BGH Beschluss v. - 1 StR 363/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 401 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Hechingen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung haben Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwalt erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.

Mit Schriftsatz vom hat die Vertreterin der als Zeugin gehörten J. N. beantragt, als Nebenklägerin zugelassen zu werden; zugleich hat sie Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Zulassung als Nebenklägerin abgelehnt.

Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Betracht. Der Anschluss als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergangenem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig (§ 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGH, NStZ-RR 1997, 136; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 395 Rdn. 12 m. w. N.). So verhält es sich hier. Als der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfechtung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-11827

1Nachschlagewerk: nein