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BVerwG Urteil v. - 1 C 18.99

Gesetze: GG Art. 116 Abs. 2; RuStAG § 4 Abs. 1; RuStAG § 25 Abs. 1; StAG § 8; StAG § 13; StAG § 14; 1. StAngRegG § 1; 1. StAngRegG § 11; 1. StAngRegG § 12; Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom in der Fassung der Verordnung vom (RGBl 1941 I S. 118; 1942 I S. 51) - Volkslistenverordnung - § 1; Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom in der Fassung der Verordnung vom (RGBl 1941 I S. 118; 1942 I S. 51) - Volkslistenverordnung - § 4; Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom (RGBl I S. 40) § 1

Leitsatz

1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Volkslistenverordnung i.d.F. vom , der den Ausschluss der Juden von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen vorsah, war von Anfang an nichtig.

2. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 StAG ist zu Gunsten der Abkömmlinge der von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossenen Juden der Rechtsgedanke des Art. 116 Abs. 2 GG zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Ermessenseinbürgerung in diesen Fällen nicht auf die "Erlebensgeneration" beschränkt werden darf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-12048

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BVerwG, Urteil v. 02.05.2001 - 1 C 18.99

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