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Kündigungsschutz; | Kündigung bei Betriebsänderung (§ 1 Abs. 5 KSchG)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG i. d. F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes (Betriebsänderung nach § 111 BetrVG in Form einer Teilstillegung, Interessenausgleich mit Namensliste) muß der gekündigte Arbeitnehmer die gegen ihn sprechende Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung durch substantiierten Vortrag entkräften. Erst wenn er diese Vermutung durch schlüssigen Vortrag widerlegt hat, ist es Sache des Arbeitgebers, zu den Kündigungsgründen substantiiert Stellung zu nehmen. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist es auch Sache des Arbeitnehmers, detailliert vorzutragen, inwiefern angeblich noch eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht. Nicht nur die eigentlichen Auswahlkriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten) und deren Gewi...