BGH Beschluss v. - 1 StR 99/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 52; StGB § 53

Instanzenzug:

Gründe

Die Annahme von Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen trat der Angeklagte gegenüber den potentiellen Anlegern nicht in Erscheinung. Er übertrug dem Mitangeklagten T. sowohl die Vorstellung des von ihm entwickelten Finanzierungsmodells als auch die weiteren Verhandlungen über die zu investierenden Beträge.

T. nahm auch die in bar zu leistenden Beträge von einmal 500.000 Euro und von 1 Million Euro von den Anlegern entgegen. Zwar ist der Angeklagte als mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag beurteilt, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich der der Führung des T. bei der Anwerbung und Betreuung der Anleger, bestand (BGH StV 2000, 196 st. Rspr.).

Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand und müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden, da der Senat das dem Tatrichter vorbehaltene Ermessen nicht ausüben kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
TAAAC-11994

1Nachschlagewerk: nein