BGH Beschluss v. - 1 StR 335/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 263; StGB § 264a

Instanzenzug: LG Mannheim vom

Gründe

§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichtigen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).

Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357 StPO).

Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Konkurrenzen unverändert ().

Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Fundstelle(n):
UAAAC-11784

1Nachschlagewerk: nein