, muss dabei nur gleichsam abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene tatsächlich ausgewiesen werden soll oder darf. Als Beschränkung des Anspruchs auf Einbürgerung ist die Frage des Ausweisungsgrundes losgelöst von sonstigen Ausweisungsvoraussetzungen und -hindernissen selbständig zu beurteilen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG verweist nämlich nicht generell auf das Ausweisungsrecht, sondern zielt auf bestimmte Ausweisungsgründe. Dies trägt der besonderen Bedeutung der Einbürgerung eines Ausländers gegenüber Maßnahmen zur Regelung seines Aufenthalts Rechnung (stRspr; vgl. z.B. BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 <89 f.>; BVerwG 1 B 152.96 - <juris>).

cc) § 46 Nr. 2 AuslG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 <66>).

Der von der Klägerin begangene Betrug ist ein vereinzelter Rechtsverstoß. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat er auch geringes Gewicht. Zwar ist eine - wie hier - vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Hierfür spricht, dass § 46 Nr. 2 AuslG als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Es lassen sich im Gesetz auch keine Maßstäbe dafür entnehmen, ob und ggf. welche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße nach § 46 Nr. 2 AuslG wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen (vgl. Urteil vom - 1 C 9.94 - a.a.O., S. 66 f.). Auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten kann es aber nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten ist. Das kann etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. Soweit die Klägerin meint, dass es bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gekommen wäre, hat diese hypothetische Annahme allerdings außer Betracht zu bleiben. Tatsächlich ist es nicht zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gekommen.

Eine Ausnahme von dem oben erwähnten vorsätzliche Straftaten betreffenden Grundsatz ist indessen nicht auf derartige Fälle der Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit beschränkt. Sie kommt vielmehr auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.

So liegt es hier. Von Bedeutung ist zunächst, dass es sich offenbar um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung handelt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 46 AuslG Rn. 11). Der bei den Akten befindliche Strafregisterauszug weist keine weiteren Vorstrafen aus. Das Strafmaß ist mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen gering. Darüber hinaus hat die Klägerin den gegen sie ergangenen Strafbefehl ohne weiteres akzeptiert. Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind nicht erkennbar. Unter diesen Umständen spricht auch die Höhe des Schadens von 150 DM nicht für ein anderes Ergebnis, so dass ausnahmsweise von einem nur geringfügigen Verstoß im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG auszugehen ist.

Da nach allem der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht eingreift, kommt es auf weitere Erwägungen zu der Frage, ob die strafrechtliche Verfehlung der Klägerin aus anderen Gründen unbeachtlich ist, nicht an. Insbesondere kann offen bleiben, ob bzw. inwiefern die Erwähnung von § 47 Abs. 1 und 2 AuslG neben § 46 Nrn. 1 bis 4 AuslG oder der von der Klägerin geltend gemachte Wertungswiderspruch zu § 85 Abs. 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG bei sonstigen Fallgestaltungen von Bedeutung sein kann.

dd) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die weiteren Voraussetzungen des § 8 StAG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG - Nr. 1 dieser Bestimmung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben - erfüllt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, hierzu eigene Feststellungen zu treffen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Diese wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben. Ergeben diese Feststellungen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch besteht (vgl. hierzu und auch zu Ausnahmen in atypischen Fällen BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <20> m.w.N.).

Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorbehalten.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs für das Berufungs- und Revisionsverfahren auf je 8 000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom <BGBl I S. 718>).

Fundstelle(n):
BAAAC-12061