BGH Beschluss v. - 1 StR 462/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 24 Abs. 1

Instanzenzug: LG Freiburg vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz der Verteidigung vom hat vorgelegen. Nach den Urteilsfeststellungen "verschwand" der durch zwei Schüsse vom Angeklagten verletzte F. "sofort wieder in seiner durch eine Tür gesicherten Wohnung, so daß es dem Angeklagten nicht möglich war, weitere Schüsse auf ihn abzugeben". Entgegen der Auffassung der Revision tragen diese Feststellungen die Annahme, ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liege nicht vor.

Mit dem Vorbringen, in der Hauptverhandlung hätte sich, entsprechend auch dem Akteninhalt (Skizze, polizeiliche Aussage des Zeugen F. ), ergeben, daß die Wohnung nicht durch eine Tür "gesichert" war, kann die Revision nicht gehört werden. Eine Rekonstruktion es Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht ebensowenig möglich wie ein Abgleich der Urteilsgründe mit dem Akteninhalt (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Wahl in NJW - Sonderheft für G. Schäfer 2002, 73 m.N.).

Darüber hinaus meint die Revision, auch sonst seien die Feststellungen zu dem die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließenden Scheitern des Versuchs lückenhaft. Es bleibe nämlich offen, ob der mit einer Maschinenpistole bewaffnete Angeklagte nicht objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung sich den Einlaß in die Wohnung hätte erzwingen und dann weiter auf F. hätte schießen können. Auch damit kann sie nicht gehört werden. Zwar liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne die Tat ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln noch vollenden (BGHSt 39, 221, 228 m.w.N.). Entscheidend ist, ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung der Tat und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln würde (vgl. BGHSt 40, 75; zusammenfassend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 17c m. zahlr.N.).

Ein einheitlicher Lebensvorgang hätte jedoch bei der von der Revision genannten, von der Strafkammer nicht ausdrücklich erörterten Möglichkeit - das auf der Straße angeschossene Opfer flüchtet in eine (wie auch immer im einzelnen durch eine Tür gesicherte) Wohnung, in die der Täter eindringen müßte - nicht vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-11956

1Nachschlagewerk: nein