BGH Beschluss v. - 1 StR 395/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 275; StPO § 338 Nr. 7; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4

Instanzenzug: LG Tübingen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 275 StPO, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am , dem vierten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete demnach am . Zur Akte gelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst am . Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAC-11876

1Nachschlagewerk: nein